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Entscheidung

5 StR 501/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:230120B5STR501
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:230120B5STR501.19.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 501/19 vom 23. Januar 2020 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Januar 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Zwickau vom 4. Juni 2019 aufgehoben, soweit eine Ent- scheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (besonders) schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt sowie eine Einziehungs- und Adhä- sionsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des An- geklagten führt lediglich zur Aufhebung des angegriffenen Urteils im bezeichne- ten Umfang und bleibt im Übrigen aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Angeklagte hat die abgeurteilte Tat am 30. August 2016 verübt. Am 10. Mai 2016 war er vom Amtsgericht Plauen wegen vier Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden war. Insofern trat 1 2 - 3 - am 24. November 2016 aufgrund einer vom Angeklagten „angestrengten Beru- fungshauptverhandlung“ Rechtskraft ein. Dem angefochtenen Urteil lässt sich nicht entnehmen, ob dem eine Sachentscheidung zugrunde lag oder das Land- gericht gemäß § 329 StPO entschieden hat. Nur im ersten Fall hätten die vier dort verhängten Einzelstrafen zur Bildung einer Gesamtstrafe (§ 55 Abs. 1 StGB) mit der im hiesigen Verfahren festgesetzten Strafe herangezogen wer- den müssen, nicht hingegen bei einer Berufungsverwerfung wegen unentschul- digten Ausbleibens des Angeklagten (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1962 – 5 StR 16/62, BGHSt 17, 173; Beschluss vom 24. Juni 2003 – 3 StR 184/03). Durch ein rechtsfehlerhaftes Unterlassen einer gebotenen Gesamt- strafenbildung wäre der Angeklagte benachteiligt (§ 337 Abs. 1 StPO). Die Fra- ge bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass für die Prüfung der Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 StGB der zum Zeitpunkt des angegriffenen Urteils bestehende Vollstreckungs- stand der gegebenenfalls einzubeziehenden Strafen maßgeblich wäre. Mutzbauer Sander Schneider Berger Köhler Vorinstanz: Zwickau, LG, 04.06.2019 - 530 Js 1706/18 2 KLs 3