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Entscheidung

4 StR 605/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:290120B4STR605
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:290120B4STR605.19.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 605/19 vom 29. Januar 2020 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1. und 3.: gefährlicher Körperverletzung zu 2.: Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 29. Januar 2020 einstimmig beschlos- sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 15. Mai 2019 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun- gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten M. : Die Verurteilung dieses Angeklagten wegen der gemeinschaftlich begangenen gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4, § 25 Abs. 2 StGB wird be- reits durch die Feststellungen des Landgerichts zu der „beginnenden Auseinander- setzung“ (UA 24) getragen. Danach schlug der Angeklagte dem Zeugen H. , als dieser zu dem von mehreren Syrern angegriffenen Zeugen S. schaute, einmal mit der Faust kraftvoll an den Kopf, wodurch sein Opfer zu Boden ging und eine gewisse Zeit benommen auf dem Boden liegen blieb. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen ging diesem Angriff und den weiteren Übergriffen die Verabredung voraus, „jeweils gemeinsam bestimmte Kursteilnehmer der afghani- schen Klasse als Einzelne nach dem Unterricht zu verprügeln“ (UA 27). Sost-Scheible Cierniak Bender Quentin Feilcke Vorinstanz: Dessau-Roßlau, LG, 15.05.2019 ‒ 111 Js 5102/18 2 KLs