Leitsatz
IX ZR 337/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:270220UIXZR337
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:270220UIXZR337.18.0 Berichtigt durch Beschluss vom 07.04.2020 Kirchgeßner, JAin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 337/18 Verkündet am: 27. Februar 2020 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 135 Abs. 1 Nr. 2 Gewährt ein außenstehender Dritter einem Gesellschafter der späteren Insol- venzschuldnerin und dessen Ehefrau ein Darlehen, welches der Gesellschafter zur Gewährung eines Darlehens an die Gesellschaft verwendet, ist die Rück- zahlung des Darlehens an den Dritten durch die Gesellschaft dem Dritten ge- genüber nicht als Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens anfechtbar. BGH, Urteil vom 27. Februar 2020 - IX ZR 337/18 - OLG Karlsruhe LG Heidelberg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer, Röhl und Dr. Schultz für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 3. Zivil- senats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. November 2018 und das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Heidel- berg vom 24. Mai 2017, soweit zum Nachteil des Beklagten er- kannt worden ist, aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Aufgrund eines Darlehensvertrages vom 12. Januar 2012 gewährte der Beklagte den Eheleuten V. ein mit 4 vom Hundert verzinsliches Darlehen über 1.000.000 €. 450.000 € sollten spätestens am 29. Februar 2012 zurückge- zahlt werden, 550.000 € sowie die bis dahin angefallenen Zinsen spätestens am 31. März 2012. Vereinbarungsgemäß sollte das Darlehen der Autohaus P. V. GmbH (fortan: Schuldnerin), deren alleiniger Gesellschafter und Ge- 1 - 3 - schäftsführer der Ehemann V. war, zur Beseitigung einer Liquiditätslücke zur Verfügung gestellt werden. Der Beklagte überwies den Betrag von 1.000.000 € direkt an die Schuldnerin. Zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs des Be- klagten trat die Schuldnerin Forderungen gegen die R. AG und gegen die Erwerber von 48 Fahrzeugen an den Beklagten ab. Am 27. Februar 2012 zahlte die Schuldnerin einen Teilbetrag von 450.000 € unmittelbar an den Beklagten zurück. Am 30. März 2012 vereinbarten der Beklagte und der Ehe- mann V. , dass die weiteren 550.000 € bei ansonsten gleichbleibenden Konditionen bis zum 30. September 2012 zurückgezahlt werden sollten. Den genannten Betrag überwies die Schuldnerin am 5. Oktober 2012 an den Be- klagten. Am 19. Juni 2013 beantragte der Ehemann V. die Eröffnung des In- solvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Am 27. Juni 2013 wur- de das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Er verlangt nunmehr die Rückgewähr von 550.000 € nebst Zinsen. Die Klage hatte in den Vorinstanzen bis auf einen Teil der verlangten Zinsen Erfolg. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision will der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage erreichen. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und zur Abweisung der Klage. 2 3 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Anspruch des Klägers auf Rückgewähr von 550.000 € nebst Zinsen folge aus § 143 Abs. 1, § 135 Abs. 1 Nr. 2, § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO. Das Darlehen des Beklagten habe einem Gesell- schafterdarlehen gleichgestanden. Der Beklagte habe im Zusammenwirken mit dem Ehemann V. bewusst eine Konstruktion gewählt, die es der Schuldnerin habe ermöglichen sollen, das Darlehen anfechtungsfest zurückzuzahlen. Dies habe das Landgericht nach Beweisaufnahme festgestellt. Entscheidend sei, ob die Rechtshandlung des Dritten einer Darlehensgewährung durch den Gesell- schafter wirtschaftlich entspreche. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn es sich um ein Darlehen aus Mitteln oder für Rechnung eines Gesellschafters oder einer gleichgestellten Person handele. Von einem Umgehen der Rechtsfolgen des § 135 InsO durch Einschaltung eines Dritten sei auszugehen, wenn das Gesellschafterdarlehen selbst kreditfinanziert gewesen und der Gesellschafter nur zur Meidung eines Anfechtungsrisikos zwischengeschaltet worden sei. Da- von sei hier auszugehen. Die Rückzahlung der 550.000 € habe die Gläubiger der Schuldnerin benachteiligt. II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines nachrangigen Darle- hens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO oder für eine gleichgestellte Forde- rung Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Er- 4 5 - 5 - öffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist. Im Verhält- nis zum Beklagten sind diese Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt. 1. Dem Nachrang nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO unterliegen Ansprüche auf Rückgewähr von Darlehen, die von einem Gesellschafter gewährt worden sind, der einer Gesellschaft im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 1 InsO angehört und der nicht dem Kleinbeteiligungsprivileg gemäß § 39 Abs. 5 InsO unterfällt. Der Be- klagte war und ist nicht Gesellschafter der Schuldnerin. 2. Unter besonderen Voraussetzungen können auch Dritte, welche der Gesellschaft nicht als Gesellschafter angehören, dem Nachrang unterworfen sein. Finanzierungshilfen Dritter werden erfasst, wenn der Dritte bei wirtschaftli- cher Betrachtung einem Gesellschafter gleichsteht. Voraussetzung ist die Rechtshandlung eines Dritten, welche der Darlehensgewährung durch einen Gesellschafter wirtschaftlich entspricht. Das gilt insbesondere für Darlehen ver- bundener Unternehmen. Die Verbindung kann - vertikal - in der Weise beste- hen, dass der Dritte an einer Gesellschafterin der Schuldnergesellschaft betei- ligt ist. Sie kann aber auch - horizontal - so ausgestaltet sein, dass ein Gesell- schafter an beiden Gesellschaftern - der Darlehensgeberin und der Darlehens- nehmerin - beteiligt ist, und zwar an der letztgenannten in maßgeblicher Weise (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2018 - IX ZR 39/18, WM 2019, 180 Rn. 12 ff, 14). Der Gesellschafter kann sich seiner Verantwortung nicht entziehen, indem er eine oder mehrere Gesellschaften zwischenschaltet (BGH, Urteil vom 15. November 2018, aaO Rn. 15). 6 7 - 6 - Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Bis auf den Darlehensver- trag zwischen dem Beklagten und den Eheleuten V. bestehen keinerlei rechtliche Verbindungen zwischen dem Beklagten und der Schuldnerin als Dar- lehensnehmerin einerseits, dem Beklagten und den Eheleuten V. in ihrer Eigenschaft als Darlehensgeber andererseits. Der Beklagte hatte keinerlei Ein- fluss auf die Entschließungen der Schuldnerin. 3. Der Vorwurf einer Umgehung von Anfechtungstatbeständen eröffnet für sich genommen nicht den Anwendungsbereich des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Ein Anfechtungstatbestand ist grundsätzlich nur bei Vorliegen der im Gesetz genannten tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt. Der Anfechtungstatbe- stand des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist durch die vom Beklagten und den Eheleu- ten V. gewählte Konstruktion einer Darlehensgewährung an die Eheleute V. im Übrigen nicht umgangen worden. Selbst wenn der Beklagte den Darlehensver- trag unmittelbar mit der Schuldnerin geschlossen hätte, wäre die Rückzahlung des Darlehensbetrages im Jahr vor dem Eröffnungsantrag nicht nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar gewesen. Der Beklagte war und ist nicht Gesell- schafter der Schuldnerin und steht einem solchen auch nicht gleich. Es stand ihm frei, den Darlehensvertrag mit der Schuldnerin, mit den Eheleuten V. oder nur mit dem Ehemann V. zu schließen oder dies zu unterlassen. III. Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Es ist auf- zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Weil die Aufhebung des Urteils nur wegen 8 9 10 - 7 - Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachver- hältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Kläger hat sich hilfsweise auch auf die Anfechtungstatbestände des § 134 Abs. 1 InsO und des § 133 Abs. 1 InsO in der bis zum 5. April 2017 geltenden Fassung (vgl. Art. 103j EGInsO) berufen. Die Voraussetzungen dieser Tatbe- stände sind jedoch nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht erfüllt. 1. Nach § 134 Abs. 1 InsO ist eine unentgeltliche Leistung des Schuld- ners anfechtbar, die innerhalb von vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist. Der Kläger hält diesen An- fechtungstatbestand schon deshalb für gegeben, weil ein Darlehensvertrag nur zwischen dem Beklagten und den Eheleuten V. bestanden habe, nicht zwi- schen dem Beklagten und der Schuldnerin. Entgegen der Ansicht des Klägers erfolgte die Rückzahlung deshalb jedoch nicht rechtsgrundlos. Durch die Zah- lung vom 5. Oktober 2012 hat die Schuldnerin ihre Rückzahlungspflicht gegen- über den Eheleuten V. erfüllt; diese erfüllten zugleich ihre Rückzahlungs- pflicht aus dem Darlehensvertrag mit dem Beklagten. Mit dem Erhalt der Zah- lung vom 5. Oktober 2012 hat der Beklagte seine Forderung auf Rückzahlung der Darlehenssumme gegen die Eheleute V. verloren. Er hat die Leistung damit nicht unentgeltlich erhalten. a) In einem Zwei-Personen-Verhältnis ist eine Leistung als unentgeltlich anzusehen, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung ge- genübersteht, dem Verfügenden also keine dem von ihm aufgegebenen Ver- mögenswert entsprechende Gegenleistung zufließen soll. Wird eine dritte Per- son in den Zuwendungsvorgang eingeschaltet, kommt es hingegen nicht ent- scheidend darauf an, ob der Schuldner selbst einen Ausgleich für seine Verfü- 11 12 - 8 - gung erhalten hat. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Empfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hatte. Dies entspricht der in § 134 InsO zum Aus- druck kommenden Wertung, dass der Empfänger einer Leistung dann einen geringeren Schutz verdient, wenn er keine ausgleichende Gegenleistung zu erbringen hat. Die Gegenleistung des Empfängers, dessen gegen einen Dritten gerichtete Forderung bezahlt wird, liegt in der Regel darin, dass er mit der Leis- tung, die er gemäß § 267 Abs. 2 BGB nur bei Widerspruch seines Schuldners ablehnen kann, eine werthaltige Forderung gegen seinen Schuldner verliert. Grundsätzlich ist deshalb nicht der Leistungsempfänger, sondern dessen Schuldner der richtige Beklagte für eine Anfechtung wegen unentgeltlicher Zu- wendung (BGH, Urteil vom 3. März 2005 - IX ZR 441/00, BGHZ 162, 276, 279 f; vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 8; vgl. auch HK- InsO/Thole, 9. Aufl., § 134 Rn. 8). b) Das gilt allerdings nicht, wenn die Forderung des Zuwendungsemp- fängers gegen seinen Schuldner im Zeitpunkt des Erhalts der Leistung wirt- schaftlich wertlos war. In einem solchen Fall hat der Leistungsempfänger nichts verloren, was als Gegenleistung für die Zuwendung des Schuldners angesehen werden kann. Die Leistung auf eine fremde Schuld ist dann als unentgeltliche Verfügung anfechtbar (BGH, Urteil vom 3. März 2005, aaO S. 280; vom 16. November 2007, aaO; vgl. auch HK-InsO/Thole, 9. Aufl., § 134 Rn. 9 f). Darlegungs- und beweispflichtig für eine unentgeltliche Leistung des Schuld- ners ist der Insolvenzverwalter (BGH, Beschluss vom 9. März 2017 - IX ZA 16/16, NZI 2017, 393 Rn. 8 mwN; HK-InsO/Thole, 9. Aufl., § 134 Rn. 21). Der Kläger hat den Vortrag des Beklagten und die Aussage des als Zeugen ver- nommenen Ehemanns V. dazu bestritten, dass die Eheleute V. zur Rückzahlung von 550.000 € in der Lage gewesen wären. Tatsachen, welche den Schluss auf eine Vermögenslosigkeit der Eheleute V. und damit eine 13 - 9 - Wertlosigkeit der Darlehensforderung des Beklagten im Zeitpunkt der Rückzah- lung zuließen, hat er jedoch nicht vorgetragen. Er hat auch keinen Beweis für die Richtigkeit seines nur pauschalen Bestreitens angetreten. 2. Nach § 133 Abs. 1 InsO aF ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubi- ger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Der für die tatsächlichen Voraussetzungen auch dieses Anfechtungstat- bestandes und der tatsächlichen Vermutung gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO aF darlegungs- und beweispflichtige Kläger (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 79/07, WM 2009, 615 Rn. 8 mwN) hat behauptet, der Beklagte habe seine Forderung gestundet, nachdem der Ehemann V. erklärt habe, eine Zahlung zum vereinbarten Termin sei nicht möglich. Mit dem Vorhanden- sein anderer Gläubiger der gewerblich tätigen Schuldnerin habe der Beklagte rechnen müssen. Schließlich habe der Beklagte mit der Direktzahlung der Schuldnerin eine inkongruente Deckung erhalten. Der Beklagte hat demgegen- über behauptet, er habe die Verlängerung des Darlehens aus freien Stücken angeboten. Einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin sowie sei- ne, des Beklagten, Kenntnis hiervon hat der Beklagte bestritten. Der vom Land- gericht als Zeuge vernommene Ehemann V. hat die Darstellung des Beklag- ten zu den Umständen der Verlängerung bestätigt. Das Beweisanzeichen der Inkongruenz reicht hier schon deshalb nicht aus, weil es nicht um die Frage der Zahlungsunfähigkeit der Eheleute V. als der Darlehensschuldner geht, son- 14 15 - 10 - dern um diejenige der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin. Weiteren Vortrag zu den tatsächlichen Voraussetzungen eines Gläubigerbenachteiligungsvorsat- zes der Schuldnerin, zur Frage einer drohenden oder bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung und zu einer Kenntnis des Beklagten hiervon hat der Kläger nicht gehalten. Kayser Lohmann Schoppmeyer Röhl Schultz Vorinstanzen: LG Heidelberg, Entscheidung vom 24.05.2017 - 5 O 265/16 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.11.2018 - 3 U 15/17 - ECLI:DE:BGH:2020:070420BIXZR337.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 337/18 vom 7. April 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:070420BIXZR337.18.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer, Röhl und Dr. Schultz am 7. April 2020 beschlossen: Das Senatsurteil vom 27. Februar 2020 wird gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass es unter Abschnitt II. 2 der Gründe im fünften Satz statt "letztgenannten" heißt: "erstgenannten". Kayser Lohmann Schoppmeyer Röhl Schultz