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Leitsatz

XII ZB 531/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:260220BXIIZB531
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:260220BXIIZB531.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 531/19 vom 26. Februar 2020 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 33, 34; FamGKG § 50 a) Das Verfahren über die Aussetzung der Kürzung einer laufenden Versorgung rich- tet sich gegen den Versorgungsträger als Antragsgegner. Die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person sind entweder Antragsteller oder weitere Beteiligte des Verfahrens (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. August 2017 - XII ZB 170/16 - FamRZ 2017, 1662 mwN). b) Im Falle einer vollständig auszusetzenden Kürzung der Versorgung wegen Unter- halt (§§ 33, 34 VersAusglG) bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen ei- ne "dynamische" Beschlussformel, bei der der Kürzungsbetrag als Produkt der ausgeglichenen Entgeltpunkte, der maßgebenden Zugangs- und Rentenartfakto- ren sowie dem jeweils aktuellen Rentenwert angegeben ist, wenn der sich daraus ergebende Kürzungsbetrag auf einen konkret bezifferten Höchstbetrag begrenzt ist, der der Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten entspricht (Fortführung von Se- natsbeschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 234/11 - FamRZ 2012, 853). c) Der Verfahrenswert in Verfahren nach §§ 33, 34 VersAusglG richtet sich nach § 50 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. FamGKG. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2020 - XII ZB 531/19 - OLG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Oktober 2019 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückge- wiesen. Wert: 1.670 € Gründe: I. Die Beteiligten streiten über die Aussetzung einer durch den Versor- gungsausgleich bedingten Kürzung der Rente des Antragstellers. Auf den am 13. Juni 2003 zugestellten Antrag hatte das Amtsgericht die am 13. Mai 1983 geschlossene Ehe des am 24. März 1952 geborenen Antrag- stellers und der am 30. Oktober 1954 geborenen weiteren Beteiligten rechts- kräftig geschieden und den Versorgungsausgleich im abgetrennten Verfahren nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht durchgeführt. Während der Ehezeit (1. Mai 1983 bis 31. Mai 2003; § 1587 Abs. 2 BGB aF, jetzt: § 3 Abs. 1 VersAusglG) hatten beide Ehegatten Anrechte in der all- gemeinen Rentenversicherung erworben, der Antragsteller außerdem ein An- recht in der knappschaftlichen Rentenversicherung sowie zwei Anwartschaften 1 2 3 - 3 - auf betriebliche Altersversorgung. Der Versorgungsausgleich wurde dahin ge- regelt, dass vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Antragsgegne- rin (DRV Knappschaft-Bahn-See, früher: Bundesknappschaft) Rentenanwart- schaften in Höhe von monatlich 407,54 € im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB und weiteren 47,60 € im Wege des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG auf das Versicherungskonto der beteiligten Ehefrau übertragen wurden, jeweils bezogen auf den 31. Mai 2003 als Ehezeitende. Aufgrund gerichtlichen Vergleichs der geschiedenen Ehegatten zahlt der Antragsteller an die Beteiligte laufenden Barunterhalt in Höhe von monatlich 2.000 €. Seit dem 1. Oktober 2017 bezieht der Antragsteller Altersrente, die sich ausweislich des Bescheids der Antragsgegnerin vom 10. August 2017 auf mo- natlich 450,62 € brutto beläuft. Ohne Berücksichtigung des Versorgungsaus- gleichs hätte diese Rente des Antragstellers 939,63 € brutto betragen. Mit dem am 14. August 2017 beim Familiengericht eingegangenen An- trag hat der Antragsteller im Hinblick auf seine Unterhaltspflicht gegenüber der weiteren Beteiligten beantragt, die durch den Versorgungsausgleich bedingte Kürzung seiner laufenden Rente vollständig auszusetzen. Das Familiengericht hat die Kürzung der Rente des Antragstellers bei der Antragsgegnerin für die Zeit ab dem 1. Oktober 2017 in Höhe von monatlich 546,12 € ausgesetzt. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der diese eine Aussetzung der Kürzung in Höhe von nur monatlich 489,01 € verfolgt hat, hat das Oberlandesgericht die Entscheidung dahingehend abgeändert, dass die Kürzung der laufenden Versorgung des Antragstellers bei der Antragsgegnerin ab dem 1. Oktober 2017 in Höhe eines sich aus der Multiplikation von 15,6253 Entgeltpunkten der allgemeinen Rentenversicherung und von 0,1006 Entgelt- 4 5 6 7 - 4 - punkten der knappschaftlichen Rentenversicherung mit einem Zugangsfaktor von 1,0, einem Rentenartfaktor von 1,0 für die Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung und von 1,3333 für die knappschaftlichen Entgeltpunkte und dem jeweiligen aktuellen Rentenwert ergebenden monatlichen Rentenbe- trags, höchstens jedoch in Höhe eines monatlichen Rentenbetrags von 1.463 €, ausgesetzt werde. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, mit der diese eine statische Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung in Höhe von monatlich 489,01 € weiterverfolgt. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Aussetzung der Rentenkürzung erfolge höchstens in Höhe der Diffe- renz der beiderseitigen Anrechte im Sinne des § 32 VersAusglG. Die im Wege des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 VAHRG ausgeglichenen Anrechte der betrieblichen Altersversorgung fielen nicht darunter. Die Differenz der An- rechte beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung betrage bezo- gen auf das Ehezeitende nur 407,54 € monatlich, zusammengesetzt aus einem monatlichen Rentenbetrag von 404,07 € (entsprechend 15,6253 Entgeltpunk- ten) in der allgemeinen Rentenversicherung und von 3,47 € (entsprechend 0,1006 Entgeltpunkten) in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Der gesetzliche Unterhaltsanspruch der weiteren Beteiligten von monat- lich 1.463 € übersteige den sich ab 1. Oktober 2017 ergebenden monatlichen Kürzungsbetrag von 489,01 €. Der Kürzungsbetrag sei daher in voller Höhe auszusetzen. Dem Bestimmtheitsgebot werde in dem Fall dadurch genügt, wenn sich der auszusetzende Kürzungsbetrag durch Multiplikation der in der 8 9 10 11 - 5 - Beschlussformel genannten Entgeltpunkte und des dort genannten Zugangs- und Rentenartfaktors mit dem jeweils veröffentlichten aktuellen Rentenwert er- mitteln lasse. Durch die gleichzeitige Begrenzung der dynamischen Aussetzung auf die Höhe des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs sei gewährleistet, dass die durch § 33 VersAusglG gezogene Grenze für die Anpassung der Kürzung auch im Falle künftiger Rentenwertanpassungen nicht überschritten werde. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. a) Allerdings ist das Rubrum von Amts wegen zu berichtigen, nachdem das Familiengericht fehlerhaft die Ehefrau als Antragsgegnerin des Verfahrens und das Oberlandesgericht die Ehefrau sowie den Versorgungsträger als weite- re Beteiligte behandelt haben. Das Verfahren über die Aussetzung der Kürzung einer laufenden Versorgung (§§ 33 f. VersAusglG) richtet sich gegen den Ver- sorgungsträger, der deshalb Antragsgegner ist. Die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person sind mögliche Antragsteller des Verfahrens (§ 34 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG). Eine antragsberechtigte Person, die den Antrag nicht stellt, nimmt nicht die Rolle eines Antragsgegners ein, sondern die eines weiteren Beteiligten (Senatsbeschluss vom 2. August 2017 - XII ZB 170/16 - FamRZ 2017, 1662 Rn. 13 mwN). b) Gemäß § 33 Abs. 1 VersAusglG wird die Kürzung der laufenden Ver- sorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt, solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die aus- gleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte. 12 13 14 - 6 - aa) Dabei hat das Oberlandesgericht zutreffend berücksichtigt, dass die Aussetzung der Kürzung an den "gesetzlichen Unterhaltsanspruch" anknüpft. Beruht die konkrete Unterhaltspflicht - wie hier - auf einem Unterhaltsvergleich, ist auf den fiktiven gesetzlichen Unterhaltsanspruch abzustellen (Senatsbe- schluss vom 15. Juni 2016 - XII ZB 89/16 - FamRZ 2016, 1438 Rn. 9 mwN). Diesen hat das Oberlandesgericht - von der Rechtsbeschwerde unbean- standet - in Höhe von 1.463 € festgestellt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Aussetzung der Rentenkürzung auf die Höhe des geschuldeten Unterhalts auswirkt (Senatsbeschluss vom 7. No- vember 2012 - XII ZB 271/12 - FamRZ 2013, 189 Rn. 18 ff.) oder dass die Un- terhaltsbelastung für den Ausgleichspflichtigen ohne die Anpassung eine un- zumutbare Härte darstellt (Senatsbeschluss vom 27. Juni 2013 - XII ZB 91/13 - FamRZ 2013, 1547 Rn. 13 f.). bb) Ebenfalls zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass eine Anpassung der Rentenkürzung wegen einer gesetzlichen Unterhalts- pflicht lediglich im Umfang der beim Antragsteller im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB gekürzten gesetzlichen Rente in Betracht kommt. Nach §§ 32 ff. VersAusglG ist die Anpassung der Rentenkürzung wegen einer fiktiven gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem geschiedenen Ehegatten nämlich nur für Regelsicherungssysteme vorgesehen. Eine Anpassung der Rentenkür- zung wegen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht kommt somit lediglich im Um- fang der beim Ausgleichspflichtigen im Wege des Splittings (§ 1587 b Abs. 1 BGB) gekürzten gesetzlichen Rente in Betracht. Die weitergehende Kürzung der gesetzlichen Rente des Antragstellers infolge des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG bleibt insoweit unberücksichtigt, weil diese Kür- zung auf die Ehezeitanteile des Antragstellers in der betrieblichen Altersversor- gung zurückgeht, die keine anpassungsfähigen Anrechte im Sinne des § 32 15 16 17 - 7 - VersAusglG sind (Senatsbeschluss vom 2. August 2017 - XII ZB 170/16 - FamRZ 2017, 1662 Rn. 14 ff.). Danach beläuft sich die nach § 33 Abs. 3 VersAusglG maßgebliche Diffe- renz der Ehezeitanteile in den Regelsicherungssystemen vorliegend auf den im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB ausgeglichenen Bruttobetrag von 404,07 € in der allgemeinen Rentenversicherung und von 3,47 € in der knappschaftlichen Rentenversicherung, was den Grenzwert von 2 Prozent der monatlichen Bezugsgröße (§ 33 Abs. 2 VersAusglG), der zum Ende der Ehezeit (2.380 € x 2% =) 47,60 € betrug, übersteigt. Unter Berücksichtigung des für das Ende der Ehezeit geltenden aktuellen Rentenwerts von 25,86 € entsprechen die ausgeglichenen Beträge jeweils (404,07 € : 25,86 € =) 15,6253 Entgeltpunkten in der allgemeinen Rentenversicherung sowie (3,47 € : 25,86 € : 1,3333 =) 0,1006 Entgeltpunkten in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Diese Kürzungen der persönlichen Entgeltpunkte ergeben unter Berück- sichtigung des am 1. Oktober 2017 geltenden aktuellen Rentenwerts von 31,03 € für diesen Zeitpunkt eine für die Aussetzung maßgebliche Rentenkür- zung um (15,6253 EP x 31,03 € =) 484,85 € zzgl. (0,1006 EP x 31,03 € x 1,3333 =) 4,16 €, insgesamt somit 489,01 €. Für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis 30. Juni 2019 errechnen sich unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts von 32,03 € entsprechend 504,78 € und für die Zeit ab 1. Juli 2019 bei einem aktuellen Rentenwert von 33,05 € entsprechend 520,85 €. c) Auch ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken gegen den Be- schlusstenor der angefochtenen Entscheidung. Soweit das Oberlandesgericht für Fälle, in denen gegenwärtig die gesamte durch den Versorgungsausgleich bedingte Kürzung ausgesetzt wird, eine Bezifferung des Aussetzungsbetrags 18 19 20 - 8 - für entbehrlich hält, hält sich dies im Rahmen der Rechtsprechung des Bundes- gerichtshofs. aa) Der gerichtliche Titel, der die durch den Versorgungsausgleich be- dingte Kürzung der Rente ganz oder teilweise aussetzt, ist zwar nur dann be- stimmt genug, wenn er den Umfang der Aussetzung betragsmäßig festlegt oder sich dieser zumindest ohne weiteres aus dem Titel errechnen lässt. Dafür muss der Titel aus sich heraus genügend bestimmt sein oder jedenfalls sämtliche Kri- terien für seine Bestimmbarkeit eindeutig festlegen. Es genügt allerdings, wenn die Berechnung mithilfe offenkundiger, insbesondere aus dem Bundesgesetz- blatt ersichtlicher Umstände möglich ist (Senatsbeschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 234/11 - FamRZ 2012, 853 Rn. 28). Der Tenor des angefochtenen Beschlusses, der die Kürzung der laufen- den Altersversorgung des Antragstellers "in Höhe eines sich aus der Multiplika- tion von 15.6253 Entgeltpunkten der allgemeinen Rentenversicherung und von 1,006 Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung mit einem Zu- gangsfaktor von 1,0, einem Rentenartfaktor von 1,0 für die Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung und von 1,3333 für die knappschaftlichen Entgeltpunkte und dem jeweiligen aktuellen Rentenwert ergebenden monatli- chen Rentenbetrags, höchstens jedoch in Höhe eines monatlichen Rentenbe- trags von 1.463 €" aussetzt, ist hinreichend bestimmbar. Die genannten Ent- geltpunkte können durch Multiplikation mit dem aktuellen, jeweils im Bundesge- setzblatt veröffentlichten, aktuellen Rentenwert in einen jeweils aktuellen Ren- tenkürzungsbetrag umgerechnet werden (vgl. Senatsbeschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 234/11 - FamRZ 2012, 853 Rn. 30). 21 22 - 9 - bb) Auch verstößt die in Abhängigkeit von der Entwicklung des aktuellen Rentenwerts dynamische Tenorierung nicht etwa deshalb gegen § 33 VersAusglG, weil der dynamisierte Aussetzungsbetrag im Laufe der Zeit die Höhe des fiktiven gesetzlichen Unterhalts nach § 33 Abs. 1, 3 VersAusglG übersteigen könnte. Dem hat das Oberlandesgericht nämlich Rechnung getra- gen, indem es einen absoluten Höchstbetrag der Aussetzung in Höhe des fikti- ven gesetzlichen Unterhaltsbetrags von 1.463 € bestimmt hat. Damit ist die notwendige Begrenzung der Aussetzung mit der erforderlichen Bestimmtheit im Tenor bezeichnet (vgl. Senatsbeschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 234/11 - FamRZ 2012, 853 Rn. 31, 34). cc) Entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung (OLG Hamm FamRZ 2018, 754; OLG Bremen Beschluss vom 26. November 2019 - 5 UF 43/19 - juris Rn. 16 f.; Palandt/Brudermüller BGB 79. Aufl. § 34 Vers- AusglG Rn. 10; BeckOK BGB/Bergmann [Stand: 01.11.2019] § 34 VersAusglG Rn. 20) verstößt eine dynamische Tenorierung auch nicht gegen die gesetzliche Wertung zu den Voraussetzungen einer Abänderung, wie sie in § 48 FamFG ihren Niederschlag gefunden hat. Sind die Umstände für eine künftige Änderung der Aussetzung der Kür- zung nämlich bereits im Zeitpunkt der Entscheidung eingetreten oder zuverläs- sig voraussehbar, ist die Begrenzung nicht einer späteren Abänderung vorzu- behalten, sondern schon im Ausgangsverfahren auszusprechen (Senatsbe- schluss vom 15. Juni 2016 - XII ZB 89/16 - FamRZ 2016, 1438 Rn. 12). Vo- raussehbar in diesem Sinne ist eine künftige Änderung auch dann, wenn sie zwar noch nicht betragsmäßig bestimmt ist, jedoch mithilfe offenkundiger, ins- besondere aus dem Bundesgesetzblatt ersichtlicher Umstände bestimmbar ist, wie es bei dem aktuellen Rentenwert der Fall ist. 23 24 25 - 10 - Zwar wäre eine Entscheidung nach § 33 VersAusglG grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des § 48 FamFG abänderbar (OLG Düsseldorf FamRZ 2017, 105; BeckOK BGB/Bergmann [Stand: 01.11.2019] § 34 VersAusglG Rn. 7). Danach könnte die Anpassung eines statisch festgesetzten Aussetzungsbetrags an die regelmäßige Erhöhung des aktuellen Rentenwerts jeweils nur dann im Wege der Abänderung verlangt werden, wenn die Ände- rung wesentlich i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist. Bei einer nur unwesentli- chen Erhöhung bliebe dies verwehrt. Dies stellt indes keinen Hinderungsgrund für eine dynamische Tenorie- rung dar, sondern spricht sogar für eine Berücksichtigung der im Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung absehbaren und hinreichend bestimmbaren Ände- rungen. Der gesetzlichen Beschränkung von Abänderungsmöglichkeiten in Form von Wesentlichkeitsgrenzen wohnt nämlich nicht die Wertung inne, dass geringere Veränderungen der Berechnungsgrundlagen generell unbeachtet blieben und daraus folgende Ungenauigkeiten per se hinzunehmen seien. Vielmehr verkörpern die Wesentlichkeitsgrenzen eine Abwägung zwischen dem materiell-rechtlichen Interesse an fortlaufender Berechnungsgenauigkeit auf der einen Seite und dem verfahrensrechtlichen Interesse an Rechtsfrieden auf der anderen Seite. Das Interesse an Rechtsfrieden wird indessen erst nach Ab- schluss des Verfahrens virulent und bewirkt erst dann Einschränkungen der nachträglichen Abänderbarkeit. In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen hat der Senat bereits zur Wertermittlungsvorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG entschieden, dass diese zwar grundsätzlich nur solche nachehezeitlichen Änderungen erfasst, welche ansonsten im Rahmen eines zulässigen Abänderungsverfahrens be- rücksichtigt werden müssten, dieses allerdings nicht ausschließt, auch solche Veränderungen zu berücksichtigen, die einer Abänderung nach §§ 225, 226 26 27 28 - 11 - FamFG allein deshalb nicht zugänglich wären, weil die Wesentlichkeitsgrenze des § 225 Abs. 2 und 3 VersAusglG nicht erreicht ist (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 30). In gleicher Weise sind auch im Aussetzungsverfahren künftige Änderun- gen, die nicht die Wesentlichkeitsgrenze übersteigen, bereits im Ausgangsver- fahren zu berücksichtigen. Dies hat das Oberlandesgericht durch die von ihm gewählte dynamische Tenorierung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise umgesetzt. 3. Der Verfahrenswert beträgt 1.670 €. Allerdings ist die Bemessung des Verfahrenswerts in Verfahren nach §§ 33, 34 VersAusglG umstritten. a) Zum einen wird die Ansicht vertreten, dass es sich bei dem Ausset- zungsverfahren um ein Verfahren nach der Scheidung handle und die Festset- zung des Verfahrenswerts nach § 50 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. FamGKG mit 20 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens beider Ehegatten für jedes be- troffene Anrecht zu erfolgen habe (OLG Frankfurt [2. FS] Beschluss vom 24. Februar 2011 - 2 UF 317/10 - juris Rn. 39; OLG Hamm FamRZ 2011, 815, 818 und FamRZ 2015, 954). Nach anderer Auffassung ist der Verfahrenswert regelmäßig gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. FamGKG mit einem Betrag von 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens beider Ehegatten für jedes betroffene Anrecht fest- zusetzen, da es sich bei den Anpassungsverfahren nach dem Versorgungsaus- gleichsgesetz zwar auch um Versorgungsausgleichsverfahren im Sinne des § 111 Nr. 7 FamFG, jedoch nicht um einen Ausgleich nach der Scheidung han- dele (OLG Stuttgart FamRZ 2012, 1972; OLG Celle FamRZ 2012, 1812; OLG 29 30 31 32 33 - 12 - Schleswig NJW-RR 2012, 327; OLG Saarbrücken AGS 2012, 535; OLG Karlsruhe NZFam 2015, 368; OLG Koblenz AGS 2017, 283 und AGS 2018, 417). Teilweise wird angenommen, dass es wegen der Bedeutung der Angele- genheit für die Beteiligten und des mit dem Verfahren verbundenen Aufwands gerechtfertigt sei, den Verfahrenswert gemäß § 50 Abs. 3 FamGKG zu verdop- peln (OLG Saarbrücken AGS 2012, 535, 536 und FamRZ 2013, 148, 149; OLG Zweibrücken FamRZ 2014, 775, 776) oder ihn an die Bewertung einer ver- gleichbaren Unterhaltssache auszurichten (OLG Celle FamRZ 2012, 1812, 1814; OLG Frankfurt [5. FS] Beschluss vom 8. September 2010 - 5 UF 198/10 - juris Rn. 11). Schließlich wird auch vertreten, dass auf § 42 Abs. 1 FamGKG unter Be- rücksichtigung der Wertungen des § 50 FamGKG (OLG Frankfurt [4. FS] Be- schluss vom 2. Februar 2012 - 4 UF 261/10 - juris Rn. 54; Hauß FamRB 2010, 251, 257) oder des § 51 FamGKG (Thiel/Schneider FamFR 2010, 409, 413) zurückgegriffen werden müsse, weil § 50 Abs. 1 FamGKG als Wertvorschrift für Versorgungsausgleichssachen schon vom Wortlaut her nicht die Anpassungs- verfahren nach dem Versorgungsausgleichsgesetz erfasse. Das Familiengericht wiederum hat den Verfahrenswert analog § 51 FamGKG auf das Zwölffache des von ihm angenommenen Kürzungsbetrags festgesetzt. b) Zutreffend ist die zweitgenannte Auffassung. In § 50 Abs. 1 FamGKG ist bestimmt, dass der Verfahrenswert in Versorgungsausgleichssachen für je- des Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für je- des Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten beträgt, wobei der Wert insgesamt mindestens 1.000 Euro beträgt. 34 35 36 37 - 13 - Versorgungsausgleichssachen sind Verfahren, die den Versorgungsausgleich betreffen (§ 217 FamFG). Hierzu gehören auch die Aussetzungsverfahren nach §§ 33, 34 VersAusglG. Für die Versorgungsausgleichssachen trifft das Gesetz eine pauschale Wertbestimmung, die nicht an den Sachwert des Verfahrensgegenstands und dessen wirtschaftliche Bedeutung anknüpft, sondern an das gemeinsame Ein- kommen der Ehegatten und an die Zahl der im Streit stehenden Anrechte. Die Wertbemessung ist damit grundsätzlich unabhängig von der konkreten Verfah- rensart (Erstverfahren, Abänderungsverfahren), sofern es sich nicht um die ge- sondert geregelten Fälle eines Ausgleichsanspruchs nach der Scheidung (§ 50 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. FamGKG) oder um Verfahren über einen Auskunftsan- spruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen (§ 50 Abs. 2 FamGKG) handelt. Da in der Vorschrift des § 50 FamGKG alle Wertvorschriften für Versorgungsausgleichssachen zusammengefasst werden sollten (BT-Drucks. 16/6308 S. 307), besteht kein rechtlicher Anknüpfungspunkt dafür, entgegen dem Wortlaut der Norm für Aussetzungsverfahren nach §§ 33, 34 VersAusglG eine von § 50 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. FamGKG abweichende Wert- festsetzung vorzunehmen. Die Sonderregelung für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung (§ 50 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. FamGKG) kommt hier nicht zur Anwendung, weil sich die- se nicht auf Verfahren bezieht, die den Ausgleich bei der Scheidung betreffen (wie etwa auch Abänderungsverfahren), sondern auf Ansprüche nach Kapitel 2 Abschnitt 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes (§§ 20 bis 26), die typischer- weise mit einem erhöhten Verfahrensaufwand einhergehen. Es besteht regelmäßig auch kein Anlass, gemäß § 50 Abs. 3 FamGKG wegen Unbilligkeit einen abweichenden Wert festzusetzen. Diese Vorschrift will 38 39 40 - 14 - die Festsetzung eines höheren oder eines niedrigeren Verfahrenswerts in Aus- nahmefällen ermöglichen, um zu verhindern, dass es zu unvertretbar hohen oder zu unangemessen niedrigen Kosten kommt (BT-Drucks. 16/6308 S. 307). Das Aussetzungsverfahren nach §§ 33, 34 VersAusglG bildet keine Fallgruppe, bei dem diese Voraussetzung regelmäßig anzunehmen und eine Anwendung der Billigkeitsnorm schematisch angezeigt wäre. Auch trägt nicht der Vergleich mit einem Unterhaltsverfahren, da der Unterhaltsanspruch im Aussetzungsver- fahren nicht kontradiktorisch erstritten, sondern - häufig unter den Ehegatten unstrittig - von Amts wegen ermittelt wird. c) Unter Berücksichtigung eines gemeinsamen Nettomonatseinkommens der Ehegatten von 5.567,78 € ergibt sich somit gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. FamGKG ein Verfahrenswert von 1.670 €. Dose Schilling Nedden-Boeger Botur Krüger Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 18.05.2018 - 472 F 18190/17 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 17.10.2019 - 4 UF 52/19 - 41