Entscheidung
1 StR 51/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:030320B1STR51
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:030320B1STR51.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 51/20 vom 3. März 2020 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und der Beschwerdeführerin am 3. März 2020 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des Land- gerichts Traunstein vom 28. Oktober 2019 mit den Feststel- lungen, soweit diese im angefochtenen Urteil getroffen wor- den sind, aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts München I zurückver- wiesen. Gründe: Das Landgericht hatte im Sicherungsverfahren im ersten Rechtsgang die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus ange- ordnet. Auf die hiergegen gerichtete Revision der Beschuldigten hat der Senat mit Beschluss vom 27. Juni 2019 – 1 StR 112/19 – die Verhängung der Maßre- gel aufgehoben, weil die Gefahrenprognose nicht tragfähig begründet worden war, jedoch sämtliche Feststellungen aufrechterhalten. Nunmehr hat das Land- gericht erneut die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision der Beschuldigten hat wiederum Erfolg. 1 - 3 - 1. Die Gefahrenprognose (§ 63 Satz 1, 2 StGB) begegnet bereits deswe- gen durchgreifenden Bedenken, weil das Landgericht sie auf angebliche ag- gressive Übergriffe durch die Beschuldigte innerhalb der einstweiligen Unter- bringung (§ 126a StPO) im I. -Klinikum in T. gestützt hat, ohne diese festzustellen (§ 261 StPO). So habe die Beschuldigte mit zufällig greifbaren Gegenständen versucht, tätlich zu werden; insbesondere habe sie am 29. Juni 2019 eine Mitpatientin mit einer Flasche bedroht. Es sei zu befürchten, dass die Beschuldigte bei einem erneuten wahnhaften Schub auch zu einem Messer greifen könne. Tatsächlich sind diese nicht näher konkretisierten Umstände nicht das Ergebnis einer Beweisaufnahme (§ 261 StPO), sondern die bloße Wiedergabe der Ausführungen des Sachverständigen, der sich seinerseits auf eine Mittei- lung des Klinikums bezogen hat. Auf solche unpräzisen Angaben vom „Hören- sagen“ kann die außerordentlich belastende Maßnahme des § 63 StGB nicht gestützt werden, zumal die Anlasstaten als nicht besonders erheblich erschei- nen. Daher ist die Anordnung der Maßregel erneut aufzuheben, und zwar vor- sorglich mitsamt der im zweiten Rechtsgang getroffenen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). 2 3 - 4 - 2. Die Sache ist nunmehr nach § 354 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 StPO vor einem anderen Landgericht zu verhandeln, naheliegender Weise unter Hin- zuziehung eines weiteren Sachverständigen (§ 246a StPO). Raum Jäger Hohoff Leplow Pernice Vorinstanz: Traunstein, LG, 28.10.2019 - 240 Js 1122/18 Sich 6 KLs 4