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Entscheidung

StB 3/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:060220BSTB3
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:060220BSTB3.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 3/20 vom 6. Februar 2020 in dem Strafvollstreckungsverfahren gegen wegen Werbens um Mitglieder für eine ausländische terroristische Vereinigung u.a. hier: sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und seines Verteidigers am 6. Februar 2020 gemäß § 454 Abs. 3 Satz 1, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 5 StPO beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 23. Dezember 2019 wird ver- worfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Oberlandesgericht Celle hat den Beschwerdeführer am 21. Novem- ber 2019 wegen Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für eine terroristische Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit öffentlicher Aufforderung zu Straftaten sowie wegen Gewaltdarstellung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Mit Beschluss vom 23. Dezember 2019 hat es abgelehnt, die Vollstreckung des Strafrestes nach - am 16. Dezember 2019 er- reichter - Verbüßung von zwei Dritteln der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. Das hiergegen gerichtete zulässige Rechtsmittel des Verurteilten ist unbegründet. Der Senat teilt die Ansicht des Oberlandesgerichts, dass die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht verantwortet werden kann (§ 57 1 2 - 3 - Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB), und nimmt auf die auch nach Würdigung des durch Schriftsatz vom 5. Februar 2020 vertieften Beschwerdevorbringens fortgelten- den Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug. Er bemerkt dazu ergän- zend: Das Oberlandesgericht hat im Rahmen seiner Gesamtwürdigung aus- drücklich bedacht, dass der Verurteilte nicht selbst an der Planung, Vorberei- tung oder Begehung von Verbrechen im Sinne des § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB beteiligt war. Weiter hat es bei seiner Prognose herangezogen, es sei nicht festzustellen, dass der Verurteilte seine Grundeinstellung zur Ideologie und den Gewalttaten des IS geändert habe. Dieses Argument wird nicht dadurch ent- kräftet, dass im Falle einer ausdrücklichen Abkehr eine solche als taktisch moti- viert angesehen werden könnte. Entscheidend ist vielmehr, ob sich ein terroris- tischer Straftäter von seiner tatrelevanten Einstellung glaubhaft lossagt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10. April 2014 - StB 4/14, juris Rn. 3 mwN). Hieran fehlt es. Wie das Oberlandesgericht mit Blick auf die Anhörung des Verurteilten überzeugend aufgezeigt hat, machten dessen bagatellisierende Angaben eher den Eindruck eines zweckgeleiteten Verhaltens, nicht einer echten Auseinan- dersetzung mit den Straftaten und ihren Ursachen. Vor diesem Hintergrund ist der bloßen Teilnahme am Aussteigerprogramm des niedersächsischen Ministe- riums für Inneres und Sport kein für die Prognose maßgebliches Gewicht bei- zumessen. Dass der Verurteilte das äußere Tatgeschehen inzwischen - anders als in der Hauptverhandlung - eingeräumt hat, stellt insofern kein wesentliches In- diz für eine künftige Straffreiheit dar, als er zugleich erklärt hat, dass er die Ver- 3 4 5 - 4 - öffentlichung der Bilder für nicht strafbar halte. Zudem lassen sich seine Anga- ben, er lehne bereits seit seiner Kindheit Gewalt ab, nicht mit der - der Verurtei- lung zugrundeliegenden - befürwortenden Veröffentlichung einer Collage ver- einbaren, die zur Tötung von Menschen im Zusammenhang mit den Vereinigten Staaten von Amerika aufrief. Das Fehlen einer stabilen familiären und beruflichen Entlassungssitua- tion hat das Oberlandesgericht nicht als Ausdruck einer sozial unverträglichen Persönlichkeit gewertet, sondern damit richtigerweise auf den - hier nicht gege- benen - schützenden Faktor des sozialen Empfangsraums abgestellt. Schäfer Spaniol Anstötz 6