Entscheidung
AK 63/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:030320BAK63
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:030320BAK63.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 63/19 vom 3. März 2020 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen des Verdachts der Beihilfe zum Mord - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschuldig- ten und seines Verteidigers am 3. März 2020 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundes- gerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allge- meinen Grundsätzen zuständigen Gericht übertragen. Gründe: I. Der Beschuldigte wurde am 26. Juni 2019 vorläufig festgenommen und befindet sich seit 27. Juni 2019 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrich- ters des Bundesgerichtshofs vom selben Tag (3 BGs 132/19) ununterbrochen in Untersuchungshaft. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe einem Mitbeschuldigten dazu Hilfe geleistet, den Regierungspräsidenten des Regierungsbezirks Kassel, L. , heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen zu töten (§ 211 Abs. 2, § 27 Abs. 1 StGB). 1 2 - 3 - Mit Beschluss vom 22. August 2019 (StB 21/19) hat der Senat die Be- schwerde des Beschuldigten gegen den Haftbefehl verworfen und den Tatvor- wurf dahin konkretisiert, dass der Beschuldigte die Tat des Mitbeschuldigten mit hoher Wahrscheinlichkeit dadurch förderte, dass er diesen in seinem Willen, L. zu töten, bestärkte, indem er ihm - in enger freundschaftlicher Ver- bundenheit und dessen rechtsradikales Gedankengut teilend - etwa durch ge- meinsame Unternehmungen, die fortlaufende Durchführung gemeinsamer Schießübungen, aber auch die Teilnahme an politischen Demonstrationen, Zu- spruch und Sicherheit vermittelte. Wegen der Einzelheiten wird auf den Be- schluss vom 22. August 2019 Bezug genommen. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat unter dem 12. De- zember 2019 die Vorlage der Akten an den Bundesgerichtshof verfügt, nach- dem der Generalbundesanwalt beantragt hatte, die Fortdauer der Untersu- chungshaft anzuordnen. Der Verteidigung ist auf deren ausdrücklichen Antrag eine Frist zur Stellungnahme bis 29. Februar 2020 eingeräumt worden. II. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft und die Fortdauer über sechs Monate hinaus liegen vor. 1. Der Beschuldigte ist der ihm im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 2019 in Verbindung mit dem Beschluss des Senats vom 22. August 2019 zur Last gelegten Tat weiterhin dringend ver- dächtig. 3 4 5 6 - 4 - Hinsichtlich der Einzelheiten des Tatvorwurfs, des dringenden Tatver- dachts und der Haftgründe wird Bezug genommen auf den Beschluss vom 22. August 2019. Die Gründe dieser Entscheidung gelten auch unter Berück- sichtigung des Vorbringens der Verteidigung in diesem Haftprüfungsverfahren unvermindert fort. Die zwischenzeitlich durchgeführten weiteren Ermittlungen des General- bundesanwalts - insbesondere die neuerlichen Vernehmungen des Mitbeschul- digten vom 8. Januar und 5. Februar 2020 - haben den Tatverdacht nicht ent- kräftet. Es ist vielmehr nach wie vor hochwahrscheinlich, dass der Mitbeschul- digte L. zumindest aus niedrigen Beweggründen vorsätzlich erschoss und der Beschuldigte hierzu Beihilfe leistete. Zu den neuen Ermittlungsergeb- nissen gilt: a) Nachdem der Mitbeschuldigte zunächst sein Geständnis aus seiner verantwortlichen Vernehmung vom 25. Juni 2019, L. wissentlich und willentlich erschossen zu haben, unter Verweis auf eine durch die Verneh- mungsbeamten ausgeübte Drucksituation bzw. seine mangelnde Verneh- mungsfähigkeit pauschal widerrufen hatte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 22. August 2019 - StB 21/19, juris Rn. 15), hat er in seinen weiteren Verneh- mungen vom 8. Januar und 5. Februar 2020 das Tatgeschehen abweichend von seiner früheren Darstellung geschildert und bestritten, den Geschädigten erschossen zu haben. Er habe L. nicht allein, sondern zusammen mit dem Beschuldigten aufgesucht, um den Geschädigten einzuschüchtern, nicht um ihn zu töten. In Realisierung dieses Vorhabens habe der Beschuldigte, um auf L. "Eindruck" zu machen, dem gemeinsamen Tatplan entspre- chend einen im Eigentum des Mitbeschuldigten stehenden Revolver auf den Geschädigten angelegt und den Hahn gespannt. Im Rahmen eines dynami- 7 8 9 - 5 - schen Geschehens, innerhalb dessen L. unter anderem zweimal ver- sucht haben soll, sich von dem Stuhl, auf dem er saß, aufzurichten, indes von dem Mitbeschuldigten dorthin zurückgedrückt worden sei, habe sich versehent- lich der tödliche Schuss gelöst. b) Auch unter Berücksichtigung der geänderten Einlassung des Mitbe- schuldigten besteht im derzeitigen Ermittlungsstadium weiterhin die hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich das Geschehen so zugetragen hat wie durch den Mitbeschuldigten in seiner Vernehmung vom 25. Juni 2019 geschildert. aa) So fügt sich das Geständnis des Mitbeschuldigten, L. wis- sentlich und willentlich erschossen zu haben, in die Spurenlage am Tatort ein. Denn an der Tatwaffe und der darin befindlichen Munition wurde ausschließlich DNA des Mitbeschuldigten, nicht auch solche des Beschuldigten festgestellt. Ferner steht die ursprüngliche Darstellung, der Mitbeschuldigte sei unbemerkt an den Geschädigten herangetreten und habe gezielt geschossen, in Einklang mit dem Obduktionsergebnis. Danach verlief der Schusskanal des todesursäch- lichen Schädel-Hirn-Durchschusses nahezu horizontal in Höhe der Unterränder beider Hinterhauptlappen. Das von dem Mitbeschuldigten später geschilderte dynamische Geschehen vermag diesen objektiven Befund ungleich schwerer zu erklären. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Getötete nach Angaben eines Zeugen auch nach der Tat noch eine nur an der Spitze leicht angebrannte Zigarette in der Hand hielt. bb) Der Mitbeschuldigte war nach seiner insoweit konstanten Aussage darauf bedacht, das Entdeckungsrisiko zu minimieren. Aus diesem Grund seien für die Autofahrt zum Tatort "Tarnkennzeichen" benutzt worden, was einen nicht unerheblichen Aufwand darstellt. Diese planvolle Vorgehensweise steht in Ein- 10 11 12 - 6 - klang mit bei dem Mitbeschuldigten sichergestellten "Vorsichts-Regeln", die aus dessen Sicht bei der Begehung von Straftaten zu beachten seien. Demgegen- über schildert der Mitbeschuldigte aber auch, er und der Beschuldigte seien dem später Getöteten unmaskiert gegenübergetreten. Diese Vorgehensweise lässt sich schwer mit dem Ansinnen, den Geschädigten nur einschüchtern zu wollen, in Einklang bringen, da so - anders als im Fall einer geplanten Tötung - die Gefahr einer Identifizierung durch das Tatopfer bestanden hätte. cc) Auch hat der Mitbeschuldigte weder plausible Gründe für seine ge- änderte Einlassung, insbesondere den Umstand, dass er bislang die Mitwirkung des Beschuldigten verschwiegen und die Tat als eigene vorsätzliche Tötung gestanden hat, genannt, noch erklärt sich dies aus den bisherigen Ermittlungs- ergebnissen. Die zunächst zur Begründung des pauschalen Widerrufs seines Ge- ständnisses vorgebrachten Aspekte (Druck durch Vernehmungsbeamte/man- gelnde Vernehmungsfähigkeit) haben sich als haltlos erwiesen (vgl. BGH, Be- schluss vom 22. August 2019 - StB 21/19, juris Rn. 15). Soweit der Mitbeschuldigte in seinen Vernehmungen vom 8. Januar und 5. Februar 2020 sein - aus seiner Sicht - falsches Geständnis auf eine Beein- flussung durch seinen früheren Verteidiger zurückgeführt hat, ist diese Einlas- sung bereits in sich unschlüssig. Denn die Behauptung, ihm sei von seinem früheren Verteidiger mit Blick auf die beim Tatopfer gesicherte DNA-Fremdspur, die dem Mitbeschuldigten zugeordnet werden kann, geraten worden, die Tat zu gestehen, erhellt nicht, warum er eine vorsätzliche Tötung eingeräumt hat, wäh- rend sich nach seiner jetzigen Einlassung der tödliche Schuss versehentlich gelöst haben soll. Unklar bleibt auch, warum der Mitbeschuldigte zunächst die 13 14 15 - 7 - vermeintliche Beteiligung des Beschuldigten zwar am unmittelbaren Tatge- schehen verschwiegen, jedoch seine enge Verbindung zu diesem den Ermitt- lungsbehörden freiwillig offenbart hat. Ein insoweit - angeblich - durch seinen früheren Verteidiger ausgeübter Druck, wonach ihm in Aussicht gestellt worden sein soll, seine Familie werde Unterstützung erhalten, wenn er den Beschuldig- ten aus der Sache "raushalte", vermag dies nicht zu erklären. Überdies hat der frühere Verteidiger des Mitbeschuldigten in seiner Zeugenvernehmung vom 19. Februar 2020 das ihm angelastete Verhalten, für das nach derzeitigem Er- mittlungsstand auch im Übrigen nichts spricht, in Abrede gestellt. dd) Schließlich führt die geänderte Einlassung des Mitbeschuldigten - auch bei der vor diesem Hintergrund gebotenen kritischen Betrachtung - nicht dazu, dass dessen Angaben in Gänze, mithin auch seiner Einlassung vom 25. Juni 2019, kein Glauben geschenkt werden kann. Die bisherigen Ermittlungsergebnisse erbringen nicht nur weitere An- haltspunkte dafür, dass der Mitbeschuldigte L. wissentlich und willent- lich tötete (vgl. II.1. a) aa)), vielmehr stützen sie auch die Angaben des Mitbe- schuldigten zu seiner Beziehung zum Beschuldigten und dessen Teilhabe am tatrelevanten Geschehen. Denn auch die ehemalige Lebensgefährtin des Be- schuldigten hat eine enge Beziehung der beiden zueinander sowie die gemein- same Teilnahme an Schießübungen und politischen Demonstrationen bekun- det. Insoweit wird Bezug genommen auf die Gründe des Beschlusses vom 22. August 2019 (dort Rn. 16 und 17). Durchgreifende Zweifel am Wahrheits- gehalt der Angaben der Zeugin bestehen im derzeitigen Ermittlungsstadium nicht, auch nicht unter Berücksichtigung der durch die Verteidigung vorgetrage- nen Aspekte. Insbesondere differenziert die Zeugin klar zwischen der Wahr- nehmung von Tatsachen und eigenen Schlüssen, die sie daraus zieht. So geht 16 17 - 8 - bereits aus ihrer ersten Vernehmung deutlich hervor, dass sie eine Einbindung des Beschuldigten in etwaige Anschlagspläne des Mitbeschuldigten lediglich aus der engen Freundschaft zwischen den beiden schlussfolgert ("ich gehe fest davon aus, …. Weil die waren so dicke Freunde"). Auch hat die Zeugin aus- drücklich klargestellt, dass sie gemeinsame Schießübungen im Schützenverein " " lediglich vermutet, weil der Beschuldigte und der Mitbeschul- digte sich dort "immer" allein aufgehalten hätten. Diese Angabe der Zeugin wird jedoch durch die Auswertung der Schießkladde gestützt. Danach befand sich der Mitbeschuldigte zeitgleich mit dem Beschuldigten von Oktober 2016 bis Oktober 2018 fünf Mal gemeinsam am Schießstand. Zwar haben die vernom- menen Zeugen aus dem Schützenverein "S. " die Aussage, der Mitbeschuldigte habe auch dort mit scharfen Waffen des Beschuldigten ge- schossen, nicht aus eigener Wahrnehmung bestätigt, was gegen die Annahme der Zeugin spricht, "alle in S. beim Schützenverein" hätten dies gewusst. Jedoch schließt dies nicht aus, dass der Mitbeschuldigte, der - wie der Umstand, dass er sich in der Schießkladde des " " nicht durch- wegs mit seinen richtigen Personalien eingetragen hat, zeigt - beim Schießen mit scharfen Waffen auf Verdeckung bedacht war, nicht auch in S. mit scharfen Waffen schoss. Denn keiner der Zeugen überwachte die Schieß- stände lückenlos. Eine Auswertung der Schießkladde aus S. (polizeilicher Vermerk vom 18. September 2019) ergibt vielmehr eine Anwesen- heit des Mitbeschuldigten auf der Schießbahn. Eine ins Einzelne gehende Glaubhaftigkeitsanalyse sowohl der Aussage der Zeugin als auch des Mitbeschuldigten bleibt letztlich einer etwaigen Haupt- verhandlung vorbehalten. Im jetzigen Stadium des Verfahrens ist sie weder rechtlich geboten noch tatsächlich möglich (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 18 - 9 - 22. Februar 2018 - AK 4/18 und StB 29/17, juris Rn. 28; vom 26. Juni 2019 - StB 10/19, juris Rn. 12). 2. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersu- chungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Der Umfang und die Schwierigkeiten der Ermittlungen haben ein Urteil innerhalb von sechs Monaten seit der Inhaftierung des Beschuldigten noch nicht zugelassen. Die vorläufigen Ermittlungsakten umfassen derzeit 191 Akten- bände. Der Generalbundesanwalt hat insgesamt mindestens 342 Zeugenver- nehmungen und 31 Durchsuchungsmaßnahmen durchführen lassen. Im Rah- men der Ermittlungen sind 450 elektronische Datenträger mit einem Daten- volumen von rund 20 Terrabyte sowie 392 weitere Asservate sichergestellt worden, die einer aufwändigen Auswertung unterzogen werden mussten. Nicht zuletzt mit Blick auf den Einsatz komplizierter Datenverschlüsselung hat die Auswertung der elektronischen Datenträger die Hinzuziehung von - zum Teil externen - IT-Fachleuten erfordert und sich sehr zeitaufwändig gestaltet. Über- dies sind insgesamt 77 Kontoverbindungen ab dem Jahr 2013 ausgewertet worden. Über 400 Hinweisen aus der Bevölkerung ist nachgegangen worden. Auch die Erhebung umfangreicher Funkzellen- und Verbindungsdaten sowie die Aus- und Bewertung von staatsschutzpolizeilichen Erkenntnissen hat geraume Zeit in Anspruch genommen. Diesem gesteigerten Ermittlungsaufwand ist durch einen entsprechend hohen Personaleinsatz Rechnung getragen worden. Unter dem 4. Dezember 2019 ist der polizeiliche Schlussbericht zur Auswertung der Sachbeweise erstellt worden. Am 8. Januar und 5. Februar 2020 haben weitere Vernehmungen des Mitbeschuldigten stattgefunden, in denen dieser das Tat- geschehen abweichend von seinen bisherigen Angaben geschildert hat. Zur Überprüfung der Plausibilität der neuerlichen Einlassung des Mitbeschuldigten 19 20 - 10 - hat der Generalbundesanwalt weitere Ermittlungen, unter anderem eine erneute Tatortsimulation veranlasst. Mit der Fertigung der Anklageschrift ist bereits be- gonnen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Vorlagebericht des Generalbundesanwalts vom 11. Dezember 2019 und die ergänzende Stellungnahme vom 14. Februar 2020. In Anbetracht dessen ist das Verfahren bislang mit der in Haftsachen ge- botenen Beschleunigung geführt worden. 3. Schließlich steht der weitere Vollzug der Untersuchungshaft auch nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Schäfer Wimmer Anstötz 21 22