Entscheidung
3 StR 367/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:030320B3STR367
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:030320B3STR367.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 367/19 vom 3. März 2020 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2020 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 21. Januar 2020 wird zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat mit Beschluss vom 21. Januar 2020 die Revision des Ver- urteilten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 19. Februar 2019 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seinem Schreiben, das am 21. Februar 2020 beim Bundesge- richtshof eingegangen ist. Der als Gegenvorstellung auszulegende Antrag des Verurteilten bleibt er- folglos. Gegen den angegriffenen Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ist ein Rechtsbehelf nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 StPO). Das Revisionsgericht kann diese Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils 1 2 - 3 - herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (BGH, Beschluss vom 13. Ok- tober 2004 - 3 StR 253/04, juris Rn. 2 mwN). Schäfer Spaniol Paul Anstötz Ri'in am Bundesgerichtshof Dr. Erbguth befindet sich im Urlaub und ist deshalb ge- hindert zu unterschreiben. Schäfer Vorinstanz: Oldenburg, LG, 19.02.2019 - 630 Js 43516/16 4 KLs 29/18