Leitsatz
V ZB 131/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:200220BVZB131
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:200220BVZB131.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 131/19 vom 20. Februar 2020 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 33 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 115 Abs. 1 und 3; ZPO § 767 a) Wird die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, auf dessen Grundlage der Gläubiger die Zwangsversteigerung betreibt, auf die Vollstreckungsgegen- klage des Schuldners nach Erteilung des Zuschlags für unzulässig erklärt, ist im Rahmen des Verteilungsverfahrens gemäß den §§ 105 ff. ZVG der auf den Titel entfallende Teil des Versteigerungserlöses dem Schuldner zuzuteilen. b) Die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungstitel hat aber nicht zur Folge, dass dem Schuldner auch der Teil des Vollstre- ckungserlöses zusteht, der auf eine aufgrund des Zuschlags gemäß § 91 Abs. 1 ZVG erloschene Grundschuld entfällt, aus der die Zwangsvollstre- ckung nicht betrieben worden ist. Vielmehr ist dieser Erlösanteil dem Grundschuldgläubiger zuzuteilen, es sei denn, eine solche Zuteilung ist wegen eines für begründet erklärten Widerspruchs (§ 115 Abs. 1 Satz 2 ZVG i.V.m. §§ 876 bis 882 ZPO) oder - bei einer vollstreckbaren Grund- - 2 - schuld - wegen einer begründeten Vollstreckungsgegenklage (§ 115 Abs. 3 ZVG i.V.m. § 767 ZPO) ausgeschlossen. c) Die Zuteilung an den Grundschuldgläubiger ist unabhängig davon vorzu- nehmen, ob es sich hierbei um einen Dritten oder um den die Zwangsvoll- streckung betreibenden Gläubiger handelt. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2020 - V ZB 131/19 - LG Hannover AG Hannover - 3 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 3. September 2019 wird auf Kos- ten des Schuldners zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 29.654,93 €. Gründe: I. Die Beteiligte zu 2 (nachfolgend: Gläubigerin) betreibt gegen den Betei- ligten zu 1 (nachfolgend: Schuldner) die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Wohnungseigentums. Grundlage ist eine vollstreckbare notarielle Urkunde wegen einer im Grundbuch in Abt. III unter Nr. 8 eingetragenen Grundschuld in Höhe von 30.166,22 €. Mit Beschluss vom 15. Januar 2019 wurde der Grundbesitz für einen durch Zahlung zu berichti- genden Betrag von 95.100 € den Meistbietenden zugeschlagen; Rechte sollten nicht bestehen bleiben. In Vorbereitung auf den Termin zur Verteilung des Ver- steigerungserlöses meldete die Gläubigerin - wie bereits vor dem Versteige- 1 - 4 - rungstermin - neben der der Vollstreckung zugrundeliegenden Grundschuld einen weiteren dinglichen Anspruch aus der im Grundbuch in Abt. III unter Nr. 9 eingetragenen Grundschuld in Höhe von 29.654,93 € an. Der Schuldner erhob insgesamt Widerspruch gegen die Zuteilung auf die von der Gläubigerin ange- meldeten Ansprüche. Daraufhin stellte das Amtsgericht in dem Verteilungster- min am 27. Februar 2019 fest, dass der durch den Widerspruch betroffene Be- trag in Höhe von 59.821,15 € (30.166,22 € + 29.654,93 €) nach Ablauf der Frist des § 878 ZPO zu hinterlegen sei, wenn die Klageerhebung nachgewiesen werde. Soweit der Widerspruch berechtigt sei, erfolge die Auszahlung des Be- trages an den Schuldner, anderenfalls an die Gläubigerin. Mit Beschluss vom 21. März 2019 ordnete das Oberlandesgericht Celle die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld Nr. 8 an. Hintergrund war eine bereits im Jahr 2016 von dem Schuldner gegen die Gläubigerin erhobene Voll- streckungsgegenklage. Nach Hinweis des Schuldners auf diesen Beschluss veranlasste das Amtsgericht die Hinterlegung des noch verbliebenen Erlöses in Höhe von 59.821,15 €. Mit Urteil vom 2. April 2019 erklärte das Oberlandesge- richt Celle die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld Nr. 8 für unzulässig. Durch Beschluss vom 19. Juni 2019 hat das Amtsgericht festgestellt, dass der nach Erlösverteilung verbliebene Erlösanteil nach Rechtskraft des Be- schlusses an den Schuldner auszuzahlen sei. Auf die hiergegen gerichtete so- fortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts teilweise abgeändert und angeordnet, dass der nach Erlösvertei- lung verbliebene Erlösanteil in Höhe eines Betrages von 29.654,93 € (Grund- schuld Nr. 9) an die Gläubigerin auszuzahlen sei. Die weitergehende Be- schwerde betreffend die Grundschuld Nr. 8 hat es zurückgewiesen. Mit der zu- gelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Schuldner auch die Auszahlung des auf die Grundschuld Nr. 9 entfallenden Erlösanteils erreichen. 2 - 5 - II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist zwar die Auszahlung an den Schuldner in Höhe des auf die Grundschuld Nr. 8 entfallenden Erlösanteils von 30.166,22 € nicht zu beanstanden; insoweit sei die Zwangsvollstreckung von dem Oberlandesgerichts Celle für unzulässig erklärt worden. In Höhe von 29.654,93 € sei der Erlös aber an die Gläubigerin auszuzahlen, weil die Grund- schuld Nr. 9 als Surrogat am anteiligen Versteigerungserlös fortwirke. Die ge- mäß § 91 Abs. 1 ZVG erloschenen Grundpfandrechte setzten sich nämlich an dem auf die erloschenen Grundpfandrechte entfallenden Anteil am Versteige- rungserlös fort. Im Hinblick auf die Grundschuld Nr. 9 habe es der Schuldner unterlassen, rechtzeitig gemäß § 115 Abs. 1 Satz 2 ZVG i.V.m. § 878 ZPO Wi- derspruchsklage zu erheben und die Klageerhebung nachzuweisen. Auf das Urteil des Oberlandesgerichts Celle könne er sich nicht berufen, da dieses aus- schließlich die Vollstreckung aus der titulierten Grundschuld Nr. 8 für unzulässig erklärt habe. Zwar seien bei Vorlage einer entsprechenden Entscheidung grundsätzlich gemäß § 775 Nr. 1, § 776 Satz 1 ZPO die Vollstreckung insge- samt einzustellen und bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben. Diese allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Regelungen würden aber spätes- tens ab dem Zeitpunkt der Aufstellung eines Teilungsplans durch die spezielle- ren Regelungen der §§ 105 ff. ZVG modifiziert. Es sei dann nicht mehr möglich, den ursprünglichen Titel, der Grundlage der Vollstreckung sei, mit der Vollstre- ckungsabwehrklage anzugreifen und somit dem gesamten Verfahren gewis- sermaßen den Boden zu entziehen. Der Schuldner müsse in diesem fortge- schrittenen Verfahrensstadium daher gegen die einzelnen im Teilungsplan fest- gesetzten Ansprüche, die er nicht gelten lassen wolle, jeweils im Wege des Wi- derspruchs vorgehen und innerhalb der Frist des § 878 Abs. 1 Satz 1 ZPO ent- weder gemäß § 115 Abs. 3 ZVG i.V.m. § 767 ZPO Vollstreckungsabwehrklage 3 - 6 - (bei vollstreckbaren Ansprüchen) oder aber - im Übrigen - Widerspruchsklage gemäß § 115 Abs. 1 Satz 2 ZVG i.V.m. § 878 ZPO erheben und die Klageerhe- bung gemäß § 878 Abs. 1 Satz 1 ZPO nachweisen. Komme er dem nicht nach, sei der Teilungsplan gemäß § 878 Abs. 1 Satz 2 ZPO wie festgesetzt auszufüh- ren. Das schließe nicht aus, dass der Schuldner den an die Gläubigerin auszu- zahlenden Betrag anschließend möglicherweise von dieser aus ungerechtfertig- ter Bereicherung oder sonstigen Rechtsgründen zurückverlangen könne. Diese Klärung müsse aber in einem weiteren eigenständigen (Erkenntnis-)Verfahren erfolgen. III. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung hält rechtlicher Prüfung stand. 1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde enthält der Be- schluss des Beschwerdegerichts die Darstellung des maßgeblichen Sachver- halts, so dass eine Aufhebung aus verfahrensrechtlichen Gründen gemäß § 576 Abs. 3 i.V.m. § 547 Nr. 6 ZPO ausscheidet (vgl. zu dieser Anforderung nur BGH, Beschluss vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4; siehe auch Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - V ZB 108/15, juris Rn. 3 mwN). Dies gilt insbesondere auch für die Anträge der Beteiligten. Soweit es um das Verfahren vor dem Amtsgericht geht, ergeben sich diese aus dem jedenfalls durch Angabe der Aktenstelle von dem Beschwerdegericht konklu- dent in Bezug genommenen Beschluss. Den Antrag der Gläubigerin in dem Be- schwerdeverfahren hat das Beschwerdegericht wörtlich wiedergegeben. Dass der Schuldner jedenfalls konkludent die Zurückweisung der Beschwerde bean- 4 5 - 7 - tragt hat, ergibt sich daraus, dass er sich ausweislich der Beschwerdeentschei- dung der Auffassung des Amtsgerichts angeschlossen hat. 2. In der Sache nimmt das Beschwerdegericht zu Recht an, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 2. April 2019, mit welcher die Zwangsvollstreckung aus der titulierten Grundschuld Nr. 8 für unzulässig erklärt wurde, einer Auszahlung des auf die Grundschuld Nr. 9 entfallenden Erlösan- teils in Höhe von 29.654,93 € an die Gläubigerin nicht entgegensteht. a) Im Ausgangspunkt weist die Rechtsbeschwerde allerdings zutreffend daraufhin, dass § 775 Nr. 1, § 776 Satz 1 ZPO im Grundsatz auch für die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung nach dem Zwangsversteige- rungsgesetz gelten (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 775 Rn. 44; Wieczorek/Schütze/Sponheimer, ZPO, 4. Aufl., § 775 Rn. 7). Nach diesen Vor- schriften ist die Zwangsvollstreckung unter anderem dann einzustellen und sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben, wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt worden ist. Deshalb muss das Voll- streckungsgericht beispielsweise einen bereits anberaumten Versteigerungs- termin aufheben, wenn der Schuldner ein der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO stattgebendes Urteil vorlegt. b) Wie das Beschwerdegericht richtig sieht, gelten aber Besonderheiten, wenn - wie hier - in dem Zeitpunkt, in dem das Prozessgericht die Zwangsvoll- streckung gemäß § 767 ZPO für unzulässig erklärt, der Zuschlag bereits erteilt ist. 6 7 8 - 8 - aa) Die Verkündung des Zuschlags (§ 89 ZVG) stellt im Zwangsverstei- gerungsverfahren eine Zäsur dar. Gemäß § 33 ZVG darf zwar noch nach dem Schlusse der Versteigerung, wenn ein Grund zur Aufhebung oder zur einstwei- ligen Einstellung des Verfahrens oder zur Aufhebung des Termins vorliegt, die „Entscheidung durch Versagung des Zuschlags gegeben werden“. Nach Ver- kündung des Zuschlags kommen eine Einstellung und eine Aufhebung des Ver- fahrens aber nicht mehr in Betracht, weil hierdurch das Objekt der Zwangsver- steigerung der Disposition des betreibenden Gläubigers im Interesse einer ein- deutigen dinglichen Zuordnung entzogen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB 95/06, NJW-RR 2007, 1005 Rn. 5; siehe auch Stei- ner/Storz, ZVG, 9. Aufl., § 33 Rn. 19; Jaeckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 33 Rn. 1). Diese zeitliche Grenze für die Einstellung und die Aufhebung des gesamten Zwangsversteigerungsverfahrens gilt nicht nur für die Fälle der §§ 29 ff. ZVG (vgl. für die Rücknahme gemäß § 29 ZVG nur Stöber/Nicht, ZVG, 22. Aufl., § 29 Rn. 9), sondern nach allgemeiner Meinung auch für sonstige Aufhebungs- und Einstellungsgründe einschließlich einer Aufhebung gemäß den §§ 775, 776 ZPO (vgl. Stöber/Nicht, ZVG, 22. Aufl., § 33 Rn. 3; Dassler/Schiffhauer/Hintzen, ZVG, 15. Aufl., § 33 Rn. 2; Steiner/Storz, ZVG, 9. Aufl., § 33 Rn. 22). bb) Dies bedeutet aber nicht, dass eine nach Erteilung des Zuschlags ergehende Entscheidung des Prozessgerichts i.S.d. § 775 Nr. 1 ZPO für den weiteren Fortgang des Versteigerungsverfahrens bedeutungslos wäre. Nach der Zuschlagserteilung ist der Versteigerungserlös nach den Vorschriften der §§ 105 ff. ZVG auf die Berechtigten zu verteilen. In diesem Zusammenhang erstellt das Vollstreckungsgericht einen Teilungsplan (§ 114 ZVG). Hat der Schuldner Einwendungen gegen einen im Rahmen der Verteilung gemäß § 114 ZVG zu berücksichtigenden vollstreckbaren Anspruch, sind diese Einwendun- gen gemäß § 115 Abs. 3 ZVG nach den §§ 767, 769, 770 ZPO zu erledigen. 9 10 - 9 - Dies gilt auch für den vollstreckbaren Anspruch, aus dem der Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt (vgl. Steiner/Storz, ZVG, 9. Aufl., § 115 Rn. 39; Bachmann, ZVG, 2. Aufl., § 115 Rn. 41; Jaeckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 115 Rn. 1). Wird die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, auf dessen Grundlage der Gläubiger die Zwangsversteigerung betreibt, auf die Vollstreckungsgegenklage des Schuldners nach Erteilung des Zuschlags für unzulässig erklärt, ist deshalb im Rahmen des Verteilungsverfahrens gemäß den §§ 105 ff. ZVG der auf den Titel entfallende Teil des Versteigerungserlöses dem Schuldner zuzuteilen (vgl. allgemein zu der Wirkung einer stattgebenden Entscheidung gemäß § 115 Abs. 3 ZVG i.V.m. § 767 ZPO Senat, Urteil vom 20. März 1981 - V ZR 85/80, WM 1981, 693, 694). Liegt die Entscheidung gemäß § 767 ZPO nicht bereits im Zeitpunkt der Aufstellung des Teilungsplans vor (§ 113 ZVG), kann der Schuld- ner die Ausführung des Teilungsplans bezogen auf die Vollstreckungsforderung durch eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 769 Abs. 1 ZPO oder gemäß § 769 Abs. 2 ZPO verhindern und hierdurch eine Hilfs- zuteilung gemäß § 124 Abs. 1 ZVG analog und eine Hinterlegung des entspre- chenden Erlösanteils gemäß § 124 Abs. 2, § 120 ZVG erreichen (vgl. zu Ein- zelheiten Steiner/Teufel, ZVG, 9. Aufl., § 115 Rn. 39 f.; Böttcher, ZVG, 6. Aufl., § 115 Rn. 9 ff.; Depré, ZVG, 2. Aufl., § 115 Rn. 42). Nach Vorlage der stattge- benden Entscheidung gemäß § 767 ZPO ist der hinterlegte Betrag an den Voll- streckungsschuldner auszuzahlen (vgl. Böttcher, ZVG, 6. Aufl., § 115 Rn. 9 ff.; Depré, ZVG, 2. Aufl., § 115 Rn. 42). Vor diesem Hintergrund ist der Erlösanteil, der auf die der Zwangsversteigerung zugrundeliegende Grundschuld Nr. 8 ent- fällt, zu Recht an den Schuldner ausgezahlt worden. cc) Die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungstitel hat entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde aber nicht zur Folge, dass dem Schuldner auch der Teil des Vollstreckungserlöses zusteht, der auf eine 11 - 10 - aufgrund des Zuschlags gemäß § 91 Abs. 1 ZVG erloschene (weitere) Grund- schuld entfällt, aus der die Zwangsvollstreckung nicht betrieben worden ist. Vielmehr ist dieser Erlösanteil dem Grundschuldgläubiger zuzuteilen, es sei denn, eine solche Zuteilung ist wegen eines für begründet erklärten Wider- spruchs (§ 115 Abs. 1 Satz 2 ZVG i.V.m. §§ 876 bis 882 ZPO) oder - bei einer vollstreckbaren Grundschuld - wegen einer begründeten Vollstreckungsgegen- klage (§ 115 Abs. 3 ZVG i.V.m. § 767 ZPO) ausgeschlossen. Dies führt hier dazu, dass der Schuldner keinen Anspruch auf Auszahlung des auf die Grund- schuld Nr. 9 entfallenden Erlösanteils von 29.654,93 € hat. (1) Der Gesetzgeber hat in § 115 ZVG eine abschließende Regelung dazu getroffen, unter welchen Voraussetzungen Einwände gegen die in den Teilungsplan aufgenommenen Ansprüche berücksichtigt werden können. Dies gilt auch für Einwände des Vollstreckungsschuldners. Wird der in § 115 ZVG vorgegebene Weg nicht beschritten, verbleibt es bei der im Teilungsplan vorge- sehenen Verteilung des Versteigerungserlöses. Insoweit stellt § 115 ZVG eine spezielle Regelung im Zwangsversteigerungsrecht dar, hinter der die allgemei- nen Vorschriften (hier: § 775 Nr. 1, § 776 ZPO) zurücktreten. (2) Da es sich bei der Grundschuld Nr. 9 um ein der Vollstreckungsforde- rung (Grundschuld Nr. 8) nachrangiges Recht handelte, war sie nicht in das geringste Gebot (§ 44 ZVG) aufzunehmen. Sie blieb nicht bestehen (§ 52 Abs. 1 ZVG), sondern erlosch gemäß § 91 Abs. 1 ZVG durch den Zuschlag, war aber gemäß § 114 ZVG im Rahmen der Verteilung zu berücksichtigen (vgl. nur Stöber/Nicht, ZVG, 22. Aufl., § 114 Rn. 138 f.; Dassler/Schiffhauer/Hintzen, ZVG, 15. Aufl., § 114 Rn. 31). Da der Schuldner nicht rechtzeitig Widerspruchs- klage gemäß § 115 Abs. 1 Satz 2 ZVG i.V.m. § 878 Abs. 1 ZPO erhoben hat, steht der auf die Grundschuld entfallende Erlösanteil nicht dem Schuldner, son- 12 13 - 11 - dern der Gläubigerin als Inhaberin (auch) der Grundschuld Nr. 9 zu. Wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt, ändert die Vollstreckungsgegenklage des Schuldners hieran nichts, weil diese nur die Grundschuld Nr. 8 zum Ge- genstand hatte. c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde führt die von dem Beschwerdegericht gefundene und - wie gezeigt - unter Beachtung der Syste- matik des Zwangsversteigerungsgesetzes (§§ 33, 115 ZVG) zutreffende Lö- sung nicht zu einem unbilligen Vorteil des unzulässig die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers. Richtig ist zwar, dass der Gläubiger im Ergebnis nicht titulierte Ansprüche gegen den Schuldner durchsetzen kann. Dies ist jedoch sachlich gerechtfertigt, weil der Schuldner mit einer Auskehr des auf die erlo- schene Grundschuld entfallenden Erlösanteils an ihn einen ihm nicht zustehen- den Vermögenswert erhielte. aa) Mit dem Zuschlag erlöschen das Eigentum des Schuldners an dem Grundstück und die Grundschulden, die nach den Versteigerungsbedingungen nicht bestehen bleiben (§ 91 Abs. 1 ZVG). Die Rechte erlöschen jedoch nur mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Grundstücks als Surrogat der Versteige- rungserlös tritt; an diesem setzen sich die erloschenen Rechte und die früheren Rechtsbeziehungen fort, soweit dem nicht der Umstand entgegensteht, dass nicht mehr ein Grundstück den Gegenstand dieser Rechte und Rechtsbezie- hungen bildet. An die Stelle des Eigentums tritt für den Schuldner und früheren Eigentümer der Anspruch auf den Versteigerungserlös mit den sich aus dem Zwangsversteigerungsgesetz ergebenden Beschränkungen. An die Stelle der Grundschuld tritt das Recht der Grundschuldgläubiger, sich in Höhe des Grund- schuldbetrages aus dem Erlös zu befriedigen (sog. Surrogationsgrundsatz, vgl. 14 15 - 12 - BGH, Urteil vom 11. Oktober 1984 - IX ZR 111/82, NJW 1985, 388 mwN; BGH, Urteil vom 5. April 1972 - VIII ZR 31/71, BGHZ 58, 298, 299). bb) Könnte der Schuldner bei einer erst nach Erteilung des Zuschlags erfolgreichen Vollstreckungsgegenklage nicht nur den auf den Vollstreckungsti- tel entfallenden Versteigerungserlös beanspruchen, sondern auch den Anteil, der auf die infolge des Zuschlags erloschene Grundschuld entfällt, verlöre der Gläubiger dieser Grundschuld seine Rechte infolge der unzulässigen Zwangs- vollstreckung eines anderen Gläubigers in das Grundstück. Für einen solchen Rechtsverlust gibt es keine Grundlage; er wäre auch mit dem Surrogations- grundsatz unvereinbar. Zugleich erhielte der Schuldner, der auf den Vermö- genswert der Grundschuld auch vor der Zwangsversteigerung nicht zugreifen konnte, einen ungerechtfertigten Vorteil. Ohne die Zwangsvollstreckung wäre die Grundschuld des Gläubigers nicht erloschen und das Eigentum des Schuld- ners entsprechend (höher) belastet geblieben. cc) Die Zuteilung an den Grundschuldgläubiger ist unabhängig davon vorzunehmen, ob es sich hierbei um einen Dritten oder um den die Zwangsvoll- streckung betreibenden Gläubiger handelt. Von solchen Zufälligkeiten kann die rechtliche Beurteilung nicht abhängig gemacht werden. In beiden Fällen steht der anteilige Versteigerungserlös dem Schuldner nicht zu. Dass der Vollstre- ckungsgläubiger die Zwangsvollstreckung aus einer (anderen) Grundschuld (hier: Nr. 8) nicht mehr betreiben darf, wird bei der Verteilung des auf die Voll- streckungsforderung entfallenden Erlösanteils hinreichend berücksichtigt. Ist der Gläubiger zugleich Inhaber einer (weiteren) Grundschuld (hier: Nr. 9), steht er insoweit einem anderen Grundschuldgläubiger gleich und muss deshalb auch entsprechend behandelt werden. Für die von dem Schuldner für richtig 16 17 - 13 - gehaltene Sanktionierung des betreibenden Gläubigers und eine damit einher- gehende Privilegierung des Schuldners gibt es keine gesetzliche Grundlage. dd) Dass der Schuldner hiernach den auf die Grundschuld Nr. 9 entfal- lenden Erlösanteil in dem Zwangsversteigerungsverfahren nicht beanspruchen kann, schließt etwaige materiell-rechtliche Ansprüche gegen die Gläubigerin wegen Einwendungen gegen die Grundschuld nicht aus. Diese müssten aber, worauf das Beschwerdegericht zutreffend hinweist, in einem Erkenntnisverfah- ren geltend gemacht werden. IV. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Bei Beschwerden in Zwangsversteigerungsverfahren ist diese Vorschrift zwar grundsätzlich nicht anwendbar, da sich die Beteiligten nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozess- ordnung gegenüberstehen. Streiten aber - wie hier - Gläubiger und Schuldner über die Verteilung des Versteigerungserlöses, rechtfertigt der kontradiktorische 18 19 - 14 - Charakter der Auseinandersetzung die Anwendung der §§ 91 ff. ZPO (vgl. zur Anwendbarkeit des § 97 Abs. 1 ZPO bei dem Streit über die Anordnung der Zwangsversteigerung Senat, Beschluss vom 30. März 2017 - V ZB 84/16, NJW 2017, 2469 Rn. 33). 2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdever- fahrens beruht auf § 3 ZPO. Stresemann Weinland Kazele Göbel Hamdorf Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 19.06.2019 - 740 K 95/16 - LG Hannover, Entscheidung vom 03.09.2019 - 1 T 19/19 - 20