Entscheidung
1 StR 312/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:191219B1STR312
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:191219B1STR312.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 312/19 vom 19. Dezember 2019 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2019 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ha- nau vom 8. Februar 2019 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Vertragspartner der Auftraggeberin war der Angeklagte; die Einzelfirmen ihm nahestehender Personen waren nur vorgeschoben (§ 41 Abs. 2 AO; § 117 BGB). Als Leistender im Außenverhältnis war der Angeklagte zur Abgabe von Umsatzsteuerer- klärungen verpflichtet; seine Verstöße gegen seine Erklärungspflichten begründen seine Strafbarkeit nach § 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 150 Abs. 1 Satz 3 AO, § 18 Abs. 3, § 2 Abs. 1 UStG, § 53 Abs. 1 StGB. Die Rechnungsausstel- lerinnen waren in ihren Steuerschuldverhältnissen zur Abgabe von Umsatzsteuerklä- rungen nach § 18 Abs. 4 Buchst. b, § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG verpflichtet (siehe zum - 3 - Ganzen BGH, Beschluss vom 8. Juli 2014 – 1 StR 29/14 Rn. 21, 23; BFH, Urteil vom 12. Mai 2011 – V R 25/10 Rn. 24-26). Jäger Bellay Hohoff Leplow Pernice