Entscheidung
III ZA 18/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:200220BIIIZA18
1mal zitiert
3Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:200220BIIIZA18.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 18/19 vom 20. Februar 2020 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Dr. Remmert und Reiter, die Richterin Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Herr beschlossen: Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 9. Januar 2020 werden zurück- gewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Anhörungsrüge- verfahrens zu tragen. Der erneute Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Die mit Schreiben des Antragstellers vom 6. Februar 2020 erhobene An- hörungsrüge ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung die Ausführungen des Antragstellers in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Wenn das Gericht eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als der Antragsteller sich dies wünscht, stellt diese keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar. Auf die Gegenvorstellung des Antragstellers hat der Senat die Sach- und Rechtslage erneut überprüft. Er sieht keinen Anlass, seine Entscheidung abzu- ändern. Soweit der Antragsteller die Feststellung der Ersatzpflicht des Landes begehrt, fehlt es weiterhin an einem im Sinne von § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO nachvollziehbaren Vorbringen zum angeblichen Schaden. Dass der Antrags- 1 2 - 3 - gegner - wie beabsichtigt - vorbeugend mit Aussicht auf Erfolg auf Unterlassung in Anspruch genommen werden könnte, erscheint auf der Grundlage der Darle- gungen des Antragstellers ausgeschlossen. Nach alledem ist auch das erneute Prozesskostenhilfegesuch des An- tragstellers aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 9. Januar 2020 ab- zulehnen. Der Antragsteller kann nicht mit der Bescheidung weiterer Anträge oder Eingaben in dieser Sache rechnen. Herrmann Reiter Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 19.02.2019 - 7 O 444/18 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.07.2019 - 4 W 32/19 - 3 4