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Entscheidung

VII ZR 151/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:181219BVIIZR151
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:181219BVIIZR151.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 151/19 vom 18. Dezember 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2019 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Halfmeier und Dr. Kartzke sowie die Richterinnen Graßnack und Sacher beschlossen: Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machen- den Beschwer (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO) wird auf bis 19.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Erteilung eines Buchauszugs zur Vorbereitung von Provisionsansprüchen aus einem mit der Beklagten geschlossenen Handelsvertretervertrag in Anspruch. Die Beklag- te begehrt mit der Widerklage (noch) Feststellung der Beendigung des zwi- schen den Parteien geschlossenen Handelsvertretervertrags zum 22. Novem- ber 2017. Das Landgericht hat mit am 20. September 2018 verkündetem Teilurteil die Beklagte zur Erteilung eines Buchauszugs für den Zeitraum vom 1. Dezem- ber 2014 bis zum 31. Mai 2018 antragsgemäß verurteilt. Die weitergehende Klage auf Erteilung eines Buchauszugs, bezogen auf den Zeitraum 1. Januar 2014 bis 30. November 2014, hat es abgewiesen, ebenso die Widerklage. 1 2 - 3 - Die Beklagte hat gegen dieses Teilurteil Berufung eingelegt. In der Berufungsbegründung hat sie - im Rahmen der Ausführungen zum Wert des Beschwerdegegenstands (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) - den Aufwand für die Ertei- lung des Buchauszugs gemäß der Verurteilung durch das Landgericht auf 1.470 € beziffert. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Teilurteil hat das Berufungsge- richt zurückgewiesen. Den Streitwert für das Berufungsverfahren hat das Beru- fungsgericht auf insgesamt 16.000 € festgesetzt (Buchauskunft: 1.000 €; Wi- derklage 15.000 €). Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen rich- tet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten. Diese beantragt, die Revision gegen das Berufungsurteil zuzulassen, wobei sie ihre vorinstanzlichen Anträge weiterverfolgen möchte. Die Beschwerde ist der Auffassung, der Wert der Widerklage betrage insgesamt 33.000 €. Hinzu komme der Aufwand für die Erstellung eines Buch- auszugs für insgesamt 3 ½ Jahre, der sich auf 1.470 €, zumindest aber auf 1.000 € belaufe; der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Be- schwer betrage somit zumindest 34.000 €. II. 1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer be- misst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2019 - VII ZR 2/19 Rn. 7; Beschluss vom 21. Juni 2017 - VII ZR 41/17 Rn. 11 m.w.N., NJW 2017, 3164). Maßgebend für die Bewertung der Beschwer bei der 3 4 5 6 7 - 4 - Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhand- lung vor dem Berufungsgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2019 - VII ZR 2/19 Rn. 7; Beschluss vom 21. Juni 2017 - VII ZR 41/17 Rn. 11, NJW 2017, 3164; Beschluss vom 1. März 2016 - VIII ZR 129/15 Rn. 2 m.w.N., MietPrax-AK § 26 Nr. 8 EGZPO Nr. 23). Einem Beschwerdeführer, der nicht glaubhaft ge- macht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer entsprechend höheren Be- schwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf neue Angaben zu berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2019 - VII ZR 90/18 Rn. 8; Beschluss vom 21. Juni 2017 - VII ZR 41/17 Rn. 11, NJW 2017, 3164; Beschluss vom 21. Juni 2016 - VI ZR 152/16 Rn. 6 m.w.N.). Insbesondere ist der Beschwerdeführer gehindert, neue Angaben zur Bewertung eines Feststellungsbegehrens zu machen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten, wenn dieser Vortrag in den Tatsachenin- stanzen keinen Niederschlag gefunden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2017 – VII ZR 41/17 Rn. 11, NJW 2017, 3164). 2. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze beläuft sich der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer auf bis 19.000 €. Die Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie bereits in den Vorinstanzen ausreichende Angaben zur Bewertung der Feststellungswiderkla- ge gemacht hat, aus denen zusammen mit dem in der Berufungsbegründung geltend gemachten Aufwand für die Erteilung des Buchauszugs (1.470 €) ge- mäß der Verurteilung durch das Landgericht eine den Betrag von 16.470 € übersteigende Beschwer resultieren könnte. Das nunmehr in der Beschwer- 8 9 - 5 - debegründung unter Rekurs auf Vortrag in der Klageschrift gebrachte Vorbrin- gen zur Bewertung des Feststellungswiderklagebegehrens ist neu; hierauf kann sich die Beklagte, insbesondere nachdem sie die Streitwertfestsetzung bezüg- lich der Widerklage seitens des Berufungsgerichts in den Tatsacheninstanzen nicht beanstandet hat, nicht berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu übersteigen. Pamp Halfmeier Kartzke Graßnack Sacher Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 20.09.2018 - I-11 O 292/17 - OLG Hamm, Entscheidung vom 06.06.2019 - I-18 U 97/18 -