Entscheidung
4 StR 525/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:110220B4STR525
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:110220B4STR525.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 525/19 vom 11. Februar 2020 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Februar 2020 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Magdeburg vom 6. Mai 2019, soweit es ihn betrifft, aufgehoben a) im gesamten Strafausspruch, b) im Ausspruch über die Einziehung des Pkw Mercedes Benz GLE 500 4 Matic, amtliches Kennzeichen und c) im Ausspruch über den Vorwegvollzug der Strafe vor der Maßregel. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird mit der Maßgabe als un- begründet verworfen, dass der sichergestellte Bargeldbetrag in Höhe von 25.695 € der erweiterten Einziehung unterliegt. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten des „unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen sowie des uner- laubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge tateinheitlich mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz durch den unerlaubten Besitz einer Schusswaffe“ schuldig gesprochen und ihn hierwegen zu der Gesamtfreiheits- strafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unter Festsetzung des Vorweg- vollzugs eines Teils der Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet und mehrere Einzie- hungsentscheidungen getroffen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat den aus der Entschei- dungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegrün- det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 5. November 2019 zutreffend ausgeführt hat, ist die erhobene Verfahrensrüge unzulässig; ihr wäre auch in der Sache kein Erfolg beschieden. 2. Der Strafausspruch und die Anordnung der Einziehung des Pkw Mercedes Benz GLE 500 4 Matic, amtliches Kennzeichen , haben kei- nen Bestand, weil das Landgericht die Wechselwirkung zwischen Strafe und Einziehung nicht bedacht hat. Die Einziehung des Fahrzeugs hat das Landge- richt ‒ im Ansatz zutreffend ‒ auf § 74 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StGB gestützt. Ei- ne Maßnahme nach dieser Vorschrift hat den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 3. Mai 2018 ‒ 3 StR 8/18, NStZ 2018, 526). Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert 1 2 3 - 4 - entzogen, so ist dies deshalb ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemes- sung der daneben zu verhängenden Strafen und insoweit im Wege einer Ge- samtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu be- rücksichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Oktober 2018 ‒ 4 StR 318/18, wistra 2019, 102; vom 26. April 2017 ‒ 4 StR 129/17). Das Landgericht hat den Wert des eingezogenen Pkw, den der Angeklagte für 57.500 € erworben hatte, bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt. Der Senat kann nicht ausschlie- ßen, dass die Strafkammer bei Beachtung der dargelegten Grundsätze zu mil- deren Strafen gelangt wäre. In Folge des inneren Zusammenhangs zwischen Strafausspruch und Einziehung unterliegt insoweit auch die Einziehungsent- scheidung der Aufhebung. 3. Die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs entzieht der von der Strafhöhe abhängigen Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe vor der Maßregel (§ 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB) die Grundlage. 4. Die den aufgehobenen Aussprüchen jeweils zugrundeliegenden Fest- stellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). 5. Die Höhe des der erweiterten Einziehung gemäß § 73a Abs. 1 StGB unterworfenen Bargeldbetrages bedarf der Korrektur: Der im Tenor des ange- griffenen Urteils genannte Betrag von 26.310 € beruht, wie die Strafkammer bei der Abfassung der Urteilsgründe selbst bemerkt hat (UA 32), auf einem Re- chenfehler. Der Senat hat den zutreffenden Betrag (25.695 €) analog § 354 Abs. 1 StPO selbst festgesetzt. 4 5 6 7 - 5 - 6. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 7. Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird zu beachten ha- ben, dass es sich bei der Einziehung des Pkw als Tatwerkzeug gemäß § 74 Abs. 1 StGB („können“) um eine Ermessensentscheidung handelt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. August 2011 ‒ 4 StR 375/11; vom 4. Januar 1994 ‒ 4 StR 718/93). Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Quentin Vorinstanz: Magdeburg, LG, 06.05.2019 ‒ 276 Js 35819/17 25 KLs 41/18 8