Entscheidung
VII ZR 166/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:260220BVIIZR166
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:260220BVIIZR166.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 166/19 vom 26. Februar 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, den Richter Dr. Kartzke sowie die Richterinnen Graßnack, Borris und Dr. Brenneisen beschlossen: Der Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi- sion wird teilweise stattgegeben. Das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 12. Juli 2019 wird gemäß § 544 Abs. 9 ZPO im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg vom 20. Juli 2018 in Höhe von 16.440,07 € nebst anteiligen Zinsen wegen Mehraufwandsabzugs (Positionen A.13.11.000.001, A.13.11.000.002, A.13.11.000.003 und A.13.11.000.004) zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde der Klägerin gegen die Nicht- zulassung der Revision in dem genannten Urteil zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungs- beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: bis 25.000 €; des stattgebenden Teils: 16.440,07 €. - 3 - Gründe: I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung von Restwerklohn. Für den Neubau einer Produktionsstätte in B. beauftragte die Beklagte mit Werkvertrag vom 28. März 2014 die Klägerin als Subunternehme- rin mit Elektroinstallationsarbeiten. Die Klägerin verlangt als "Teilanspruch aus einer weitergehenden Werk- lohnforderung" Zahlung von Werklohn. Die Beklagte macht verschiedene Abzüge geltend. Der ursprünglich auf Zahlung von 129.686,43 € gerichtete Rechtsstreit wurde von den Parteien in erster Instanz wegen eines Einbehalts für Raffstores übereinstimmend in Höhe von 70.465 € für erledigt erklärt. Das Landgericht hat die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen ver- urteilt, an die Klägerin weitere 39.205,63 € nebst Zinsen zu bezahlen. Dabei hat es den von der Beklagten geltend gemachten Abzug "verschuldeter Mehrauf- wand anderer Unternehmer" für teilweise begründet erachtet. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Klägerin als auch die Beklagte Be- rufung eingelegt. Dabei hat die Klägerin ihren Klageanspruch über den vom Landgericht zuerkannten Betrag hinaus in Höhe von 16.440,07 € nebst Zinsen weiterverfolgt, wobei sie geltend gemacht hat, dass vier von der Beklagten in Abzug gebrachte Positionen wegen verschuldeten Mehraufwands anderer Unternehmer (Position A.13.11.000.001 (1.095 €); Position A.13.11.000.002 (6.340,04 €); Position A.13.11.000.003 (7.621,52 €); Position A.13.11.000.004 (1.383,51 €)) zu Unrecht anerkannt worden seien. Hierbei handelt es sich um nach Darstellung der Beklagten durch Mitarbeiter der Klägerin verursachte Ver- 1 2 3 4 5 - 4 - schmutzungen von Wänden, Böden und Decken, die Reinigungs- und Repara- turarbeiten durch Drittunternehmen erforderlich gemacht haben. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts unter Zurück- weisung des weitergehenden Rechtsmittels die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 10.075 € nebst Zinsen zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewie- sen. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen rich- tet sich die Beschwerde der Klägerin. Sie beantragt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Berufungsgerichts zuzulassen, soweit die Klage auch in Höhe von 22.795,21 € - Mehraufwand anderer Unternehmer (16.440,07 €), Bauumlage (6.355,07 €) - nebst anteiligen Zinsen abgewiesen wurde. II. 1. Das Berufungsgericht hat bezüglich der vom Landgericht zugunsten der Beklagten berücksichtigten Abzugspositionen in Höhe von insgesamt 16.440,07 € im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Das Landgericht habe zu Recht und mit zutreffender rechtlicher Be- gründung wegen Schadensersatzansprüchen der Beklagten aus § 280 Abs. 1 BGB die Position A.13.11.000.001 in Höhe von 1.095 €, die Position A.13.11.000.002 in Höhe von 6.340,04 €, die Position A.13.11.000.003 in Höhe von 7.621,52 € sowie die Position A.13.11.000.004 in Höhe von 1.383,51 €, damit insgesamt Abzugspositionen der Beklagten in Höhe von 16.440,07 €, wegen verschuldeten Mehraufwands anderer Unternehmer berücksichtigt. 6 7 8 9 - 5 - Zu Recht habe das Landgericht das Bestreiten der Klägerin nach Ertei- lung entsprechender Hinweise als nicht ausreichend substantiiert angesehen. Das Berufungsvorbringen der Klägerin, das wiederum nur in pauschalen, auf das erstinstanzliche Vorbringen verweisenden Ausführungen bestehe, rechtfer- tige keine andere Entscheidung. Die Beklagte habe in erster Instanz die mit den ersten vier Positionen der Anlage B 29 geltend gemachten Reinigungs- und Ausbesserungskosten im Schriftsatz vom 21. März 2016 unter Vorlage des dazugehörigen Schriftwech- sels, der Kostenzusammenstellungen und Rapportzettel detailliert dargelegt und im Einzelnen unter Beweis gestellt. Diesen Vortrag habe die Klägerin im Schriftsatz vom 20. Mai 2016 nur ganz pauschal und substanzlos bestritten. Die Beklagte habe ihren Vortrag mit Schriftsatz vom 27. Januar 2017 weiter vertieft und durch Vorlage von Lichtbildern ergänzt. Das Landgericht habe die Klägerin mit Beschluss vom 16. Juni 2017 in der Folge darauf hingewiesen, dass nicht klar sei, inwiefern dieser detaillierte Vortrag bestritten werde. Daraufhin habe die Klägerin mit Schriftsatz vom 14. August 2017 wiederum die vier Positionen jeweils nur pauschal bestritten und konkreten Sachvortrag eingefordert, ohne in irgendeiner Weise auf den bereits erfolgten sehr konkreten und sehr ausführ- lichen Sachvortrag der Beklagten und die vorgelegten Rapporte und Lichtbilder einzugehen. Zu Recht habe das Landgericht die Klägerin mit Verfügung vom 8. Dezember 2017 darauf hingewiesen, dass ihr Bestreiten zu den vier Positio- nen nicht ausreichend sei. Auf diesen eindeutigen Hinweis hin habe die Klägerin mit Schriftsatz vom 12. Februar 2018 zunächst nur allgemein auf die Beweisverpflichtung der Beklagten und die fehlende Nachbesserungsmöglichkeit ihrerseits verwiesen und sodann wiederum nicht substantiiert bestritten, dass die Klägerin die den 10 11 12 - 6 - vier Positionen zugrundeliegenden behaupteten Verschmutzungen und Be- schädigungen verursacht habe. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat teilweise Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Ur- teils, als das Berufungsgericht die Abweisung der Klage in Höhe von 16.440,07 € nebst anteiligen Zinsen wegen Mehraufwandsabzugs (Positionen A.13.11.000.001, A.13.11.000.002, A.13.11.000.003 und A.13.11.000.004) be- stätigt hat, und in diesem Umfang zur Zurückverweisung an das Berufungsge- richt. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist insoweit begründet, weil das Beru- fungsgericht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör dadurch in ent- scheidungserheblicher Weise verletzt hat, dass es das Bestreiten der Klägerin bezüglich Grund und Höhe des Mehraufwands gemäß den Positionen A.13.11.000.001, A.13.11.000.002, A.13.11.000.003 und A.13.11.000.004 als nicht ausreichend substantiiert erachtet hat. a) Da die Handhabung der Substantiierungsanforderungen durch das Gericht dieselben einschneidenden Folgen hat wie die Anwendung von Präklu- sionsvorschriften, verletzt die Nichtberücksichtigung eines Bestreitens wegen mangelnder Substantiierung Art. 103 Abs. 1 GG bereits dann, wenn dies - wie hier - in offenkundig unrichtiger Weise geschieht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZR 212/07 Rn. 10, NJW-RR 2010, 1217). b) Im Streitfall ist es offenkundig unrichtig, dass das Berufungsgericht das Bestreiten der Klägerin für nicht ausreichend substantiiert erachtet hat. Denn nach § 138 Abs. 2 ZPO genügte hier unter Berücksichtigung des Beklag- tenvortrags ein einfaches Bestreiten der Klägerin. Die Klägerin hat bestritten, dass ihre Monteure bei der Montage Decken- platten verschmutzt hätten und diese deshalb hätten ausgewechselt werden 13 14 15 16 - 7 - müssen. Sie hat weiterhin bestritten, dass ihre Monteure am 10. November 2014 Kratzer am Zwischenpodest hinterlassen und sich Anweisungen der Be- klagten widersetzt hätten. Sie hat ferner bestritten, dass ihre Mitarbeiter Bau- schutt auf den Boden und auf die Waschtische hätten fallen lassen sowie scharfkantige Werkzeuge ohne Schutz auf dem farbigen Boden abgelegt hät- ten. Außerdem hat sie bestritten, dass die in der Bildersammlung vorgelegten Bilder über beschädigte Decken, verschmutzte Böden und Wände sowie sons- tige Verschmutzungen auf ein Fehlverhalten ihrer Monteure zurückgingen. Schließlich hat sie bestritten, die Trockenbaueckwinkel und eine fertige Wand beschädigt zu haben und dass von ihren Mitarbeitern in den Räumen 6.001, 6.002 und 6.005 Lampenaufhängungen neunmal von unten in die tragenden Bi- Plattenunterzüge gebohrt worden seien. Dieses in der Sache sogar substanti- ierte Bestreiten durfte das Berufungsgericht nicht unberücksichtigt lassen. c) Auf dem genannten Gehörsverstoß beruht das angefochtene Urteil auch, soweit die Abweisung der Klage in Höhe von 16.440,07 € nebst an- teiligen Zinsen wegen Mehraufwandsabzugs (Positionen A.13.11.000.001, A.13.11.000.002, A.13.11.000.003 und A.13.11.000.004) bestätigt worden ist. Denn es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht insoweit zu einem für die Klägerin günstigeren Ergebnis gelangt wäre, wenn es das betreffende Bestreiten für ausreichend substantiiert erachtet hätte. 17 - 8 - 3. Soweit die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil des Berufungsgerichts im Übrigen zu- rückgewiesen worden ist, wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO). Pamp Kartzke Graßnack Borris Brenneisen Vorinstanzen: LG Offenburg, Entscheidung vom 20.07.2018 - 2 O 260/17 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 12.07.2019 - 4 U 166/18 - 18