Entscheidung
IX ZR 108/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:120220BIXZR108
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:120220BIXZR108.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 108/18 vom 12. Februar 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schultz am 12. Februar 2020 beschlossen: Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens für die Vergütung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird auf 60.000.000 € festgesetzt. Gründe: 1. Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 verurteilt, verschiedene Mar- kenrechte an den Kläger zu übertragen, und den vom Kläger geltend gemach- ten Anspruch gegen die Beklagte zu 2 auf Herausgabe von aus den Marken- rechten gezogenen Nutzungen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens für die Gerichtsgebühren ist ge- mäß § 39 Abs. 2 GKG auf 30.000.000 € festgesetzt worden. Die Prozessbe- vollmächtigten der Beklagten beantragen, den Gegenstandswert für die anwalt- liche Tätigkeit auf 60.000.000 € festzusetzen. 1 - 3 - 2. Der Antrag ist zulässig. Nach § 33 Abs. 1 Fall 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszuges den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf An- trag fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert berechnen. Dies ist hier nach der Behauptung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gemäß § 22 Abs. 2 RVG der Fall. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten sind nach § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG aus eigenem Recht antragsbefugt. 3. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Die Beklagten sind im Nicht- zulassungsbeschwerdeverfahren und damit in derselben Angelegenheit wegen verschiedener Gegenstände, nämlich die Beklagte zu 1 wegen der Übertragung der Markenrechte und die Beklagte zu 2 wegen der Herausgabe gezogener Nutzungen, Auftraggeber ihrer Prozessbevollmächtigten gewesen. Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG kann der Wert somit insgesamt bis zu 100.000.000 € betra- gen, für jede Person jedoch höchstens 30.000.000 €. Der Wert beider Gegen- stände liegt über 30.000.000 €. Entsprechend dem Antrag der Prozessbe- 2 3 - 4 - vollmächtigten der Beklagten ist der Wert des Gegenstands ihrer anwaltlichen Tätigkeit deshalb auf insgesamt 60.000.000 € festzusetzen. Kayser Lohmann Grupp Möhring Schultz Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 29.10.2015 - 22 O 72/12 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.04.2018 - 15 U 139/16 -