Entscheidung
IX ZR 94/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:230120BIXZR94
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:230120BIXZR94.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 94/19 Verkündet am: 23. Januar 2020 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schultz beschlossen: I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Frage vorgelegt: Sind Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160 S. 1) und Art. 12 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ("Rom I"; ABl. L 177 S. 6) dahin auszu- legen, dass das nach der zuletzt genannten Verordnung auf einen Vertrag anzuwendende Recht auch für die Zahlung maßgebend ist, die ein Dritter zur Erfüllung der vertraglichen Zahlungsverpflichtung einer Vertragspartei leistet? - 3 - Gründe: I. Der Kläger ist seit dem 25. März 2016 Verwalter in dem am 29. April 2011 vom Amtsgericht Hamburg eröffneten Insolvenzverfahren über das Ver- mögen der O. GmbH (im Folgenden: Schuldne- rin), die ihren Sitz in Deutschland hat. Die Schuldnerin war Teil der O. - Gruppe, zu der auch die T. GmbH - ebenfalls mit Sitz in Deutschland - zählte. Zwischen der T. GmbH und dem in den Niederlanden niedergelas- senen Beklagten bestand ein Vertrag über ein Binnenschiff, aus dem die T. GmbH dem Beklagten eine Vergütung in Höhe von 8.259,30 € schulde- te. Nach dem Vortrag des Beklagten hatte er für die T. GmbH mit dem Schiff einen Transport von einem niederländischen Ladehafen zu einem in Deutschland gelegenen Löschhafen auszuführen. Nach dem Vortrag des Klä- gers handelte es sich um einen Chartervertrag über das Binnenschiff. Am 9. November 2010 zahlte die Schuldnerin den von der T. GmbH ge- schuldeten Betrag "auftrags Tankfracht" an den Beklagten. Mit am 21. Dezember 2014 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der ursprüngliche, später verstorbene Insolvenzverwalter Klage auf Rückge- währ des Betrags von 8.259,30 € nebst Zinsen unter dem rechtlichen Gesichts- punkt der Insolvenzanfechtung erhoben. In der Klageschrift hat er auf die mit Ablauf des Jahres 2014 drohende Verjährung hingewiesen, um Einholung einer Übersetzung der Klageschrift sowie der Anlagen zum Zweck der Zustellung ge- beten, hierfür eine zusätzliche beglaubigte Abschrift beigefügt und gebeten, ihm den Vorschuss für die Gerichtskosten einschließlich der Kosten der Überset- zung aufzugeben. Der am 14. Januar 2015 angeforderte Vorschuss ist am 19. Januar 2015 bei Gericht eingegangen. Aufgrund von Versäumnissen des 1 2 - 4 - Gerichts gelang die Zustellung der Klageschrift an den Beklagten in den Nieder- landen erst im Dezember 2016. Das Landgericht hat den Beklagten unter Anwendung deutschen Rechts antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat - ebenfalls auf der Grundla- ge deutschen Rechts - die Entscheidung des Landgerichts abgeändert und die Klage auf die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. II. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des Art. 13 der Verord- nung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (im Folgenden: EuInsVO aF) und des Art. 12 Abs. 1 Buchstabe b der Verord- nung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (im Folgenden: Rom I-VO) ab. Fraglich ist, ob das nach der zuletzt ge- nannten Verordnung auf einen Vertrag anzuwendende Recht im Rahmen des Art. 13 EuInsVO aF auch für die Zahlung maßgebend ist, die ein Dritter zur Er- füllung der vertraglichen Zahlungsverpflichtung einer Vertragspartei leistet. Vor einer Entscheidung über das Rechtsmittel des Klägers ist deshalb das Verfah- ren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 AEUV eine Vor- abentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen. 3 4 5 - 5 - 1. Grundsätzlich gilt nach Art. 4 Abs. 1 der hier anwendbaren Verord- nung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren das Recht des Staats der Verfahrenseröffnung (lex fori concursus) für das In- solvenzverfahren und seine Wirkungen. Nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. m EuInsVO aF regelt das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung insbesondere, welche Rechtshandlungen nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam sind, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen. Danach ist hier, weil das Insolvenz- verfahren über das Vermögen der Schuldnerin in Deutschland eröffnet worden ist, die Anfechtbarkeit grundsätzlich nach deutschem Recht zu beurteilen. 2. Nach deutschem Insolvenzrecht ist die Zahlung der Schuldnerin an den Beklagten gemäß § 143 Abs. 1, § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar. Die Zahlung auf die Verbindlichkeit der T. GmbH war eine unentgeltliche Leistung der Schuldnerin, weil die T. GmbH zahlungsunfähig und die gegen sie ge- richtete Forderung des Beklagten deshalb wirtschaftlich wertlos war; der Be- klagte hat daher durch die Erfüllung seiner Forderung wirtschaftlich nichts verlo- ren, was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen werden könnte (vgl. etwa BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - IX ZR 12/14, WM 2016, 553 Rn. 10 mwN; st. Rspr.). Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist der Anspruch - anders als vom Berufungsgericht angenommen - auch nicht verjährt. Verjäh- rung konnte nach § 146 Abs. 1 InsO, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB frühestens mit Ablauf des Jahres 2014 eintreten. Die Verjährung wurde jedoch durch Erhe- bung der Klage am 21. Dezember 2014 gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Zwar setzt die Erhebung einer Klage grundsätzlich deren Zustellung voraus (§ 253 Abs. 1 ZPO). Die Hemmung der Verjährung tritt nach § 167 ZPO aber bereits mit Eingang der Klage bei Gericht ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Dies war hier der Fall. Die verzögerte Zustellung kann dem Kläger nicht zugerechnet werden, weil sie auf Versäumnissen des Gerichts beruht. 6 - 6 - 3. Danach wäre der Klage stattzugeben. Der Beklagte beruft sich jedoch auf Art. 13 EuInsVO aF. Nach dieser Norm, die ohne sachliche Änderung als Art. 16 in die Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 (EuInsVO nF) übernommen worden ist, findet Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. m EuInsVO aF keine Anwendung, wenn die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt wurde, nachweist, dass für diese Handlung das Recht eines anderen Mitglied- staats als des Staates der Verfahrenseröffnung maßgeblich ist und dass in die- sem Fall diese Handlung in keiner Weise nach diesem Recht angreifbar ist. Der Beklagte meint, dass die angefochtene Zahlung nach niederländischem Recht zu beurteilen sei, und hat unter Beweis gestellt, dass die Zahlung nach diesem Recht in keiner Weise angreifbar sei. a) Ob die erste Voraussetzung des Art. 13 EuInsVO aF gegeben ist, hängt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs von der Beantwortung der Vor- lagefrage ab. Die Handlung im Sinne dieser Norm, die den Beklagten zum Nachteil der Gläubiger der Schuldnerin begünstigte, ist die Zahlung der Schuld- nerin an den Beklagten. Welches Recht für diese Handlung maßgeblich ist (lex causae, Wirkungsstatut), richtet sich nach deutschem internationalem Privat- recht. Dies gilt unabhängig davon, ob das Wirkungsstatut nach den Kollisions- regeln des Insolvenzeröffnungsstaates (lex fori concursus) oder nach dem Kol- lisionsrecht des Staates des angerufenen Gerichts (lex fori) ermittelt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 265/12, WM 2013, 2138 Rn. 11; Urteil vom 20. November 2014 - IX ZR 13/14, WM 2015, 53 Rn. 26). In beiden Fällen bestimmt im Streitfall das deutsche Kollisionsrecht das für die Zahlung maßgebliche Recht. 7 8 - 7 - Welchem Recht vertragliche Schuldverhältnisse unterliegen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen, bestimmt vorrangig die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht als un- mittelbar auch in Deutschland geltendes europäisches Gemeinschaftsrecht. Nach den Bestimmungen der Verordnung unterliegt der Vertrag zwischen der T. GmbH und dem Beklagten niederländischem Recht. Dies folgt, wenn es sich dem Vortrag des Beklagten gemäß um einen Beförderungsvertrag handelt, aus Art. 5 Abs. 1 Rom I-VO, weil der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den Niederlanden hat und sich dort auch der Übernahmeort befindet. Handelt es sich, wie der Kläger mit der Bezeichnung als Chartervertrag (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 - C-133/08, EuZW 2009, 822) möglicher- weise meint, um einen Mietvertrag, ergibt sich die Anwendung niederländischen Rechts aus Art. 4 Abs. 2 Rom I-VO. Fraglich ist, ob damit auch die Zahlung der Insolvenzschuldnerin im Sin- ne von Art. 13 EuInsVO aF dem niederländischen Recht unterliegt. Für das Verhältnis zwischen Vertragsparteien ist im Schrifttum zu § 13 EuInsVO aF und zu Art. 16 EuInsVO nF umstritten, ob für das auf die Erfüllung einer vertragli- chen Verpflichtung anzuwendende Recht an den Vertrag oder gesondert an die Erfüllungshandlung anzuknüpfen ist; nach inzwischen wohl überwiegender Mei- nung ist in der Regel das Vertragsstatut maßgeblich (vgl. etwa Müller in Man- kowski/Müller/Schmidt, EuInsVO 2015, Art. 16 Rn. 7; Bork in Küb- ler/Prütting/Bork, InsO, 2018, Art. 16 EuInsVO 2015 Rn. 14; Thole in Vallender, EuInsVO, Art. 16 Rn. 5 f; ders., NZI 2013, 113, 114 f; jeweils mwN). Auch die Kollisionsnormen der 9 10 - 8 - Rom I-Verordnung sind insoweit nicht eindeutig. Nach Art. 12 Abs. 1 Buchsta- be b Rom I-VO ist das auf den Vertrag anzuwendende Recht auch für die Erfül- lung der durch ihn begründeten Verpflichtungen maßgeblich. Es wird aber ver- treten, dass trotz der Regelung in Art. 12 Abs. 1 Buchstabe b Rom I-VO für die Wirksamkeit eines der Erfüllung dienenden Verfügungsgeschäfts nicht das Ver- tragsstatut, sondern das für die Verfügung einschlägige Statut maßgeblich ist (vgl. etwa Rauscher, Internationales Privatrecht, 5. Aufl., Rn. 1338; Staudin- ger/Magnus, BGB, 2016, Art. 12 Rom I-VO Rn. 33, 41; MünchKomm- BGB/Spellenberger, 7. Aufl., Art. 12 Rom I-VO Rn. 71). Der Begriff der Erfüllung in Art. 12 Abs. 1 Buchstabe b Rom I-VO beziehe sich hingegen auf die Ge- samtheit der Bedingungen, unter denen die für die jeweilige Verpflichtung cha- rakteristische Leistung zu erbringen ist (Ferrari, Internationales Vertragsrecht, 3. Aufl., Art. 12 Rom I-VO Rn. 12; NK-BGB/Leible, 3. Aufl., Art. 12 Rom I-VO Rn. 14; Bericht Giuliano/ Lagarde, BT-Drucks. 10/503, 64). Wird die Forderung des Gläubigers nicht durch die andere Vertragspar- tei, sondern wie hier durch einen Dritten erfüllt, stellt sich die Frage nach der Anwendbarkeit des Vertragsstatuts erst recht. Eine vertragliche Beziehung be- steht zwischen dem leistenden Dritten und dem Zahlungsempfänger nicht. An- dererseits dient die Zahlung der Erfüllung der vertraglichen Forderung des Gläubigers. Dessen Vertrag mit seinem Schuldner bildet den rechtlichen Grund, weshalb er die empfangene Zahlung behalten darf. Nach deutschem Recht kann er die Leistung des Dritten, sofern sein Vertragspartner dieser nicht wider- spricht, nicht ablehnen (§ 267 Abs. 2 BGB). Kommt es dem Dritten gerade da- rauf an, die Verbindlichkeit des Forderungsschuldners zu erfüllen, wird man seine Leistung auch nicht einer von der getilgten Forderung unabhängigen Schenkung gleichstellen können (a.A. Thole, NZI 2013, 113, 116 f). Für die 11 - 9 - Maßgeblichkeit des Vertragsstatuts in einem solchen Fall könnte auch spre- chen, dass auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus ungerechtfertigter Be- reicherung, die an ein zwischen den Parteien bestehendes Rechtsverhältnis anknüpfen, das eine enge Verbindung mit der ungerechtfertigten Bereicherung aufweist, nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertrag- liche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ("Rom II") das Recht anzuwen- den ist, dem dieses Rechtsverhältnis unterliegt. Es wird vertreten, dass dies auch für Leistungen auf fremde Schuld gilt (Rauscher, Internationales Privat- recht, 5. Aufl., Rn. 1473). b) Sollte die Vorlagefrage zu bejahen und für die Zahlung der Schuldne- rin niederländisches Recht maßgeblich sein, hängt die Entscheidung des Rechtsstreits gemäß Art. 13 EuInsVO aF davon ab, ob der Beklagte nachwei- sen kann, dass die Zahlung nach diesem Recht in keiner Weise angreifbar ist. Dies hat der Beklagte behauptet und unter Beweis gestellt. Kayser Lohmann Grupp Möhring Schultz Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 23.03.2018 - 328 O 509/14 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.04.2019 - 9 U 57/18 - 12