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Leitsatz

VIII ZR 267/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:260220UVIIIZR267
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:260220UVIIIZR267.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 267/17 Verkündet am: 26. Februar 2020 Rinke, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 435 Eine bei Gefahrübergang bestehende Eintragung eines Kraftfahrzeugs in das Schengener Informationssystem (SIS) stellt einen Rechtsmangel dar, für den der Verkäufer grundsätzlich haftet. Allein ein bei Gefahrübergang vorliegendes tatsächliches Geschehen, das erst zu einem späteren Zeitpunkt zu einer SIS- Eintragung führt, genügt demgegenüber nicht (im Anschluss an BGH, Urteile vom 18. Januar 2017 - VIII ZR 234/15, NJW 2017, 1666 Rn. 14, und vom 26. April 2017 - VIII ZR 233/15, NJW 2017, 3292 Rn. 10). BGH, Urteil vom 26. Februar 2020 - VIII ZR 267/17 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 15. Januar 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Dr. Schmidt für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9. November 2017 im Kosten- punkt und insoweit aufgehoben als zum Nachteil des Beklagten entschieden worden ist. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26. Oktober 2016 wird (insgesamt) zu- rückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten nach dem Verkauf eines Gebrauchtwagens über das Vorliegen der Voraussetzungen eines Rücktritts vom Kaufvertrag infolge eines Rechtsmangels. Mit Vertrag vom 12. Juli 2011 kaufte der Kläger vom Beklagten einen ge- brauchten Audi Q7 zu einem Kaufpreis von 36.250 €. Noch am selben Tag wurde der Kaufpreis bezahlt und das Fahrzeug, zusammen mit einer von der 1 2 - 3 - Stadt Köln ausgestellten Zulassungsbescheinigung II, in die der Beklagte als Eigentümer eingetragen war, an den Kläger übergeben. Rund 20 Monate später, am 6. März 2013, wurde der Kläger mit dem Fahrzeug bei der Rückkehr aus der Türkei an der serbischen Grenze angehal- ten. Das Fahrzeug wurde dort auf der Grundlage einer Interpol-Meldung mit der Begründung beschlagnahmt, es werde in Rumänien als Gegenstand einer Straftat gesucht. Über das Polizeipräsidium Dortmund erhielt der Kläger später zudem die Mitteilung, dass das Fahrzeug seit dem 22. Mai 2014 im Schengener Informationssystem (SIS) zwecks Sicherstellung ausgeschrieben sei. Als Fahr- zeughalter sei in Rumänien seit dem 22.12.2008 das Unternehmen E. und die A. als Besitzerin gemeldet. An dieses Unternehmen wurde das beschlagnahmte Fahrzeug in der Folge herausgege- ben. Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger den Beklagten auf Verschaf- fung von Eigentum und Besitz an dem Audi Q7 in Anspruch genommen und hilfsweise die Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises (36.250 €), abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 6.889,78 €, insgesamt 29.805,82 €, nebst Zinsen begehrt. Bezüglich des Hilfsantrages stützt er sich auf ein vorpro- zessuales Schreiben seines späteren Prozessbevollmächtigten vom 13. April 2014, mit dem er die Rückzahlung des Kaufpreises vom Beklagten verlangt, sowie auf einen im Prozess ausdrücklich erklärten Rücktritt. Das Landgericht hat die Klage (vollständig) abgewiesen. Es hat es für erwiesen erachtet, dass der ursprüngliche rumänische Eigentümer Strafanzeige wegen "Vertrauensmissbrauch" (Nichtzahlung der Leasingraten) erstattet habe und deshalb das Fahrzeugs nicht abhandengekommen sei. Der Kläger habe 3 4 5 - 4 - deshalb gutgläubig das Eigentum an dem Fahrzeug erwerben können, so dass weder ein Sach- noch ein Rechtsmangel vorliege. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht das erstinstanzli- che Urteil abgeändert und den Beklagten - unter Zurückweisung des Rechtsmit- tels im Übrigen - auf den Hilfsantrag des Klägers zur Zahlung von 29.137,01 € nebst Zinsen verurteilt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We- sentlichen ausgeführt: Hinsichtlich des Hauptantrags sei das Rechtsmittel zurückzuweisen, nachdem auch der Kläger zuletzt nicht mehr in Zweifel gezogen habe, dass der Beklagte ihm aus den vom Landgericht angestellten Erwägungen das Eigentum an dem Fahrzeug verschafft habe. In dem Hilfsantrag habe das Rechtsmittel aber Erfolg. Nach wirksamer Rücktrittserklärung stehe dem Kläger ein Rückzahlungsanspruch aus § 346 Abs. 1 BGB zu. Das Fahrzeug habe bei der Übergabe an den Kläger am 12. Juli 2011 an einem Rechtsmangel (§ 435 BGB) gelitten, der sich in der spä- teren Aufnahme des Fahrzeugs in die SIS-Fahndungsliste manifestiert habe. Die durch die Eintragung in das SIS eröffnete Zugriffsmöglichkeit staatlicher Behörden habe zu einer den Kläger unmittelbar treffenden, individuellen Belas- 6 7 8 9 10 - 5 - tung des Fahrzeugs geführt, wie dessen Beschlagnahme an der serbischen Grenze belege. Entscheidend für die Annahme eines Rechtsmangels sei aber nicht die Eintragung in das SIS selbst, sondern das Vorliegen eines Sachverhalts, der dann in der Folge zu einer Eintragung führen könne und im Streitfall auch dazu geführt habe. Diese zu der späteren Beschlagnahme führende Ausgangslage habe vorliegend seit der unterbliebenen Rückgabe des im Jahr 2009 als Lea- singfahrzeug genutzten Audi Q7 an die Leasinggeberin bestanden, einem Vor- gang, der zeitlich vor der am 12. Juli 2011 erfolgten Veräußerung seitens des Beklagten an den Kläger gelegen haben müsse. Zwar sei in einem vom Bun- desgerichtshof entschiedenen Fall die Eintragung in die SIS-Fahndungsliste zeitlich vor der Veräußerung des zur Fahndung ausgeschriebenen Fahrzeugs erfolgt; dies ändere aber nichts daran, dass es, wie der Bundesgerichtshof aus- gesprochen habe, für die Annahme eines Rechtsmangels auf das Vorliegen eines Sachverhalts ankomme, der zu einem späteren Zugriff staatlicher Behör- den im Wege einer Beschlagnahme führen könne. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Rückzahlungsan- spruch des Klägers aus § 346 Abs. 1 BGB aufgrund eines wirksamen Rücktritts wegen des Vorliegens eines Rechtsmangels (§ 437 Nr. 2, § 435 Satz 1, § 440, 323 BGB) nicht bejaht werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt ein Rechtsmangel nicht vor. 11 12 - 6 - 1. Nach § 435 BGB ist die Sache frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können. Wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend erkannt hat, können öf- fentlich-rechtliche Eingriffsbefugnisse, Beschränkungen oder Bindungen in Be- zug auf die Kaufsache einen Rechtsmangel im Sinne des § 435 BGB begrün- den, soweit sie nicht an deren Beschaffenheit anknüpfen; im letzteren Fall kann ein Sachmangel vorliegen (Senatsurteil vom 18. Januar 2017 - VIII ZR 234/15, NJW 2017, 1666 Rn. 18 ff.). Dementsprechend hat der Senat die im Zeitpunkt des Gefahrübergangs aufgrund einer wegen des Verdachts eines Eigentumsde- likts bestehende Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) als Rechtsmangel angesehen (Senatsurteile vom 18. Januar 2017 - VIII ZR 234/15 aaO Rn. 14, 22 ff.; vom 26. April 2017 - VIII ZR 233/15, NJW 2017, 3292 Rn. 10). Denn mit der SIS-Ausschreibung eines Kraftfahrzeugs zur Fahndung ist die konkrete, im gesamten Schengen-Raum bestehende Gefahr verbunden, dass das Fahrzeug bei einer Halteränderung oder bei einer polizeilichen Kontrolle von staatlichen Behörden rechtmäßig sichergestellt oder beschlagnahmt wird (Senatsurteil vom 18. Januar 2017 - VIII ZR 234/15, aaO Rn. 24) mit der Folge, dass es der Käufer - unabhängig von einem etwaig bestehenden, für die Beur- teilung eines Rechtsmangels nicht maßgebenden Eigentumsherausgabean- spruch eines (Vor-)Eigentümers - nicht mehr ungestört im In- und Ausland nut- zen kann (Senatsurteil vom 18. Januar 2017 - VIII ZR 234/15, aaO Rn. 22, 28). 2. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist - wie die Revision zu Recht rügt - hingegen die Auffassung des Berufungsgerichts, ein solcher Rechtsmangel lie- ge hier deshalb vor, weil der Sachverhalt, der zu der - weit nach der (anlässlich des Fahrzeugkaufs am 12. Juli 2011) erfolgten Übergabe des Fahrzeugs erfolg- ten - Eintragung des Audi Q7 am 22. Mai 2014 in das SIS geführt hat, bereits 13 14 - 7 - am 12. Juli 2011 vorgelegen habe. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt ein Rechtsmangel bei Gefahrübergang nicht schon dann vor, wenn die letztlich zur späteren Eintragung in das SIS führende Ausgangslage - hier die nicht erfolgte Rückgabe des im Jahr 2009 als Leasingfahrzeug in Rumänien genutzten Audi Q7 an die Leasinggeberin - bereits bei der nach § 446 Satz 1 BGB den Gefahrübergang herbeiführenden Übergabe des Fahrzeugs bestan- den hat. Der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zur Frage, ob in der Eintragung eines Kraftfahrzeugs in die SIS-Fahndungsliste ein Rechtsmangel liegt, darauf abgestellt, dass diese Eintragung bereits im Zeitpunkt des Gefahr- übergangs bestand (Senatsurteile vom 18. Januar 2017 - VIII ZR 234/15, aaO Rn. 14; vom 26. April 2015 - VIII ZR 233/15, aaO). Grund hierfür ist der Um- stand, dass der Käufer mit der Aufnahme des Fahrzeugs in die SIS- Fahndungsliste in der ungestörten Nutzung der Kaufsache und damit in der Ausübung der ihm - nach Übergabe - gebührenden Rechtsposition eines Eigen- tümers (§ 903 BGB) konkret beeinträchtigt ist. Erst mit der Eintragung in das SIS verdichtet sich das Risiko der Ausübung von Rechten Dritter - hier in Ge- stalt strafprozessrechtlicher Zugriffsbefugnisse auf das verkaufte Fahrzeug - so stark, dass mit dessen Verwirklichung unmittelbar und jederzeit gerechnet wer- den muss. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest mit der Folge, dass allein das Vorliegen eines tatsächlichen Geschehens, das wegen seiner erst nach Gefahrübergang erkannten strafrechtlichen Bedeutung für eine spätere SIS- Fahndung - und in deren Folge für eine etwaige Beschlagnahme - in irgendei- ner Weise kausal geworden ist (hier die unterlassene Rückgabe des im Jahr 2009 in Rumänien als Leasingfahrzeug genutzten Audi Q7 an den Leasingge- ber) für die Annahme eines Rechtsmangels nicht genügt. 15 16 - 8 - Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts hätte eine weder sachlich gerechtfertigte noch zumutbare Ausdehnung der Haftung des Ge- brauchtwagenverkäufers zur Folge. Denn dieser müsste selbst bei dem Verkauf von Fahrzeugen, die eine lückenlos dokumentierte Historie aufweisen, auf lan- ge Zeit für ein bei Gefahrübergang für ihn weder erkennbares noch beherrsch- bares tatsächliches Geschehen einstehen, das irgendwann einen staatlichen Zugriff auf das Fahrzeug ermöglicht. 3. Eine andere Beurteilung ist auch nicht mit Rücksicht auf das Urteil des Senats zu einer nach § 111b StPO rechtmäßig durchgeführten Beschlagnahme geboten (Senatsurteil vom 18. Februar 2004 - VIII ZR 78/03, NJW 2004, 1802 unter II 1, in Bezug genommen durch Senatsurteil vom 18. Januar 2017 - VIII ZR 234/15, aaO Rn. 21). Denn dieses Urteil ist zu einer speziellen Sach- verhaltskonstellation ergangen und lässt sich nicht dahin verallgemeinern, dass jegliche bei Gefahrübergang vorhandene Umstände, die zu einem späteren Zeitpunkt zu einer behördlichen Sicherstellung des Kaufgegenstandes führen, bereits die Annahme eines im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestehenden Rechtsmangels rechtfertigen. Der in dem Senatsurteil vom 18. Februar 2004 (VIII ZR 78/03, aaO) zu beurteilende Sachverhalt zeichnete sich dadurch aus, dass bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs eine Diebstahlsanzeige vorlag und strafrechtliche Ermitt- lungen - auch gegen den Käufer des Fahrzeugs - wegen des Verdachts der Hehlerei geführt wurden, in deren Folge es 16 Tage nach der Übergabe zu ei- ner (rechtmäßigen und danach richterlich bestätigten) Beschlagnahme durch die deutschen Strafverfolgungsbehörden kam (Senatsurteil vom 18. Februar 2004 - VIII ZR 78/03, aaO). Somit drohte in jenem Fall bereits im Zeitpunkt des 17 18 19 - 9 - Gefahrübergangs eine alsbaldige behördliche Beschlagnahme, die die Annah- me eines bereits zu diesem Zeitpunkt bestehenden Rechtsmangels begründen konnte. Eine derartig "verdichtete" Situation einer unmittelbar drohenden be- hördlichen Beschlagnahme bestand angesichts der vom Berufungsgericht zum zeitlichen Ablauf hier getroffenen Feststellungen bei Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger jedoch nicht. Somit kann - unabhängig davon, dass zur Frage der Rechtmäßigkeit der von den serbischen Behörden im März 2013 vorge- nommenen Beschlagnahme nichts festgestellt ist - auch insoweit ein bei Ge- fahrübergang vorhandener Rechtsmangel nicht bejaht werden. III. Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben; es ist aufzuhe- ben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu treffen sind, entscheidet der Senat in der Sache selbst (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichts, soweit diese zum Nachteil des Beklagten getroffen wurde, und zur Wiederherstellung des erstin- stanzlichen Urteils. Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Fetzer Dr. Bünger Dr. Schmidt Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 26.10.2016 - 12 O 254/14 - OLG Köln, Entscheidung vom 09.11.2017 - 18 U 183/16 - 20