Entscheidung
II ZR 395/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:140120BIIZR395
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:140120BIIZR395.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 395/18 vom 14. Januar 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und den Richter Born, die Richterin B. Grüneberg, die Richter V. Sander und Dr. von Selle beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 19. Oktober 2018 wird als unzuläs- sig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein- schließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten. Streitwert: bis 20.000 € Gründe: 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen, da nicht - wie geboten (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - V ZR 57/14, NJW-RR 2015, 383 Rn. 3 mwN) - glaubhaft gemacht ist, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO aF, § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 1 - 3 - a) Durch die Abweisung der Zahlungsklage ist der Kläger in Höhe von 16.218,74 € beschwert. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbe- schwerde beträgt diese Beschwer nicht 19.468,74 €, die der Kläger ursprüng- lich von den Beklagten verlangt hat. Sie übersieht, dass die Parteien den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2018 überein- stimmend in Höhe von 3.250 € in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erhöhen die an- teiligen Prozesskosten nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung den Wert der Beschwer nicht, solange noch ein Teil der Hauptsache im Streit ist (BGH, Beschluss vom 31. März 2011 - V ZB 236/10, MDR 2011, 781 Rn. 7 mwN). b) Durch die Abweisung der Feststellungsklage ist der Kläger mit weite- ren 973,44 € beschwert. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat die in der Abwei- sung der Feststellungsklage liegende Beschwer selbst mit 5 % des ursprüngli- chen Zahlungsantrags (19.468,74 €), also 973,44 € beziffert. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des 2 3 4 - 4 - Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit- lichen Rechtsprechung. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Drescher Born B. Grüneberg V. Sander von Selle Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 23.11.2016 - 321 O 23/15 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 19.10.2018 - 3 U 283/16 -