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Entscheidung

4 StR 630/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:300120B4STR630
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:300120B4STR630.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 630/19 vom 30. Januar 2020 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Januar 2020 einstimmig be- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 10. Juli 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla- gen zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat: Zwar ist die Strafzumessungserwägung, „auch sein Nachtatverhalten unter wahrheitswidriger Beschuldigung des Nebenklägers mit der voraussehbaren und hier auch eingetretenen Folge, dass dieser strafrechtlich verfolgt und sogar polizeilich festgenommen wurde“, spreche „gegen den Angeklagten“ (UA S. 36), im Hinblick auf die Einhaltung der Grenzen zulässigen Verteidigungsverhaltens ohne nähere Be- gründung rechtlich bedenklich. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs ist es einem eine Straftat leugnenden Angeklagten unbenommen, sich damit zu verteidigen, dass er anderen die Schuld an der Tat zuschiebt; auch dann, wenn sich diese Anschuldigungen als haltlos erwiesen, darf eine belastende Zurech- nung grundsätzlich nicht erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2007 ‒ 4 StR 60/07, NStZ 2007, 463; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 46 Rn. 53). Die Grenze ist erst erreicht, wenn das Leugnen, Verharmlosen oder die Belastung des Opfers oder ei- nes Dritten sich als Ausdruck besonders verwerflicher Einstellung des Täters dar- stellt, etwa weil die Falschbelastung mit einer Verleumdung oder Herabwürdigung oder der Verdächtigung einer besonders verwerflichen Handlung einhergeht (BGH, Urteil vom 16. September 1992 ‒ 2 StR 277/92, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlich- keit 4; BGH, Beschluss vom 5. April 2011 ‒ 3 StR 12/11, StV 2011, 482; Beschluss vom 21. August 2014 ‒ 1 StR 320/14, NStZ-RR 2015, 9; Beschluss vom 24. Oktober 2019 ‒ 4 StR 200/19, NStZ-RR 2020, 15) oder der Täter einen anderen zu einer Falschaussage anstiftet oder verleitet (BGH, Urteil vom 13. Januar 1993 ‒ 3 StR 491/92, StV 1994, 125; Schäfer/ Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl. 2017, Rn. 676). Im Hin- blick auf eine derartige Verstrickung eines anderen in strafbares Verhalten ist den Urteilsgründen aber eine Überschreitung der Grenzen zulässigen Verteidigungsver- haltens zu entnehmen. Es wird zutreffend festgestellt und zureichend belegt, dass der - 3 - Angeklagte die Zeugin F. zur Begehung einer falschen Verdächtigung zum Nachteil des Nebenklägers bestimmt hat. Da dieser rechtlich unbedenkliche Aspekt von dem offen formulierten „Nachtatverhalten“ umfasst ist, erweist sich die missver- ständliche Erwägung jedenfalls nicht als durchgreifend rechtsfehlerhaft. Sost-Scheible Cierniak Bender Feilcke Paul Vorinstanz: Münster, LG, 10.07.2019 ‒ 30 Js 3/19 2 Ks 7/19