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Entscheidung

VIII ZR 41/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:030320BVIIIZR41
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:030320BVIIIZR41.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 41/19 vom 3. März 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Richter Kosziol und Dr. Schmidt beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Ober- landesgerichts in Bremen vom 25. Januar 2019 wird zurückgewie- sen. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.549.481,19 €. Gründe: 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg, weil die von der Beklagten geltend gemachten Revisionszulas- sungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht bestehen (§ 544 Abs. 4 Satz 3 ZPO). Insbesondere ist ein Anlass zu einer Vorlage des Rechtsstreits gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht zu erkennen, da sich im vorliegenden Fall entscheidungserhebliche Rechtsfragen zur Auslegung von Unionsrecht nicht stellen. 1 2 3 - 3 - a) Auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde zur Begründung einer Vorlagepflicht herangezogene Frage der Auslegung und Anwendung von Art. 25 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO - vorliegend der Bestimmtheitsanforderungen an eine Gerichtsstandsvereinbarung, welche einer Partei die Wahl unter mehreren (zuständigen) Gerichten lässt - kommt es zur Streitentscheidung nicht an. Denn das Berufungsgericht hat die Zuständigkeit des Landgerichts Bre- men nicht unter Heranziehung der - aus Sicht der Nichtzulassungsbeschwerde unwirksamen - Gerichtsstandsvereinbarung begründet, sondern auf den allge- meinen Gerichtsstand am Sitz der Beklagten (Art. 4 Abs. 1, Art. 63 Abs. 1 Buchst. a Brüssel-Ia-VO) abgestellt. Hiernach ist das Landgericht Bremen inter- national zuständig, unabhängig davon, ob die Gerichtsstandsvereinbarung auf- grund fehlender Bestimmtheit unwirksam oder bereits nicht wirksam in den Ver- trag einbezogen ist. b) Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde rügt, dass der Zuständigkeit eines solchen staatlichen Gerichts die Schiedsgerichtsvereinbarung zwischen den Parteien in Ziffer 1 der sogenannten "Disputes"-Klausel entgegenstehe und eine unwirksame Gerichtsstandsvereinbarung nicht zur Auslegung der Schiedsgerichtsvereinbarung herangezogen werden könne, betrifft dies nicht die Anwendung von Art. 25 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO. Insoweit steht allein die Aus- legung der Parteivereinbarung in Rede - konkret die Frage, ob die Anrufung des Schiedsgerichts ausschließlich oder lediglich fakultativ ist -, welche den nationa- len Gerichten vorbehalten ist (vgl. EuGH, ZIP 2015, 2043 Rn. 67; EuGH, ZIP 2016, 1700 Rn. 28; zur grundsätzlichen Zulässigkeit eines Wahlrechts zwischen Schiedsgerichten und staatlichen Gerichten vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1991 - III ZR 141/90, BGHZ 115, 324, 325; Reithmann/Martiny/Hausmann, In- ternationales Vertragsrecht, 8. Aufl., Rn. 8.202). 4 5 6 - 4 - 2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ab. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Fetzer Kosziol Dr. Schmidt Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 02.08.2018 - 2 O 130/17 - OLG Bremen, Entscheidung vom 25.01.2019 - 2 U 84/18 - 7