Entscheidung
V ZR 99/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:140220BVZR99
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:140220BVZR99.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 99/19 vom 14. Februar 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt- Räntsch und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 12. Dezember 2019 wird als unzulässig verworfen. Gründe: Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch den Senat fehlt. Die Darlegung muss erkennen las- sen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurück- weisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Daran fehlt es hier. Der Kläger beschränkt sich darauf, auf sein - vom Senat zur Kenntnis genom- menes, aber aus Rechtsgründen für unerheblich erachtetes - bisheriges Vor- bringen aus der Nichtzulassungsbeschwerde hinzuweisen. Stresemann Schmidt-Räntsch Weinland Göbel Haberkamp 1 - 3 - Vorinstanzen: LG Bayreuth, Entscheidung vom 03.05.2018 - 44 O 551/16 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 20.03.2019 - 8 U 99/18 -