Entscheidung
1 StR 446/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:140120B1STR446
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:140120B1STR446.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 446/19 vom 14. Januar 2020 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Januar 2020 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Marburg vom 8. April 2019 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Erörterung bedarf nur das Folgende: Es kann dahingestellt bleiben, ob das Landgericht eine Frist zum Anbringen von Beweisanträgen (§ 244 Abs. 6 Satz 2 StPO) setzen und von einer Bescheidung der nach Fristablauf gestellten Anträge durch Beschluss (§ 244 Abs. 6 Satz 1 StPO) absehen, diese also erst im Urteil bescheiden durfte, oder ob sich dieses Vorgehen des Landgerichts als verfahrensfehlerhaft erweist. Das Urteil würde auf einer etwai- gen Verletzung des § 244 Abs. 6 Satz 1 StPO jedenfalls nicht beruhen. Der Senat kann aufgrund der unter anderem auf maßgebliche Teile der Ein- lassung des Angeklagten als auch auf die Aussage des Zeugen B. und die verle- senen Urkunden – insbesondere die unterschiedlichen Versionen der Steuererklä- rungen für die einzelnen Veranlagungszeiträume, die hierzu passenden Scheinrech- nungen und den sonstigen Inhalt der Handakte des verstorbenen Mitangeklagten H. – gestützten Beweiswürdigung des Landgerichts und der danach insgesamt erdrückenden Beweislage ausschließen, dass die Strafkammer zu einer anderen Überzeugung und damit einer anderen Entscheidung gelangt wäre, wenn sie über die nach Fristablauf gestellten Anträge auf Vernehmung des Zeugen C. und auf Verlesung des von diesem ausgestellten Attests in der Hauptverhandlung durch Beschluss entschieden hätte und damit der Verteidigung die Möglichkeit eröffnet ge- - 3 - wesen wäre, auf die Ablehnung der Anträge zu reagieren (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 – 4 StR 500/11 Rn. 12 f.; Beschluss vom 11. Februar 2003 – 5 StR 573/02 Rn. 2). Die erst im Urteil beschiedenen Anträge stellen ebenso wenig wie das diesbezügliche Revisionsvorbringen die getroffenen Feststellungen zum Tat- beitrag und zum Vorsatz des Angeklagten beziehungsweise die hieraus vom Land- gericht gezogenen Schlüsse infrage, sondern berühren lediglich den Schuldumfang (insbesondere die auf der Täuschung durch den früheren Mitangeklagten beruhende Annahme des Angeklagten, dem Fiskus entstehe durch die unrichtigen Umsatzsteu- ererklärungen kein Schaden, weil die Umsatzsteuer auf anderem Wege beglichen werde). Dieser Gesichtspunkt wurde vom Landgericht zutreffend strafmildernd bei der Strafzumessung berücksichtigt. Raum Jäger Hohoff Leplow Pernice Vorinstanz: Marburg, LG, 08.04.2019 ‒ 2 Js 10662/15 12 (W) KLs Ss 285/19