Entscheidung
AK 62/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:150120BAK62
6Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:150120BAK62.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 62/19 vom 15. Januar 2020 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen des Verdachts des Mordes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschuldig- ten und seiner Verteidiger am 15. Januar 2020 gemäß §§ 121, 122 StPO be- schlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundes- gerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allge- meinen Grundsätzen zuständigen Gericht übertragen. Gründe: I. Der Beschuldigte wurde am 15. Juni 2019 vorläufig festgenommen und befindet sich seit 16. Juni 2019 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Kassel vom 15. Juni 2019 (1622 Js 21791/19, richtig wohl vom 16. Juni 2019), ersetzt durch Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 2. Juli 2019 (3 BGs 120/19), ununterbrochen in Untersuchungshaft. Gegenstand des Haftbefehls vom 2. Juli 2019 ist der Vorwurf, der Be- schuldigte habe am 1. Juni 2019 den Geschädigten, L. , heim- tückisch und aus niedrigen Beweggründen getötet (§ 211 Abs. 2 StGB). 1 2 - 3 - Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat unter dem 12. De- zember 2019 die Vorlage der Akten an den Bundesgerichtshof verfügt, nach- dem der Generalbundesanwalt beantragt hatte, die Fortdauer der Unter- suchungshaft anzuordnen. II. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft und die Fortdauer über sechs Monate hinaus liegen vor. 1. a) Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines drin- genden Tatverdachts im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt auszugehen: Am 1. Juni 2019 gegen 23.30 Uhr erschoss der Beschuldigte den Regie- rungspräsidenten des Regierungsbezirks Kassel, L. , auf der Terrasse dessen Wohnhauses wissentlich und willentlich mittels eines Trom- melrevolvers, Kaliber .38. Der Beschuldigte handelte aus fremdenfeindlichen Motiven und nutzte die Arglosigkeit sowie die darauf beruhende Wehrlosigkeit seines Tatopfers aus, indem er sich an den sich in scheinbarer Sicherheit wäh- nenden und sich keines Angriffs versehenden L. anschlich und aus kurzer Distanz - etwa ein bis zwei Meter - einmal auf dessen Kopf schoss. Da- bei kam es ihm darauf an, sein Tatopfer wegen dessen politischer Überzeugung und Betätigung als Regierungspräsident zu töten und gleichsam für die von die- sem vertretene Linie in der Flüchtlingspolitik abzustrafen. b) Der dringende Tatverdacht beruht insbesondere auf den Angaben des Beschuldigten anlässlich seiner verantwortlichen Vernehmung am 25. Juni 2019. Darin hat er sowohl das äußere Geschehen als auch seine Tatmotivation 3 4 5 6 7 - 4 - glaubhaft gestanden. Anlass, an dem Wahrheitsgehalt dieser Einlassung zu zweifeln, besteht im derzeitigen Ermittlungsstadium nicht. Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschuldigte sein Geständnis mittlerweile widerrufen und in einer neuerlichen Vernehmung am 8. Januar 2020, von der dem Senat bisher nur die hierzu erstellte schriftliche Stellungnahme des Beschuldigten vorliegt, geäußert hat, nicht er, sondern ein Mitbeschuldigter habe das Opfer versehentlich erschossen. Soweit der Be- schuldigte zunächst anlässlich seiner Anhörung vor dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs am 2. Juli 2019 behauptet hat, er sei bei seiner Verneh- mung vom 25. Juni 2019 unter Druck gesetzt worden, hat er dies nicht auf- rechterhalten. Auch später geäußerte Einwendungen gegen seine Verneh- mungsfähigkeit infolge der Medikation mit dem Benzodiazepin "Tavor" verfan- gen nicht. Denn aus der Aussage der behandelnden Anstaltsärztin, die als sachverständige Zeugin vernommen worden ist, ergibt sich, dass mit Blick auf den Zeitpunkt der letzten Medikamentengabe vor der Vernehmung und der ver- abreichten Dosis eine Beeinträchtigung der Vernehmungsfähigkeit ausge- schlossen ist. Soweit die Angaben des Beschuldigten einer objektiven Überprü- fung zugänglich waren, wurden sie durch die weiteren polizeilichen Ermittlun- gen bestätigt. So wurde etwa das von ihm genannte Waffenversteck aufgefun- den. Schließlich wird das widerrufene Geständnis durch das Ergebnis der mo- lekulargenetischen Untersuchung durch das Landeskriminalamt Hessen ge- stützt. An der Oberbekleidung des Getöteten wurde eine DNA-Spur gesichert, die sich in allen untersuchten 16 Merkmalssystemen mit dem DNA-Merkmals- muster des Beschuldigten als identisch erweist. Daher besteht kein vernünftiger Zweifel, dass die beim Tatopfer gesicherte DNA-Fremdspur von dem Beschul- 8 9 - 5 - digten stammt. Für eine tatunabhängige Antragung der DNA des Beschuldigten gibt es keine Anhaltspunkte. Vor diesem Hintergrund vermag auch die neuerliche Einlassung des Be- schuldigten, nicht er, sondern ein Mitbeschuldigter habe L. ver- sehentlich erschossen, gemeinsamer Plan sei es vielmehr nur gewesen, das Opfer einzuschüchtern, den dringenden Tatverdacht im derzeitigen Ermittlungs- stadium nicht zu entkräften. Eine plausible Erklärung für die geänderte Einlas- sung, insbesondere den Umstand, dass der Beschuldigte bislang die Mitwir- kung des Mitbeschuldigten verschwiegen und die Tat als eigene vorsätzliche Tötung gestanden hat, liegt nicht vor. Soweit der Beschuldigte ausführt, ihm sei durch seinen früheren Verteidiger hierzu geraten und zugesichert worden, dass seine Familie geschützt werde, ist bereits unklar, von wem und vor was die An- gehörigen des Beschuldigten geschützt werden hätten sollen. 2. Der Beschuldigte hat sich damit mit hoher Wahrscheinlichkeit des Mordes (§ 211 Abs. 2 StGB) strafbar gemacht. Das Attentat wurde aus niedrigen Beweggründen verübt, mithin aus einem nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswerten und auf tiefs- ter Stufe stehenden Motiv (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2005 - 2 StR 229/04, BGHSt 50, 1, 8). Eine politische Tatmotivation ist jenseits des Wider- standsrechts aus Art. 20 Abs. 4 GG nach allgemeiner sittlicher Anschauung grundsätzlich verachtenswert und steht auf tiefster Stufe, da die bewusste Missachtung des Prinzips der Gewaltfreiheit der politischen Auseinanderset- zung durch physische Vernichtung politischer Gegner mit der Rechtsordnung schlichtweg unvereinbar ist (vgl. Beschluss vom 2. Mai 2018 - 3 StR 355/17, NStZ 2019, 342 Rn. 12; MüKoStGB/Schneider, 3. Aufl., § 211 Rn. 93 f.). Die Tötung von L. hatte einen politischen Anlass und ein politisches Ziel. 10 11 12 - 6 - Denn das Opfer wurde wegen dessen politischer Überzeugung und Betätigung als Regierungspräsident des Regierungsbezirks Kassel getötet. Er sollte so für die von ihm vertretene Linie in der Flüchtlingspolitik abgestraft werden. Ob der Beschuldigte überdies heimtückisch handelte, wofür nach ge- genwärtigem Ermittlungsstand viel spricht, bedarf hier im Ergebnis keiner Ent- scheidung. 3. Die Strafgerichtsbarkeit des Bundes und damit die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs für den Erlass der Haftbefehle ergibt sich aus § 169 Abs. 1 StPO, § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, § 142a Abs. 1 GVG. a) Der Beschuldigte ist des Mordes (§ 211 Abs. 2 StGB), mithin eines in § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG genannten Katalogdelikts, dringend verdächtig. b) Die Tat ist ferner nach den Umständen geeignet, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen (§ 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GVG). Der spezifisch staatsgefährdende Charak- ter eines Katalogdelikts im Sinne von § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GVG ist insbesondere dann gegeben, wenn die Tat der Feindschaft des Täters ge- gen das freiheitlich-demokratische Staats- und Gesellschaftssystem der Bun- desrepublik Deutschland entspringt und er seine Opfer nur deshalb auswählt, weil sie dieses System als Amtsträger oder in sonstiger Weise repräsentieren, oder ohne jeden persönlichen Bezug lediglich deshalb angreift, weil sie Bürger oder Einwohner der Bundesrepublik Deutschland sind oder sich im Bundes- gebiet aufhalten (BGH, Beschluss vom 24. November 2009 - 3 StR 327/09, NStZ 2010, 468). 13 14 15 16 - 7 - Diese Voraussetzungen liegen vor, denn die Tat des Beschuldigten be- ruht auf dessen Ablehnung des freiheitlich-demokratischen Staats- und Gesell- schaftssystems der Bundesrepublik Deutschland. Der Beschuldigte wählte sein Opfer aus, weil es diese Ordnung als Amtsträger repräsentierte und für eine bestimmte, von dem Beschuldigten abgelehnte Flüchtlingspolitik eintrat. c) Die besondere Bedeutung der Tat im Sinne von § 120 Abs. 2 Satz 1 GVG, die die Zuständigkeit des Bundes und damit die Evokationsbefugnis des Generalbundesanwalts begründet, ist gegeben. Die besondere Bedeutung im Sinne des § 120 Abs. 2 Satz 1 GVG ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn es sich bei der Tat unter Beachtung des Ausmaßes der eingetretenen Rechtsgutsverletzung um ein staatsgefährdendes Delikt von erheblichem Gewicht handelt, das die Schutzgüter des Gesamtstaats in einer derart spezifischen Weise angreift, dass ein Einschreiten des General- bundesanwalts und eine Aburteilung durch ein die Bundesgerichtsbarkeit aus- übendes Gericht geboten ist. Die Beurteilung der Bedeutung des Falles erfor- dert dabei eine Gesamtwürdigung der Umstände und Auswirkungen der Tat unter besonderer Berücksichtigung ihres Angriffs auf das jeweils betroffene Rechtsgut des Gesamtstaats, hier der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland (BGH, Urteil vom 22. Dezember 2000 - 3 StR 378/00, BGHSt 46, 238, 253 ff.; Beschluss vom 13. Januar 2009 - AK 20/08, BGHSt 53, 128 Rn. 37). Allein die Schwere der Tat und das Ausmaß der von ihr hervorgerufe- nen Beeinträchtigung der geschützten Rechtsgüter vermögen dabei für sich die besondere Bedeutung nicht zu begründen; allenfalls können die konkrete Tat- und Schuldschwere den Grad der Gefährdung bundesstaatlicher Belange mit- bestimmen (BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2009 - AK 20/08, aaO; vom 22. September 2016 - AK 47/16, juris Rn. 23). Bei der erforderlichen Gesamt- 17 18 19 - 8 - würdigung sind neben dem individuellen Schuld- und Unrechtsgehalt auch die konkreten Auswirkungen für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutsch- land und ihr Erscheinungsbild gegenüber Staaten mit gleichen Wertvorstellun- gen in den Blick zu nehmen. Zudem ist zu beachten, welche Signalwirkung von der Tat für potentielle Nachahmer ausgeht (BGH, Beschluss vom 22. Septem- ber 2016 - AK 47/16, aaO mwN). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Beschuldigte wählte den von ihm getöteten Regierungspräsidenten bewusst als Repräsentanten des Staates aus und nahm dessen Engagement bei der Flüchtlingsunterbringung im Regie- rungsbezirk Nordhessen zum Anlass des Übergriffs. Für ihn war das Opfer eine Symbolfigur für eine von ihm ungewollte, verhasste Entwicklung, die er be- kämpfen wollte. Die Tat reiht sich in eine Serie bereits früher bekannt geworde- ner Straftaten zum Nachteil von Personen ein, die mit Blick auf ihr Engagement für Geflüchtete und deren Aufenthalt in Deutschland eingeschüchtert werden sollten. Sie ist mithin geeignet, bei Politikern und Bürgern ein Klima der Angst vor willkürlichen und grundlosen gewaltsamen Angriffen zu schaffen; ihr kommt damit über die Verletzung individueller Rechtsgüter hinaus eine gesamtstaat- liche Bedeutung zu. Die Tat ist überdies geeignet, eine erhebliche Gefahr für das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland zu begründen und Signalwirkung für Nachahmungstäter auszulösen. 4. Es bestehen die Haftgründe der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) und der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte hat im Falle seiner Verurteilung mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu rechnen, die einen erheblichen Fluchtanreiz begründet. Die- sem stehen keine hinreichenden fluchtmildernden Umstände gegenüber. Allein der Umstand, dass der Beschuldigte vor seiner Inhaftierung einen festen 20 21 22 - 9 - Wohnsitz hatte und in seine Familie eingebunden war, reicht hierfür nicht aus. Überdies verfügt der Beschuldigte über enge Kontakte in die rechtsnationale Szene, die ihm im Falle eines Untertauchens hilfreich sein könnten. Aufgrund des dringenden Tatverdachts einer Straftat nach § 211 Abs. 2 StGB besteht - auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO (BGH, Beschlüsse vom 22. September 2016 - AK 47/16, juris Rn. 26; vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 30 ff.) - unter Zugrundelegung der vorge- nannten Aspekte überdies der Haftgrund der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO). Der Zweck der Untersuchungshaft kann nicht durch weniger einschnei- dende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 StPO). 5. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersu- chungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Der Umfang und die Schwierigkeiten der Ermittlungen haben ein Urteil innerhalb von sechs Monaten seit der Inhaftierung des Beschuldigten noch nicht zugelassen. Die vorläufigen Ermittlungsakten umfassen derzeit 191 Akten- bände. Der Generalbundesanwalt hat insgesamt 342 Zeugenvernehmungen und 31 Durchsuchungsmaßnahmen durchführen lassen. Im Rahmen der Ermitt- lungen sind 450 elektronische Datenträger mit einem Datenvolumen von rund 20 Terrabyte sowie 392 weitere Asservate sichergestellt worden, die einer auf- wändigen Auswertung unterzogen werden mussten. Nicht zuletzt mit Blick auf den Einsatz komplizierter Datenverschlüsselung hat die Auswertung der elek- tronischen Datenträger die Hinzuziehung von - zum Teil externen - IT-Fachleu- ten erfordert und sich als sehr zeitaufwändig gestaltet. Überdies sind insgesamt 77 Kontoverbindungen ab dem Jahr 2013 ausgewertet worden. Über 400 Hin- 23 24 25 26 - 10 - weisen aus der Bevölkerung ist nachgegangen worden. Auch die Erhebung um- fangreicher Funkzellen- und Verbindungsdaten sowie die Aus- und Bewertung von staatsschutzpolizeilichen Erkenntnissen hat geraume Zeit in Anspruch genommen. Diesem gesteigerten Ermittlungsaufwand ist durch einen entspre- chend hohen Personaleinsatz Rechnung getragen worden. Unter dem 4. Dezember 2019 ist der polizeiliche Schlussbericht zur Auswertung der Sach- beweise erstellt worden. Der Generalbundesanwalt hat mit der Fertigung der Anklageschrift bereits begonnen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf seinen Vorlagebericht vom 11. Dezember 2019. In Anbetracht dessen ist das Verfahren bislang mit der in Haftsachen ge- botenen Beschleunigung geführt worden. 6. Schließlich steht der weitere Vollzug der Untersuchungshaft auch nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Schäfer Wimmer Anstötz 27 28