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Entscheidung

2 StR 520/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:090120B2STR520
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:090120B2STR520.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 520/19 vom 9. Januar 2020 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Januar 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 29. Mai 2019 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; ausgenommen sind die Feststel- lungen zu der Anlasstat. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Beschuldigten wegen im Zustand nicht aus- schließbarer Schuldunfähigkeit tateinheitlich begangener Taten der versuchten schweren Brandstiftung, der versuchten gefährlichen Körperverletzung und des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in einem psychiatrischen Kranken- haus untergebracht. Seine hiergegen gerichtete und auf die Beanstandung der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision ist mit der Sachrüge überwiegend begründet. 1 - 3 - I. Nach den Feststellungen des Landgerichts wohnte der zur Tatzeit 32- jährige Beschuldigte zuletzt zurückgezogen in einer kleinen Wohnung in einem Hochhaus. Er bezog Leistungen nach Hartz IV, verfügte über keinen Freundes- kreis und verbrachte die Zeit alleine oder mit seiner psychisch kranken Mutter. Seit seinem 16. Lebensjahr konsumiert er in unregelmäßigen Abständen Can- nabis und Amphetamine sowie Alkohol. In den vergangenen zwölf Jahren be- fand er sich ‒ jeweils aus eigener Initiative ‒ mehrfach in stationärer psychiatri- scher Behandlung. Die jeweiligen Diagnosen lauteten „schizoaffektive Psycho- se, gegenwärtig depressiv (ICD-10: F25.16) DD: Paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0)“ sowie schädlicher Cannabis-, Amphetamin- und Alkoholge- brauch. Am 14. September 2018 abends nach erheblichem Alkoholgenuss begab sich der Beschuldigte auf den Balkon seiner Wohnung, schrie ‒ wie bereits mehrfach in der Vergangenheit ‒ unkontrolliert und zusammenhanglos herum und warf ungezielt Bierflaschen herunter, die in der Nähe von Passanten auf- schlugen, ohne diese zu verletzen. Es kam in diesem Zusammenhang zu einer verbalen Auseinandersetzung mit einem anderen Anwohner, die der zwischen- zeitlich nach unten geeilte Beschuldigte mit einem Handschlag versöhnlich bei- legte. Zurück in seiner Wohnung betrat er jedoch erneut den Balkon und setzte sein Verhalten fort. Beim Eintreffen der mittlerweile alarmierten Polizei entfachte der Be- schuldigte im Flur seiner Wohnung ein Feuer, um die Beamten am Betreten zu hindern. Dazu ergriff er drei auf dem Schreibtisch stehende Kettenreiniger- Spraydosen, perforierte diese mit einem Messer und warf sie zusammen mit einem brennenden Papiertaschentuch auf im Flur auf dem Boden befindlichen 2 3 4 - 4 - Hausrat. Den Polizeibeamten gelang es trotz starker Rauchentwicklung, den Brand alsbald zu löschen, ohne dass dabei jemand verletzt wurde. Nachdem die Löscharbeiten beendet waren, kam der Beschuldigte der Aufforderung, das noch in seiner Hand befindliche Messer wegzulegen, nach und ließ sich wider- standslos festnehmen. Er wurde umgehend in ein psychiatrisches Krankenhaus eingeliefert, wo er ein psychotisches Verhalten zeigte. Das Landgericht hat das Geschehen als tateinheitlich begangene ver- suchte schwere Brandstiftung, versuchte gefährliche Körperverletzung und Wi- derstand gegen Vollstreckungsbeamte gewertet. Sachverständig beraten hat es sich davon überzeugt, dass bei der Tat die Steuerungsfähigkeit des Beschuldig- ten aufgrund seines akut psychotischen Zustands erheblich vermindert, mög- licherweise auch ganz aufgehoben war. Das Landgericht ist weiter davon aus- gegangen, dass der Beschuldigte aufgrund dieser für die Tat ursächlichen Stö- rung für die Allgemeinheit gefährlich sei. Da er nur bedingt krankheitseinsichtig sei, sei mit einem höheren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er unter weniger kontrollierten Bedingungen, als sie in der Forensischen Klinik gewährleistet sind, innerhalb kürzester Zeit wieder vergleichbare Taten begehen werde. II. Die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB hält rechtlicher Überprü- fung nicht stand. Während die Annahme nicht ausschließbar aufgehobener Steuerungsfähigkeit infolge psychotischen Wahnerlebens noch keinen durch- greifenden Bedenken begegnet, gilt dies für die Gefährlichkeitsprognose des Landgerichts nicht: 1. Eine Unterbringung nach § 63 StGB kommt nur in Betracht, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass der Täter infolge seines 5 6 7 - 5 - Zustands in Zukunft Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird, also solche, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben. Die An- nahme einer gravierenden Störung des Rechtsfriedens setzt nach der ständi- gen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass die zu erwartenden Delikte wenigstens in den Bereich der mittleren Kriminalität hineinreichen, den Rechtsfrieden empfindlich stören und geeignet sind, das Gefühl der Rechtssi- cherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2013 ‒ 2 BvR 298/12, NStZ-RR 2014, 305; BGH, Be- schluss vom 13. Oktober 2016 ‒ 1 StR 445/16, StV 2017, 585). Die erforderli- che Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persön- lichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat zu entwickeln und hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche Taten von dem Beschuldigten infolge seines Zustandes drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt (vgl. BGH aaO). 2. Diesen aufgezeigten Anforderungen genügt die Gefährlichkeitsprog- nose des Landgerichts nicht. Die Strafkammer stellt allein darauf ab, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit durch Ruhestörungen aufgefallen ist, nun- mehr eine versuchte schwere Brandstiftung begangen hat und nur bedingt krankheitseinsichtig ist. Hierbei lässt sie unberücksichtigt, dass der Beschuldig- te über einen Zeitraum von zwölf Jahren weitgehend unbehandelt lebte, wie- derholt bei Bedarf aus eigenem Antrieb medizinische Hilfe suchte und lediglich ein einziges Mal wegen des Besitzes von 4,68 g Amphetaminen vorgeahndet ist. Auch am Tattag hat sich der Beschuldigte gegenüber Zeugen zwar verbal aggressiv gezeigt, eine physische Eskalation aber vermieden. Von den Polizei- beamten ließ er sich widerstandslos festnehmen. Schließlich hat er auch in der Unterbringung keine fremdaggressiven Verhaltensweisen gezeigt. Dies alles 8 - 6 - hätte näherer Erörterung und Bewertung bedurft, um die Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer erheblich rechtswidriger Taten hinreichend zu belegen. 3. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu der Anlasstat kön- nen bestehen bleiben. Franke Appl Eschelbach Meyberg Schmidt Vorinstanz: Aachen, LG, 29.05.2019 - 407 Js 1432/18 6/19 68 KLs 9