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Entscheidung

IX ZB 86/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:280120BIXZB86
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:280120BIXZB86.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 86/19 vom 28. Januar 2020 in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Lohmann, Möhring, die Richter Röhl und Dr. Schultz am 28. Januar 2020 beschlossen: Der Antrag der Rechtsbeschwerdeführerin, die Vollziehung (Wirk- samkeit) des Eröffnungsbeschlusses des Amtsgerichts - Insol- venzgericht - Düsseldorf vom 31. Oktober 2019 (501 IN 150/19) auszusetzen, wird zurückgewiesen. Gründe: I. Auf Antrag der weiteren Beteiligten zu 3 und zu 4 ist am 31. Oktober 2019 mit Beschluss des Insolvenzgerichts Düsseldorf das Insolvenzverfahren als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (Neufassung) (im Folgenden nur: EuInsVO) über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet worden. Gegen diesen Beschluss hat die weitere Beteiligte zu 2 sofortige Beschwerde eingelegt und die Aussetzung des Insolvenzverfahrens beantragt, weil ihr erhebliche Nachteile drohten. Das Insol- venzgericht hat eine einstweilige Aussetzung der Vollziehung abgelehnt. Nach Übertragung auf die Kammer hat das Landgericht Düsseldorf mit Beschluss 1 - 3 - vom 9. Dezember 2019 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die weitere Beteiligte zu 2 hat Rechtsbe- schwerde eingelegt und mit der Rechtsbeschwerdebegründung den Antrag ge- stellt, gemäß § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO die Vollziehung (Wirksamkeit) des Eröffnungsbeschlusses des Insolvenzgerichts Düsseldorf vom 31. Oktober 2019 auszusetzen. Zur Begründung wird ausgeführt, gegen die Annahme der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte durch das Erst- und das Beschwerdegericht bestünden durchgreifende Bedenken. Der weiteren Beteilig- ten zu 2 drohten erhebliche Nachteile bei Vollzug des Eröffnungsbeschlusses. Die Maßnahmen des Insolvenzverwalters wären mit Kosten verbunden, die zu- lasten des Vermögens der Schuldnerin gingen. Die weitere Beteiligte zu 2 be- sorge dadurch eine Minderung ihrer Befriedigungsmöglichkeiten. Insbesondere bestünde die Gefahr, dass der Insolvenzverwalter durch Anfechtungsklagen ihrer neuen Finanzierungsstruktur die Grundlage entziehe. Daraus resultiere eine erhebliche Verunsicherung von Kunden, Lieferanten und Warenkreditver- sicherern der operativen Gesellschaften. Zur Glaubhaftmachung ist eine eides- stattliche Versicherung vorgelegt worden. Eine Gefährdung der Gläubigerinte- ressen sei mit der beantragten Anordnung nicht zu besorgen, weil der in dem Eröffnungsverfahren ergangene Anordnungsbeschluss des Insolvenzgerichts Düsseldorf vom 9. September 2019, gegen den die weitere Beteiligte zu 2 er- folglos sofortige Beschwerde und ebenfalls Rechtsbeschwerde zum Bundesge- richtshof eingelegt hat, wirksam bliebe. Die weiteren Beteiligten zu 3 und zu 4 sind dem Antrag entgegengetreten. II. Der Antrag bleibt ohne Erfolg.2 - 4 - 1. Das Rechtsbeschwerdegericht hat über die beantragte Anordnung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Erfolgsaussich- ten des Rechtsmittels und die drohenden Nachteile für den Rechtsmittelführer gegeneinander abzuwägen. Die Aussetzung der Vollziehung einer erstinstanzli- chen Entscheidung, die durch das Beschwerdegericht bestätigt worden ist, wird regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch die (weitere) Vollziehung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als den übrigen Beteiligten im Falle der Aufschiebung der von dem Insolvenzgericht beschlossenen Maß- nahme, die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist, und die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 48/02, NJW 2002, 1658 f mwN). Nach diesen Grundsätzen kommt die Aussetzung der Voll- ziehung der das Insolvenzverfahren eröffnenden Entscheidung des Insolvenz- gerichts vorliegend nicht in Betracht. 2. Bereits zweifelhaft erscheint, dass der Rechtsbeschwerdeführerin bei (der weiteren) Vollziehung des Beschlusses größere Nachteile drohten als den übrigen Beteiligten. Kosten des Verfahrens, mit denen das Vermögen der Schuldnerin belastet wird, dürften die Befriedigungsmöglichkeiten aller Gläubi- ger und nicht nur diejenigen der Rechtsbeschwerdeführerin beeinträchtigen. Das dürfte wohl auch hinsichtlich der Kosten gelten, die durch Anfechtungskla- gen entstünden, die der Insolvenzverwalter zu erheben beabsichtigt. Hätten diese Klagen keinen Erfolg, so bestünde allenfalls ein Kostenrisiko, das alle Gläubiger gleichermaßen zu tragen hätten. Wären diese Klagen aber erfolg- reich, so wären der Schuldnerin die Vermögenswerte zurück zu gewähren; das Vermögen der Schuldnerin würde dadurch gemehrt und die Befriedigungsmög- lichkeiten aller Gläubiger verbessert. 3 4 - 5 - 3. Darüber hinaus hat die Rechtsbeschwerdeführerin zwar ihr angeblich drohende Nachteile, nicht aber das Überwiegen dieser Nachteile gegenüber den Nachteilen der übrigen Beteiligten glaubhaft gemacht. 4. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens durch den Senat ist der Antrag der Rechtsbe- schwerdeführerin zurückzuweisen. III. Der Senat weist für das weitere Verfahren auf Folgendes hin: Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde könnte Bedenken begegnen, soweit die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts zweifelhaft er- scheint. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ge- gen einen Beschluss statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie in dem Be- schluss zugelassen hat. Der Senat könnte aber gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO an die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landgericht nicht ge- bunden sein, denn die Bindungswirkung umfasst bei der Rechtsbeschwerde nur die Bejahung der in den § 574 Abs. 3 Satz 1 ZPO genannten Zulassungsvo- raussetzungen. Die Zulassung des Rechtsmittels kann aber nicht dazu führen, dass dadurch ein gesetzlich nicht vorgesehener Instanzenzug eröffnet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - I ZB 7/12, NJW-RR 2013, 490 Rn. 9 f 5 6 7 8 9 - 6 - mwN). Das gilt insbesondere, wenn bereits das Rechtsmittel zu dem Be- schwerdegericht nicht statthaft gewesen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Feb- ruar 2010 - VI ZB 59/09, DS 2010, 397 Rn. 3 mwN). 2. Art. 5 Abs. 1 EuInsVO statuiert die Möglichkeit einer Anfechtung der Entscheidung, ein Hauptinsolvenzverfahren zu eröffnen. Sowohl der Schuldner als auch jeder Gläubiger kann mit einem Rechtsbehelf gegen die Eröffnungs- entscheidung vorgehen und die Annahme der internationalen Zuständigkeit durch das eröffnende Gericht überprüfen lassen (vgl. Gruber/Schulz in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, Insolvenzrecht, 3. Aufl., Anh. II Art. 5 EuInsVO nF Rn. 1). In Mitgliedstaaten, deren Insolvenzrecht wie in Deutschland ein vorläufi- ges Insolvenzverfahren kennt, soll bereits die erste gerichtliche Sicherungs- maßnahme, etwa die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, als Er- öffnungsentscheidung nach Art. 2 Nr. 7 EuInsVO anzusehen sein (vgl. Madaus in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand: Oktober 2019, Art. 2 EuInsVO 2015 Rn. 19). Die Anordnung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens reiche aus, wenn ein "starker" vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt würde (vgl. Gruber/Schulz in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, Insolvenzrecht, 3. Aufl., Anh. I Art. 3 EuInsVO aF Rn. 74). Würde die Anordnung getroffen, dass Verfügungen des Schuldners nur noch mit der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam seien, gelte nichts anderes (vgl. Gruber/Schulz in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, aaO Rn. 75 mwN). Gegenstand des Rechtsmittels des Art. 5 Abs. 1 EuInsVO sei nach dessen Wortlaut nur "die Entscheidung zur Eröffnung des Hauptinsol- venzverfahrens", also eine, genauer die erste Eröffnungsentscheidung, nicht aber deren Bestätigung (vgl. Madaus in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand: Ok- tober 2019, Art. 5 EuInsVO 2015 Rn. 6 mwN). Ein Recht, die internationale Zu- ständigkeit eines Mitgliedstaats mehrfach durch Einlegung von Rechtsmitteln überprüfen zu lassen, sei Art. 5 Abs. 1 EuInsVO nicht zu entnehmen (vgl. Dey- 10 - 7 - da, ZInsO 2018, 221, 228 f; Smid, ZInsO 2018, 766, 767; Brinkmann, FS Schil- ken, 2015, 631, 643). 3. Den Beteiligten wird eine Stellungnahme zu dem Hinweis des Senats anheimgestellt. Kayser Lohmann Möhring Röhl Schultz Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.10.2019 - 501 IN 150/19 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.12.2019 - 25 T 664/19 - 11