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Entscheidung

1 StR 402/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:181219B1STR402
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:181219B1STR402.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 402/19 vom 18. Dezember 2019 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 18. Dezember 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Hechingen vom 22. Mai 2019 im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen 2 bis 11 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbe- gründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung, Betruges in zwei Fällen, Computerbetruges in acht Fällen und wegen Ur- kundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Mo- naten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Ver- letzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus 1 2 - 3 - der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. I. Das Landgericht hat – soweit für das Revisionsverfahren von Bedeu- tung – folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. Am 13. März 2017 schloss der Angeklagte mit der C. AG in deren Geschäftsräumen ein Universaldarlehen über einen Betrag in Höhe von 40.000 Euro, verzinslich mit einem effektiven Jahreszinssatz von 6,69 % ab. Dabei täuschte er den Bankmitarbeiter darüber, dass er finanziell zur Rückzah- lung des Kredits in der Lage war, woraufhin der Kredit bewilligt wurde (Fall 2 der Urteilsgründe). Zu diesem Zeitpunkt bestand bereits ein Darlehensvertrag zwischen den Parteien, aus dem der Angeklagte noch 12.537,18 Euro schuldete. Zudem wies sein Giro-Konto bei der C. AG einen Negativ-Saldo von 9.606,86 Euro auf. Das neue Darlehen sollte zur Umschuldung des bereits be- stehenden Darlehens und dem Ausgleich des Dispositionskredits dienen sowie im Übrigen zur freien Verfügung des Angeklagten stehen. Am 28. März 2017 zahlte die C. AG die nach Verrechnung mit dem vorangegangenen Darlehen verbleibende Summe von 27.462,82 Euro auf das Girokonto des An- geklagten aus, so dass nach weiterer Verrechnung mit dem dortigen Dispositi- onskredit, der zu diesem Zeitpunkt noch 9.570,73 Euro betrug, ein Guthaben von 17.892,09 Euro verblieb. Das Landgericht geht von einem Gesamtschaden von 27.462,82 Euro aus; von der ausbezahlten Darlehenssumme bringt es nur die offene Forderung 3 4 5 6 - 4 - aus dem vorangegangenen Darlehensvertrag, nicht aber diejenige aus der Überziehung des Girokontos in Abzug. 2. Im Rahmen der Strafzumessung hat die Strafkammer bei den Fällen 2 bis 11 der Urteilsgründe – hinsichtlich derer der Angeklagte geständig war – jeweils zu seinen Lasten berücksichtigt, dass dieser „weder im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens … noch der Hauptverhandlung ansatzweise Reue oder Einsicht in seine Taten“ gezeigt habe (vgl. UA S. 46 zu Fall 2 der Urteilsgründe). Diese negative Wertung hat das Landgericht im Fall 2 der Ur- teilsgründe damit begründet, dass der Angeklagte im Rahmen des Ermittlungs- verfahrens zu den Tatvorwürfen auf die Frage einer Polizeibeamtin, ob er sich überlegt habe, wie er sich zu den Betrugsstraftaten stelle, erklärt habe, dass doch niemand gestorben sei. Bei den übrigen Taten in den Fällen 3 bis 11 der Urteilsgründe wird auf diese Begründung jeweils Bezug genommen. II. Der Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen 2 bis 11 der Urteils- gründe sowie der Gesamtstrafenausspruch halten einer rechtlichen Überprü- fung nicht stand. 1. Im Fall 2 der Urteilsgründe hat das Landgericht den Schuldumfang rechtsfehlerhaft bestimmt. a) Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB ist die Vermö- gensminderung infolge der Täuschung, also der Unterschied zwischen dem Wert des Vermögens vor und nach der täuschungsbedingten Vermögensverfü- gung (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2019 – 1 StR 395/19 Rn. 11; Urteil vom 4. Oktober 2018 – 3 StR 283/18 Rn. 22). Durch das Auszah- 7 8 9 10 - 5 - len des Darlehens hatte die Bank bereits ihre Hauptleistungspflicht (§ 488 Abs. 1 Satz 1 BGB) erfüllt (Erfüllungsstadium); daher sind die Grundsätze eines Eingehungsbetrugs durch Abschluss eines Vertrags, bei welchem für den Ver- mögensvergleich maßgeblich auf den jeweiligen Wert der beiderseitigen Ver- tragspflichten abzustellen ist, nur bedingt anwendbar. Dem Auszahlungsbetrag zu seinem nominellen Geldwert ist der Wert des dadurch erlangten Rückzah- lungsanspruchs (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB) gegenüberzustellen. Es ist grund- sätzlich zu ermitteln, was die Rückzahlungsforderung am Markt wert ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 – 3 StR 283/18 Rn. 22). b) Zwar hat das Landgericht den Wert des Rückzahlungsanspruchs der Bank hier zutreffend mit Null angesetzt; nicht richtig bestimmt hat es jedoch den Auszahlungsbetrag. In Fällen einer Umschuldung in einem Zwei-Personen- Verhältnis sind im Rahmen der Gesamtsaldierung die Beträge gegenüberzu- stellen, die der Schuldner dem Gläubiger vor und nach der maßgeblichen Ver- mögensverfügung schuldet. Vorliegend belief sich die wertlose Forderung der C. bereits vor Auszahlung des Darlehens in Höhe von 40.000 Euro auf 22.107,91 Euro; 12.537,18 Euro aus dem abgelösten Darlehen und 9.570,73 Euro aus der Überziehung des Girokontos. Dieser Betrag – nicht le- diglich der offene Betrag aus dem abgelösten Darlehen – ist von den 40.000 Euro in Abzug zu bringen, so dass der Vermögensschaden sich vorlie- gend nur auf 17.892,09 Euro beläuft. Das Landgericht ist mithin von einem zu hohen Schuldumfang ausgegangen. 2. Die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer in den Fällen 2 bis 11 der Urteilsgründe sind ebenfalls durchgreifend rechtsfehlerhaft, soweit sie zu 11 12 - 6 - Lasten des Angeklagten dessen fehlende Reue bzw. Einsicht berücksichtigt haben. a) Ist ein Täter – wie vorliegend – geständig, kann ihm zwar grundsätz- lich der Vorwurf mangelnder Unrechtseinsicht und Reue gemacht werden (Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 674; LK/Theune, StGB, 12. Aufl., § 46 Rn. 209). Uneinsichtigkeit des Täters darf al- lerdings nur dann straferhöhend wirken, wenn sein Verhalten unter Berücksich- tigung von Tat und Persönlichkeit auf Rechtsfeindschaft, seine Gefährlichkeit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen lässt (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 21. November 2018 – 1 StR 401/18 Rn. 7 mwN). b) Dass diese Voraussetzung hier vorliegt, hat das Landgericht nicht hin- reichend dargetan. Zwar ist in der von der Strafkammer in diesem Zusammen- hang zitierten Bemerkung des Angeklagten, durch die Betrugstaten sei doch niemand gestorben, eine gewisse Bagatellisierung der Taten zu erkennen. Auf Rechtsfeindschaft und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche kann allein aus dieser einmaligen Äußerung im Ermittlungsverfahren jedoch noch nicht geschlossen werden. Von dieser fehlerhaften Strafzumessungserwägung sind die Einzelstra- fen in den Fällen 2 bis 11 der Urteilsgründe betroffen. Sie unterliegen daher der Aufhebung. 3. Die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche in den Fällen 2 bis 11 der Urteilsgründe entzieht auch der Gesamtstrafe die Grundlage. 13 14 15 - 7 - 4. Die Feststellungen des Landgerichts sind von den aufgezeigten Rechtsfehlern nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Der neue Tatrichter kann aber ergänzende, zu den bisherigen nicht im Widerspruch stehende Feststellungen treffen. Raum Bellay Fischer Bär Hohoff Vorinstanz: Hechingen, LG, 22.05.2019 - 24 Js 4898/18 jug 1 KLs 16