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Entscheidung

1 StR 293/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:120220B1STR293
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:120220B1STR293.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 293/19 vom 12. Februar 2020 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a. hier: Antrag des Angeklagten auf Außervollzugsetzung des Haftbefehls - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2020 beschlos- sen: Der Antrag des Angeklagten M. auf Außervollzugset- zung des Haftbefehls des Amtsgerichts Traunstein vom 13. April 2018 wird zurückgewiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen versuchter schwe- rer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Führen einer Schusswaffe, Woh- nungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung, gefährlicher Kör- perverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädi- gung sowie Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren ver- urteilt, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ange- ordnet und eine Einziehungsanordnung getroffen. Auf die zu Ungunsten des Angeklagten geführte Revision der Staatsan- waltschaft hat der Senat durch Urteil vom 19. Dezember 2019 das angefochte- ne Urteil hinsichtlich zweier Tatkomplexe im Schuldspruch mit den zugehörigen Feststellungen sowohl zu Lasten als auch zu Gunsten des Angeklagten (§ 301 StPO) aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Ent- scheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 1 2 3 - 3 - Mit an den Senat gerichtetem Schriftsatz vom 8. Januar 2020 hat der Verteidiger des Angeklagten unter Hinweis auf die Revisionsentscheidung die Außervollzugsetzung des Haftbefehls beantragt. Der Antrag des Angeklagten hat keinen Erfolg. Der Senat kann nach Er- lass des Revisionsurteils nicht mehr nachträglich über die Aufhebung oder ge- gebenenfalls die Außervollzugsetzung des Haftbefehls befinden (§ 126 Abs. 3 StPO). Eine Entscheidung über die Haftfrage im Sinne des (nunmehr) gestellten Antrags des Angeklagten hätte spätestens zugleich mit der getroffenen Revisi- onsentscheidung ergehen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 1996 – 1 StR 51/96 Rn. 4). Hierzu bestand aber bei Erlass des Revisionsurteils keine Veranlassung, weil aufgrund des Entscheidungsinhalts bei teilweiser erfolgrei- cher Revision der Staatsanwaltschaft sich nicht ohne weiteres ergeben hat, dass die Voraussetzungen für eine Aufhebung oder gegebenenfalls Außervoll- zugsetzung des Haftbefehls vorlagen. Raum Bellay Fischer Bär Hohoff Vorinstanz: Traunstein, LG, 25.01.2019 - 330 Js 12743/18 jug KLs 603 Ss 292/19 4