Entscheidung
I ZB 110/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:090120BIZB110
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:090120BIZB110.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 110/19 vom 9. Januar 2020 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen: Die Rechtsbehelfe des Schuldners gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 51 - vom 6. November 2019 (51 T 373/19) werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: 1. Die als Rechtsbeschwerde auszulegende sofortige Beschwerde des Schuldners ist unzulässig, weil sie in dem angefochtenen Beschluss nicht zuge- lassen wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 2. Die vom Schuldner eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist eben- falls unzulässig. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht ge- mäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar. Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwer- de gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen. Ein Rechts- mittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von Ver- 1 2 - 3 - fassungs wegen geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 [juris Rn. 18 bis 20]; BGH, Beschluss vom 22. Januar 2019 - I ZB 1/19, juris Rn. 1 mwN). Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz Vorinstanz: LG Berlin, Entscheidung vom 06.11.2019 - 51 T 373/19 -