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Entscheidung

1 StR 622/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:270120B1STR622
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:270120B1STR622.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 622/17 vom 27. Januar 2020 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen zu 1. u. 2.: Steuerhinterziehung u.a. 3. u. 4.: Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und der Beschwerdeführer am 27. Januar 2020 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Frankfurt am Main vom 16. März 2017, soweit es sie be- trifft, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zu- rückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten K. unter Freisprechung im Üb- rigen wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen, Untreue in Tateinheit mit Be- stechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in zwei Fällen, in einem Fall tateinheit- lich mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung und mit Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Den Angeklagten L. hat es wegen Steu- erhinterziehung in 15 Fällen, Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsent- gelt in 17 Fällen sowie Bestechung im geschäftlichen Verkehr in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Angeklagten M. und I. hat das Landgericht jeweils wegen Beihil- fe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in Tateinheit mit Beihil- 1 - 3 - fe zur Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren (M. ) bzw. einem Jahr und acht Monaten (I. ) verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Des Weiteren hat die Strafkammer Einziehungsentscheidungen getroffen. Die hiergegen jeweils mit der Rüge der Verletzung formellen und materi- ellen Rechts geführten Revisionen der Angeklagten haben mit einer inhaltsglei- chen Besetzungsrüge (§ 338 Nr. 1 StPO, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) Erfolg. 1. Dem liegt – soweit es zur Darstellung des rügespezifischen Verfah- rensablaufs von Bedeutung ist – folgendes Geschehen zugrunde: Die Staatsanwaltschaft erhob unter dem 25. März 2013 Anklage zur 2. Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts. Nach Zustellung der Anklage- schrift vermerkte der Vorsitzende der 2. Strafkammer, dass aufgrund der Rege- lung im Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts eine Sonderzuständigkeit der 12. Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer mit Blick auf die angeklagten Fälle der Bestechung bzw. Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr gegeben sei und verfügte die Abgabe der Strafsache an die 12. Strafkammer. Die 12. Strafkammer übernahm am 19. Juli 2013 das Verfahren. Mit Schreiben vom 26. August 2013 zeigte der Vorsitzende der 12. Strafkammer die Überlastung der Strafkammer unter Darlegung der anhängigen Verfahren gegenüber dem Präsidenten des Landgerichts an. In der Sitzung vom 29. August 2013 erörterte das Präsidium des Landgerichts die Überlastungssituation der 12. Strafkammer und stellte eine Entscheidung zunächst zurück. In der Sitzung vom 11. Oktober 2013 erörterte das Präsidium den hohen Auslastungsgrad bei den Wirtschafts- strafkammern und die auf sie im Jahr 2014 voraussichtlich zukommenden Großverfahren und stellte die Prüfung der Einrichtung einer weiteren Wirt- schaftsstrafkammer in Aussicht. 2 3 4 - 4 - Nach weiteren Sitzungen beschloss das Präsidium schließlich am 17. Dezember 2013 den Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2014 ohne ex- plizit auf die Belastungsanzeige der 12. Strafkammer einzugehen oder deren aktuelle Belastungssituation zu dokumentieren. Die 24. Strafkammer wurde im Rahmen der Geschäftsverteilung als weitere Wirtschaftsstrafkammer eingerich- tet und die bei ihr noch anhängigen Verfahren zum 1. Januar 2014 an eine an- dere Strafkammer übertragen. Darüber hinaus beschloss das Präsidium die 12. Strafkammer durch Übertragung bei ihr noch anhängiger Verfahren zum neuen Geschäftsjahr 2014 entsprechend nachfolgender Regelung zu entlasten: „Die am 31.12.2013, 24.00 Uhr, in der 12. Strafkammer anhängigen, im Zeit- raum vom 02.02.2013 bis heute eingegangenen oder nach Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main erneut einge- gangenen und noch nicht terminierten Strafverfahren in Wirtschaftsstrafsachen werden mit Wirkung vom 01.01.2014, 00.00 Uhr, von der 12. Strafkammer auf die 24. Strafkammer übertragen.“ Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 23. Dezember 2013 leitete die 12. Strafkammer die vorliegende Strafsache der 24. Strafkammer unter Hinweis auf deren Zuständigkeit ab dem 1. Januar 2014 zu. Am 24. September 2014 beschloss die 24. Strafkammer in wesentlichen Anklagepunkten die Eröffnung des Hauptverfahrens. In der Hauptverhandlung vom 12. März 2015 erhoben die Verteidiger der Revidenten vor der Vernehmung des ersten Angeklagten einen Besetzungs- einwand (§ 222b Abs. 1 StPO). Sie beanstandeten die Übertragung des Straf- verfahrens von der 12. Strafkammer auf die 24. Strafkammer, weil die Voraus- setzungen des § 21e Abs. 3 GVG wegen fehlender Überlastung der 5 6 7 - 5 - 12. Strafkammer nicht vorgelegen haben sollen. Sie stützten ihre Begründung aufgrund unvollständiger Gewährung von Akteneinsicht und einer unzutreffen- den Auskunft zu den Besetzungsunterlagen darauf, dass eine Überlastungsan- zeige der 12. Strafkammer nicht vorgelegen habe. Nach Klarstellung des Um- stands, dass die 12. Strafkammer am 26. August 2013 eine Überlastung ge- genüber dem Präsidium angezeigt hatte, ergänzten die Revisionsführer recht- zeitig ihren Sachvortrag und rügten, dass es an einem hinreichenden Grund für die unterjährig erfolgte Änderung des Geschäftsverteilungsplanes fehle, weil die 12. Strafkammer zum Zeitpunkt der Präsidiumsentscheidung weder überlastet noch die 24. Strafkammer ungenügend ausgelastet gewesen sei (§ 21e Abs. 3 GVG). Zudem sei die vom Präsidium konkret gewählte Maßnahme zu bean- standen, denn die Anforderungen unter denen die Übertragung ausschließlich anhängiger Verfahren allenfalls noch zulässig sein könnte, seien nicht erfüllt gewesen. Die 24. Strafkammer des Landgerichts stellte mit Beschluss vom 14. April 2015 gemäß § 222b Abs. 2 Satz 2 StPO fest, dass “das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt“ sei. Der Besetzungseinwand der Angeklagten sei be- gründet, soweit das gegenständliche Strafverfahren durch die Entscheidung des Präsidiums des Landgerichts vom 17. Dezember 2013 von der 12. Strafkammer auf die 24. Strafkammer übertragen worden sei. Es handele sich zwar entgegen der Ansicht der Angeklagten nicht um eine unterjährige Än- derung der Geschäftsverteilung für das Jahr 2013, sondern um eine Entschei- dung über die Jahresgeschäftsverteilung für das Jahr 2014. Gleichwohl sei auch im Rahmen der Jahresgeschäftsverteilung bei Änderung der Zuständigkeit bereits anhängiger Verfahren immer ein zwingender sachlicher Grund erforder- lich. Die Entscheidung zur Übertragung bereits anhängiger Verfahren müsse generell gefasst sein und auch in die Zukunft wirken. Die relevanten Gründe seien zu dokumentieren. Diesen Anforderungen genüge der Präsidiumsbe- 8 - 6 - schluss vom 17. Dezember 2013 nicht, weil keine Feststellungen zur konkreten Belastungssituation der 12. Strafkammer zum Entscheidungszeitpunkt getroffen worden seien und es zudem an einer abstrakt generellen, auch in die Zukunft gerichteten Regelung hinsichtlich der abzuleitenden Verfahren fehle. Die ge- troffene Regelung habe ausschließlich anhängige Verfahren zum Gegenstand, die von der 12. Strafkammer auf die 24. Strafkammer übertragen worden seien; eine Erstreckung auf weitere bis zum Wirksamwerden der neuen Jahresge- schäftsverteilung 2014 eingehende Sachen sei gerade nicht erfolgt, so dass im Ergebnis lediglich einzelne Verfahren umverteilt worden seien. Nach Anhörung des Vorsitzenden der 12. Strafkammer, der die Zustän- digkeit der 24. Strafkammer für das Strafverfahren aufgrund der Übertragung im Rahmen der Jahresgeschäftsverteilung 2014 weiterhin für gegeben erachtet hatte, beschloss das Präsidium des Landgerichts mit Blick auf „Meinungsver- schiedenheiten“ über die Auslegung der Geschäftsverteilung am 29. April 2015, dass die 24. Strafkammer für das Strafverfahren zuständig sei. Durch die von der 24. Strafkammer gemäß § 222b Abs. 2 Satz 2 StPO getroffene Feststel- lung, dass sie für das Strafverfahren nicht zuständig sei, werde das Präsidium des Landgerichts nicht gebunden. Die Übertragung des Strafverfahrens von der 12. Strafkammer auf die 24. Strafkammer sei wirksam erfolgt, weil im Rahmen der Jahresgeschäftsverteilung Bestände ohne weiteres umverteilt werden kön- nen, um starke Belastungsunterschiede zwischen den Strafkammern auszu- gleichen. Sachliche Gründe für die Änderung der Geschäftsverteilung hätten vorgelegen. Zudem sehe der Geschäftsverteilungsplan vor, dass bei einer Ver- teilung von Verfahren außerhalb des Turnus, eine Strafkammer, die über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden habe, weiter mit der Sache befasst bleibe, auch wenn sich ihre Unzuständigkeit nachträglich ergäbe. Unberührt hiervon blieben nur gesetzliche Zuständigkeitsregeln, „was die §§ 222a, 222b StPO“ nicht seien. 9 - 7 - Mit Beschluss vom 22. Juni 2015 stellte die 24. Strafkammer des Land- gerichts ihre Unzuständigkeit erneut fest und legte das Verfahren dem Oberlan- desgericht analog §§ 14, 19 StPO zur Entscheidung vor. Das Präsidium des Landgerichts sei nicht zur Entscheidung über die Zuständigkeit der 24. Strafkammer zuständig gewesen, weil keine Meinungsverschiedenheit über die Auslegung des Geschäftsverteilungsplans vorgelegen habe, sondern eine bindende Feststellung der 24. Strafkammer im Verfahren nach § 222b StPO, dass sie nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei. Das Oberlandesgericht wies mit Beschluss vom 27. August 2015 den An- trag der 24. Strafkammer auf Bestimmung einer Zuständigkeit zurück. Die Vor- lage sei unzulässig, da kein Kompetenzkonflikt vorgelegen habe. Über negative Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen verschiedenen Spruchkörpern gleicher Art desselben Gerichts, die auf Meinungsverschiedenheiten über die Geschäftsver- teilung zurückzuführen seien, entscheide gemäß § 21e GVG bindend das Prä- sidium. Dem Verfahren sei durch die 24. Strafkammer des Landgerichts der Fortgang zu geben, auch wenn sie weiterhin der Meinung sei, sie sei nicht ord- nungsgemäß besetzt. Die 24. Strafkammer terminierte das Strafverfahren sodann ab dem 28. Januar 2016. Die Angeklagten erhoben erneut rechtzeitig den Besetzungs- einwand, den das Landgericht nunmehr zurückwies. In der Sache hielt es an seiner Auffassung fest, für das Strafverfahren nicht zuständig zu sein, gab dem Verfahren gleichwohl seinen Fortgang und beendete die Hauptverhandlung durch Sachurteil. 2. Die von den Beschwerdeführern erhobene Verfahrensrüge ist begrün- det. Die Übertragung des die Angeklagten betreffenden Verfahrens von der 10 11 12 13 - 8 - 12. Strafkammer auf die 24. Strafkammer ist nicht gesetzmäßig erfolgt. Diese war nicht zur Verhandlung und Entscheidung im vorliegenden Verfahren beru- fen; das erkennende Gericht war somit nicht vorschriftsmäßig besetzt (§ 338 Nr. 1 StPO). a) Allerdings ist die Übertragung des vorliegenden Wirtschaftsstrafverfah- rens von der 12. Strafkammer auf die 24. Strafkammer im Rahmen der Jahres- geschäftsverteilung 2014 nach allgemeinen, abstrakten und sachlich objektiven Merkmalen erfolgt. Entgegen der Ansicht der Revision handelte es sich nicht um eine unterjährige Änderung der Geschäftsverteilung nach § 21e Abs. 3 GVG. Das Präsidium des Landgerichts war mit Blick auf die Belastung der Wirt- schaftsstrafkammern nicht gehindert, im Rahmen der Jahresgeschäftsverteilung 2014 eine weitere Wirtschaftsstrafkammer zu errichten und ihr bereits anhängi- ge Verfahren einer anderen Wirtschaftsstrafkammer zuzuweisen, um eine gleichmäßige Auslastung der Strafkammern zu erzielen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 1982 – 2 StR 634/81 Rn. 13, BGHSt 30, 371 Rn. 13). b) Die Besetzungsrüge dringt aber aus dem Grund durch, dass die Ablei- tung des vorliegenden Verfahrens aufgrund der vom Präsidium des Landge- richts getroffenen Regelung zu den Voraussetzungen der Übertragung des Ver- fahrens hinsichtlich der zeitlichen Festlegungen zu unbestimmt ist, so dass eine Manipulation der Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammern nicht ausgeschlos- sen ist mit der Folge, dass Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Dezember 2016 – 2 BvR 2023/16 Rn. 22 f.). aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Be- schluss vom 26. Februar 2005 – 2 BvR 581/03 Rn. 22) ist bei der Prüfung, ob in einem bestimmten Verfahren dem grundrechtsgleichen Anspruch des Be- schwerdeführers auf Gewährleistung des gesetzlichen Richters genügt worden 14 15 16 - 9 - sei, zwar die Auslegung und Anwendung von Zuständigkeitsnormen grundsätz- lich nur zu beanstanden, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grund- gesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erschienen und offen- sichtlich unhaltbar – mithin willkürlich – seien. Jedoch sei dies anders, wenn nicht die fehlerhafte Auslegung oder Anwendung einer Zuständigkeitsregel (et- wa eines Geschäftsverteilungsplans oder der Voraussetzungen des § 21e Abs. 3 GVG) durch das Gericht, sondern die Verfassungsmäßigkeit der Rege- lung im Geschäftsverteilungsplan, die der Rechtsanwendung unterliege, betrof- fen sei. An die verfassungsrechtliche Überprüfung der Umverteilung von bereits anhängigen Verfahren durch das Präsidium müsse vielmehr ein Kontrollmaß- stab angelegt werden, der über eine reine Willkürprüfung hinausgehe und in den Fällen der nachträglichen Zuständigkeitsänderung jede Rechtswidrigkeit einer solchen durch das Präsidium getroffenen Regelung im Geschäftsvertei- lungsplan erfasse. bb) Nach diesem auch zugrunde zu legenden Prüfungsmaßstab (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2009 – 3 StR 376/08 Rn. 16, BGHSt 53, 268) erweist sich die Übertragung des vorliegenden Verfahrens von der 12. Strafkammer auf die 24. Strafkammer des Landgerichts aufgrund des Präsidiumsbeschlusses vom 17. Dezember 2013 als rechtsfehlerhaft. Die Rechtsprechung des Bundes- verfassungsgerichts sieht zur Gewährleistung der Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) vor, dass sämtliche Regelungen eines Geschäftsverteilungsplanes, der die gesetzlichen Bestimmungen über die Zu- ständigkeiten der jeweiligen Spruchkörper ergänzt, die wesentlichen Merkmale gesetzlicher Vorschriften aufweisen (BVerfG, Beschluss vom 23. Dezember 2016 – 2 BvR 2023/16 Rn. 25 mwN). Die Regelungen eines Geschäftsvertei- lungsplanes müssen also im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper und die Zuweisung der einzelnen Richter regeln, damit die ein- zelne Sache „blindlings“ aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an 17 - 10 - den entscheidenden Richter gelangt und so der Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt ausgeschlossen wird (BVerfG aaO mwN). cc) Die Regelung im Präsidiumsbeschluss vom 17. Dezember 2013 zur Übertragung der bei der 12. Strafkammer des Landgerichts anhängigen Wirt- schaftsstrafverfahren auf die 24. Strafkammer genügt diesen Anforderungen nicht. Die Regelung macht die Übertragung von im Zeitraum vom 2. Februar 2013 bis 17. Dezember 2013 bei der 12. Strafkammer eingegangenen Wirt- schaftsstrafsachen auf die 24. Strafkammer davon abhängig, dass diese von der 12. Strafkammer bis zum Stichtag 31. Dezember 2013, 24.00 Uhr, noch nicht terminiert sind. Diese zeitlich noch mehrere Tage „offene“ Stichtagslösung verhindert jedoch die generell-abstrakte Zuständigkeitsbegründung im Voraus, weil sie die Zuständigkeit der 24. Strafkammer davon abhängig macht, dass bis zu diesem Zeitpunkt keine Terminierung durch die 12. Strafkammer stattfindet. Eine solche Delegation der Entscheidung über die Geschäftsverteilung an die Spruchkörper, die gerade Adressaten der generell-Abstrakten Zuständigkeit sein sollten, ist mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar (vgl. BVerfG, aaO Rn. 31). c) Die Besetzungsrüge ist auch nicht präkludiert. Zwar erfordert § 338 Nr. 1 Buchst. b StPO (in der Fassung bis 12. Dezember 2019 - aF), dass der Besetzungseinwand bereits in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemacht worden ist. Die Vorschrift des § 338 Nr. 1 Buchst. b StPO nimmt dabei Bezug auf § 222b Abs. 1 Satz 2 StPO, der bestimmt, dass die Tatsachen, aus denen sich die vor- schriftswidrige Besetzung ergeben soll, anzugeben sind. aa) Das auf den Besetzungseinwand eröffnete Zwischenverfahren dient dazu, die Prüfung und Beanstandung der Gerichtsbesetzung auf den von 18 19 20 - 11 - § 222b Abs. 1 Satz 1 StPO beschriebenen Zeitpunkt vorzuverlegen, damit ein Rechtsfehler rechtzeitig aufgedeckt und gegebenenfalls geheilt wird. Damit wird auch dem Recht des Angeklagten, sich nur vor seinem gesetzlichen Richter verantworten zu müssen, effektiver Rechnung getragen, als wenn er darauf verwiesen würde, dieses Recht erst mit der Revision geltend zu machen (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 – 3 StR 490/15 Rn. 11 und Urteile vom 7. September 2016 – 1 StR 422/15 Rn. 27 und vom 9. April 2009 – 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268, 279). Mit den durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1979 eingeführten Rügepräklusionsvorschriften der § 338 Nr. 1, § 222b Abs. 1 StPO wollte der Gesetzgeber erreichen, dass Besetzungsfehler bereits in einem frühen Verfahrensstadium erkannt und geheilt werden, um zu vermeiden, dass ein möglicherweise mit großem Aufwand zustande gekommenes Strafurteil al- lein wegen eines Besetzungsfehlers aufgehoben und in der Folge die gesamte Hauptverhandlung wiederholt werden muss (BT-Drucks. 8/976, S. 24 ff.; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2006 – 2 StR 104/06 Rn. 7). Deshalb müssen alle Bean- standungen gleichzeitig geltend gemacht werden (§ 222b Abs. 1 Satz 3 StPO). Ein Nachschieben von Gründen ist nicht statthaft (BGH aaO). Inhaltlich erfor- dert der Besetzungseinwand nach § 338 Nr. 1 Buchst. b StPO daher eine klare Bezeichnung des geltend gemachten Mangels und der Darlegung der den Mangel enthaltenden Tatsachen (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 2016 – 1 StR 422/15 Rn. 29 ff.). bb) Nach diesen Grundsätzen könnte zwar zweifelhaft sein, ob der Be- setzungseinwand in der erforderlichen Klarheit den auf die Stichtagsregelung beruhenden Mangel geltend gemacht hat. Er stellt – ebenso wie der Beschluss des Landgerichts vom 14. April 2015, mit dem es seine Unzuständigkeit nach § 222b Abs. 2 Satz 2 StPO feststellt – darauf ab, dass die materiellen Voraus- setzungen für eine Übertragung des Verfahrens von der 12. Strafkammer auf 21 - 12 - die 24. Strafkammer nicht vorgelegen hätten. Die Rechtsfehlerhaftigkeit der Stichtagsregelung wird hingegen nicht explizit als Mangel aufgeführt. cc) Gleichwohl ist die Besetzungsrüge nicht präkludiert, weil die Voraus- setzungen des § 338 Nr. 1 Buchst. d StPO vorliegen. Nach dieser Vorschrift kann die vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts alternativ (auch) darauf ge- stützt werden, dass das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vor- schriftswidrigkeit es nach § 222b Abs. 2 Satz 2 StPO festgestellt hat, falls das Gericht tatsächlich nicht vorschriftsmäßig besetzt war. dd) Diese Voraussetzungen sind vorliegend – auch wenn sich die Feh- lerhaftigkeit des Präsidiumsbeschlusses vom 17. Dezember 2013 aus einem anderen Grund als dies das Landgericht in seinem Beschluss vom 14. April 2015 zugrunde gelegt hat – gegeben. § 338 Nr. 1 Buchst. d StPO setzt nach seinem Wortlaut nicht voraus, dass der von der Verteidigung mit dem Besetzungseinwand geltend gemachte Besetzungsmangel zu Recht vom erkennenden Gericht als Grund für seine Feststellung, dass es nicht vorschriftsmäßig besetzt sei (§ 222b Abs. 2 Satz 2 StPO), zugrunde gelegt wurde. Eine solche Verknüpfung zwischen vom erken- nenden Gericht – möglicherweise rechtsirrig – angenommenen Mangel der Be- setzung und einem tatsächlich zur Fehlerhaftigkeit der Besetzung führenden Mangel lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnehmen. Ebenso wenig knüpft die Regelung daran an, dass die Formvorschriften und die Begrün- dungsvoraussetzungen nach § 338 Nr. 1 Buchst. b, § 222b Abs. 1 StPO beach- tet worden sind (aA, jedoch ohne Begründung: LR-Franke, StPO, 26. Aufl., § 338 Rn. 60), auch wenn eine Entscheidung des erkennenden Gerichts nach § 222b Abs. 2 Satz 2 StPO die Erhebung eines Besetzungseinwands voraus- setzt. Hiergegen spricht bereits die Gesetzsystematik, die lediglich eine Präklu- 22 23 24 - 13 - sionswirkung der Besetzungsrüge nach § 338 Nr. 1 Buchst. b, § 222b Abs. 1 StPO statuiert. Würde auch für § 338 Nr. 1 Buchst. d StPO die Präklusionswir- kung des § 338 Nr. 1 Buchst. b StPO Anwendung finden, verbliebe für die Norm kein Anwendungsbereich. Schließlich ist zu beachten, dass die Präklusionsvor- schriften wegen ihrer einschneidenden Folgen, die Rügemöglichkeit eines Ver- stoßes gegen den gesetzlichen Richter geltend zu machen, strengen Ausnah- mecharakter haben (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 2016 – 1 StR 422/15 Rn. 28). Schon deshalb verbietet sich eine über dem Wortsinn hinausgehende Auslegung. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entschei- dung. Das neue Tatgericht wird im Falle einer neuerlichen Verurteilung eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren von einem Jahr zu kompensieren haben. Raum Jäger Bellay Cirener Fischer Vorinstanz: Frankfurt (Main), LG, 16.03.2017 - 5/24 KLs 7810 Js 231098/09 (3/4) 25