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Entscheidung

3 StR 248/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:171219B3STR248
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:171219B3STR248.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 248/19 vom 17. Dezember 2019 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2019 be- schlossen: Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 25. Juni 2019 wird zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat mit Beschluss vom 25. Juni 2019 die Revision des Verur- teilten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 11. Februar 2019 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seinem Schreiben vom 3. August 2019, das als Gegenvorstel- lung auszulegen ist. Die Gegenvorstellung bleibt erfolglos. Gegen den angegriffenen Be- schluss nach § 349 Abs. 2 StPO - der einer ausführlichen Begründung nicht bedarf (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 4. Juni 2002 - 3 StR 146/02, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7) - ist ein Rechtsbehelf nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Das Revisionsgericht kann diese Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder auf- heben noch ändern (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2004 - 3 StR 253/04, juris Rn. 2 mwN). Schäfer Gericke Tiemann Berg Anstötz 1 2