OffeneUrteileSuche
Entscheidung

2 StR 263/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:090120B2STR263
4mal zitiert
4Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:090120B2STR263.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 263/19 vom 9. Januar 2020 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts am 9. Januar 2020 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Bonn vom 28. März 2019 mit den Feststellungen aufge- hoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam- mer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen Diebstahls in neun Fällen sowie schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Von einer Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 100.192 € hatte es gemäß § 111i Abs. 2 StPO a.F. wegen entgegenstehender Ansprüche der Verletzten im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB a.F. abgesehen. Dieses Urteil hatte der Senat auf die Revision des Angeklagten mit Urteil vom 5. Juli 2017 im Ausspruch gemäß § 111i Abs. 2 StPO a.F. mit den Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision des Angeklagten war mit der Maßgabe verworfen worden, dass im Hinblick auf die überlange Dauer des Revisionsverfahrens ein Monat Freiheits- strafe als vollstreckt gilt. Nunmehr hat das Landgericht im zweiten Rechtsgang gemäß § 111i Abs. 2 StPO a.F. ausgesprochen, dass von der Anordnung des 1 - 3 - Verfalls von Wertersatz in Höhe von 48.523,33 € abgesehen wird, weil dem An- sprüche der Geschädigten im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB a.F. entge- genstehen. Zugleich hat es eine Kostenentscheidung getroffen. Die auf die Ver- letzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg; einer Entscheidung über die zugleich eingelegte Kostenbeschwerde bedarf es angesichts dessen nicht mehr. 1. Die Revision des Angeklagten ist begründet. Die Beweiswürdigung des Landgerichts, aufgrund derer das Landgericht im Rahmen seiner Entschei- dung nach § 111i Abs. 2 StPO a.F. zur Feststellung des Netto-Verkehrswerts des Miteigentumsanteils des Angeklagten an den in M. gelegenen Grundstücken in Höhe von 37.000 € gelangt, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Folgt das Tatgericht dem Gutachten eines Sachverständigen, so ist es sachlich-rechtlich verpflichtet, die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Gutachters so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht prü- fen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfah- rungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind (st. Rspr.; vgl. BGH StraFo 2017, 372). Liegt der Begutachtung indes eine allgemein anerkannte, häufig angewandte (standardisierte) Untersu- chungsweise zugrunde, so kann die Mitteilung des Ergebnisses, zu dem ein anerkannter Sachverständiger gelangt ist, ausreichend sein (vgl. BGH, 19. August 1993 – 3 StR 62/92, BGHSt 39, 291, 298 = NJW 1993, 3081, 3083). Werden allerdings Einwendungen gegen die Zuverlässigkeit der Begutachtung geltend gemacht, können nähere Ausführungen erforderlich sein, die das Revi- sionsgericht in die Lage versetzen, nachzuprüfen, ob die Einwände zu Unrecht 2 3 - 4 - erhoben worden sind (vgl. BGH NStZ-RR 2015, 14, 15; Wenske, in: MüKo-StPO, § 267, Rdn. 236, 240). b) Diesen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung nicht ge- recht. aa) Das Landgericht hat sich bei der Einschätzung des Grundstücks- werts auf das Gutachten eines Sachverständigen für die Bewertung von bebau- ten und unbebauten Grundstücken gestützt. Dieser sei von zutreffenden An- knüpfungstatsachen ausgegangen und habe das Ergebnis seiner Begutachtung logisch, widerspruchsfrei und in sich schlüssig vorgetragen. Er habe hierbei insbesondere zu den maßgeblichen wertbildenden Faktoren, wie der konkreten Lage des Grundstücks, der Größe und Aufteilung, der Nutzungseignung, dem Erhaltungszustand und den vorhandenen baulichen Mängeln Stellung genom- men. Hierbei habe er zugleich nachvollziehbar auf die derzeitige Situation am Immobilienmarkt rekurriert und diese in Beziehung zum konkreten Objekt ge- setzt. Auch die sich in Bezug auf die vor der Hauptverhandlung erhobenen Ein- wände gegen sein schriftliches, vorbereitendes Gutachten ergebenden Fragen habe der Sachverständige widerspruchsfrei und erschöpfend beantwortet, ohne sich auf sein vorläufiges Begutachtungsergebnis zu versteifen. Er habe dieses mit einer nachvollziehbaren Begründung zu Gunsten des Angeklagten korri- giert. Der Sachverständige habe vom Angeklagten in einer Sitzungsunterbre- chung vorgelegte Bilder spontan sachverständig bewertet und in das Ergebnis seiner Begutachtung mit einer für die Strafkammer nachvollziehbaren und schlüssigen Begründung einfließen lassen. bb) Diese Zusammenfassung des Sachverständigengutachtens, das le- diglich das Ergebnis und die der Bewertung zugrundeliegenden Parameter mit- teilt, aber darauf verzichtet, die konkrete Wertermittlung der Grundstücke an- 4 5 6 - 5 - hand dieser Kriterien darzulegen, erschöpft sich damit in allgemeinen Wendun- gen, die es dem Revisionsgericht nicht ermöglichen, das Ergebnis des Gutach- tens auf seine Tragfähigkeit hin zu überprüfen. Hierfür wäre es nach der Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs zumindest erforderlich gewesen, die we- sentlichen, dem Gutachten zugrunde gelegten Anknüpfungstatsachen für die Begutachtung wie die allgemeinen Wertverhältnisse am Grundstücksmarkt ei- nerseits und Lage, Größe und Nutzungsmöglichkeiten der Grundstücke, Anga- ben zu Art, Alter und Zustand der Bebauung mit Hinweisen zur Wohn- und Nutzfläche sowie das Verfahren der Wertermittlung andererseits anzugeben (vgl. § 2, 8 der Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Ver- kehrswerte von Grundstücken vom 19. Mai 2010, BGBl. I S. 639 [ImmoWertV]). Dies erfordert zwar nicht eine vollständige Wiedergabe des Gutachtens in Ein- zelheiten mit allen Rechenschritten, gebietet aber zur Überprüfung durch das Revisionsgericht zumindest eine auf die Grundstücke bezogene, konkrete Dar- legung der wesentlichen wertbildenden Faktoren. cc) Darüber hinaus wäre es vorliegend vonnöten gewesen, die von dem Angeklagten konkret erhobenen Einwendungen gegen das Urteil zu benennen und zu erläutern, in welcher Weise das Gutachten dem Rechnung getragen hat. Insoweit teilt das Urteil mit, der Sachverständige habe auf die sich aus den Einwänden ergebenden Fragen „widerspruchsfrei und erschöpfend“ antworten können. Ohne Kenntnis dieser Umstände kann das Revisionsgericht indes nicht überprüfen, ob die gutachterliche Einschätzung sich hinreichend mit dem Vor- bringen des Angeklagten auseinandergesetzt hat und das gegenüber dem vor- bereitenden Gutachten gefundene Ergebnis mit den Grundsätzen für die Ermitt- lung der Verkehrswerte von Grundstücken in Einklang steht. c) Diese Angaben zum Inhalt des Sachverständigengutachtens waren auch nicht deshalb entbehrlich, weil es sich im Sinne der Rechtsprechung des 7 8 - 6 - Bundesgerichtshofs um eine Begutachtung gehandelt hat, der eine allgemein anerkannte, häufig angewandte (standardisierte) Untersuchungsweise zugrun- de liegt. Grundstücksbewertungen liegen zwar allgemein anerkannte Grundsät- ze zugrunde, die auch normativ in der Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken festgeschrieben sind. Es han- delt sich aber bei der Anwendung dieser Grundsätze nicht um ein „standardi- siertes“ Verfahren, dessen Ergebnis sich unter Anwendung dieser Grundsätze von selbst ergibt oder versteht. Erforderlich ist in jedem Fall eine konkret auf den Einzelfall bezogene Würdigung der wertbildenden Faktoren; insoweit unter- scheiden sich Grundstücksbewertungen von anderen in der Rechtsprechung anerkannten Begutachtungen, denen wie etwa bei der Bestimmung von Blut- gruppen oder des Wirkstoffgehalts von Betäubungsmitteln standardisierte Ver- fahrensweisen ohne (wesentliche) Beurteilungsspielräume zugrunde liegen. - 7 - 2. Die Sache bedarf deshalb unter Einholung eines aktualisierten Sach- verständigengutachtens neuer Verhandlung und Entscheidung. Franke Appl Krehl Eschelbach Grube Vorinstanz: Bonn, LG, 28.03.2019 - 664 Js 23/14 21 KLs 18/18 9