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Entscheidung

XI ZB 23/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:030320BXIZB23
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:030320BXIZB23.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 23/19 vom 3. März 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2020 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt sowie den Richter Dr. Schild von Span- nenberg beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 7. Januar 2020 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: Die gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte und am 12. Febru- ar 2020 fristgerecht eingelegte Anhörungsrüge (§ 321a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO), mit der sich die Beklagte gegen den Senatsbeschluss vom 7. Januar 2020 wendet, der ihr am 30. Januar 2020 zugestellt worden ist, ist unzulässig. Denn die Beklagte legt entgegen § 321a Abs. 2 Satz 5, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO eine eigenständige entscheidungserhebliche Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Senat nicht dar. Die Beklagte hätte ausführen müssen, aus welchen Gründen sie meint, die Verwerfung ihrer Be- schwerde als unzulässig lasse den Schluss zu, der Senat habe entscheidungs- erheblichen Vortrag nicht beachtet. Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet, weil der Senat den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in ent- scheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat vor der Beschlussfassung am 7. Januar 2020 um- fassend geprüft, ob eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe- schwerde in dem Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 1 2 - 3 - 27. September 2019 oder eine Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss zulässig ist bzw. wäre und dies verneint. Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht beantwortet. Ellenberger Grüneberg Matthias Derstadt Schild von Spannenberg Vorinstanzen: AG Rotenburg/Wümme, Entscheidung vom 06.09.2019 - 8 C 197/18 (XI) - LG Verden, Entscheidung vom 27.09.2019 - 3 T 102/19 - 3