Entscheidung
4 StR 379/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:181219B4STR379
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:181219B4STR379.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 379/19 vom 18. Dezember 2019 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Betrug - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Dezember 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 20. März 2019, soweit es ihn be- trifft, a) im Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Betrug in 15 tateinheitlichen Fällen und der Beihilfe zum Betrug in 39 tateinheitlichen Fällen schuldig ist; b) im Maßnahmenausspruch dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Tater- trägen in Höhe von 18.696,63 € als Gesamtschuldner angeordnet wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Beihilfe zum Betrug in 15 Fällen und wegen Beihilfe zum Betrug in 39 Fällen“ zu der Gesamtfreiheits- strafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsent- scheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Senat hat, der Anregung des Generalbundesanwalts in seiner An- tragsschrift folgend, den Urteilstenor dahin klargestellt, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zum Betrug in 15 tateinheitlichen Fällen und wegen Beihilfe zum Betrug in 39 tateinheitlichen Fällen verurteilt ist. Das Landgericht hat dieses Konkurrenzverhältnis seiner Entscheidung in der Sache zutreffend zugrunde gelegt, den Urteilstenor indes missverständlich gefasst. 2. Der gegen den Angeklagten ergangene Maßnahmenausspruch war auf den Betrag von 18.696,63 € herabzusetzen. Das Landgericht hat ersichtlich versehentlich bei dem Angeklagten den von dem früheren Mitangeklagten H. der Geschädigten K. erstatteten Kaufpreis von 418,49 € nicht in Ab- zug gebracht (§ 73e Abs. 1 StGB). Zudem war der Senat, wie der Generalbun- desanwalt weiter zutreffend in seiner Antragsschrift ausgeführt hat, durch das Verschlechterungsverbot in § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht gehindert, den in den Fällen 44 bis 82 der Anklage (UA 12 f.) zutreffend mit 13.751,81 € berech- neten Gesamtbetrag der erschlichenen Kaufpreiszahlungen zu berücksichtigen. 1 2 3 - 4 - Der Senat hat die Gesamtschuldnerschaft mit früheren Mitangeklagten im Tenor zum Ausdruck gebracht, wobei die Angabe des Namens des (jeweili- gen) weiteren Gesamtschuldners nicht erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2019 ‒ 4 StR 195/19, NStZ-RR 2019, 313, 314 mwN). 3. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den An- geklagten teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke 4 5