Entscheidung
XII ZB 281/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:111219BXIIZB281
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:111219BXIIZB281.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 281/19 vom 11. Dezember 2019 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 3. Juni 2019 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zurückgewiesen. Wert: 157 € Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Die angefochtene Entschei- dung ist nicht zu beanstanden und hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. 1. Die Auffassung des Beschwerdegerichts, dass die von der Betreuerin absolvierte berufsbegleitende Fortbildung im "Angestelltenlehrgang II" nach Art und Umfang nicht mit einer Hochschulausbildung vergleichbar sei, steht im Ein- klang mit der Rechtsprechung des Senats. a) Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht die fehlende Vergleich- barkeit der von der Betreuerin absolvierten Fortbildung mit einer Hochschulaus- bildung maßgeblich darauf gestützt, dass der festgestellte Zeitaufwand im "An- gestelltenlehrgang II" von rund 1.100 Stunden deutlich hinter dem Zeitaufwand für ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von sechs Semestern zurückbleibt. Im Übrigen sprechen neben dem Zeitaufwand 1 2 3 - 3 - auch die Zulassungsvoraussetzungen für die Ausbildung gegen die Annahme einer Gleichwertigkeit. Während Voraussetzung für die Aufnahme eines Studi- ums an einer Hochschule oder Fachhochschule in der Regel die allgemeine Hochschul- bzw. Fachhochschulreife ist, kann der Angestelltenlehrgang II auch ohne diese Voraussetzung absolviert werden. Zulassungsvoraussetzung ist dort allein der Berufsabschluss als Verwaltungsfachangestellter, die Laufbahnprü- fung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst bzw. der Abschluss der Fachprüfung im Angestelltenlehrgang I und einschlägige Berufserfahrung (vgl. Nellissen jurisPR-SozR 1/2016 Anm. 6 unter C.). b) Der Abschluss im "Angestelltenlehrgang II" steht im beamtenrechtli- chen Laufbahnrecht dem mit einem Bachelor abgeschlossenen Hochschulstu- dium, dem Diplom einer Fachhochschule oder dem akkreditierten Bachelorab- schluss an einer Berufsakademie nicht gleich. Wie der Senat bereits ausgeführt hat, ist die berufliche Fortbildung im "Angestelltenlehrgang II" mit den genann- ten Ausbildungsgängen auch nicht deshalb im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG aF (jetzt § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG) vergleichbar, weil die durch den Fort- bildungsabschluss nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten (lediglich) im Tarifrecht des öffentlichen Dienstes nach den konkreten Umständen des Einzel- falls die Eingruppierung des Angestellten in eine dem gehobenen Dienst bzw. der Laufbahngruppe 2 entsprechende Vergütungsgruppe (z.B. Entgeltgruppe 9 b TVöD-VKA oder höher) rechtfertigen können (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2015 - XII ZB 186/15 - NJW-RR 2016, 8 Rn. 4 ff.). Für diese Beurtei- lung kommt es nicht darauf an, ob ein Angestellter tatsächlich bereits eine Tä- tigkeit ausübt, die eine Einordnung in diese Vergütungsgruppen rechtfertigt. Eine Ungleichbehandlung zwischen Angestellten und Beamten besteht entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht. Auch bewährte Beamte des mittleren Dienstes bzw. der Laufbahngruppe 1, die keinen Bachelorabschluss 4 5 - 4 - bzw. kein Fachhochschuldiplom erworben haben, sondern über einen dem "An- gestelltenlehrgang II" entsprechenden Aufstiegslehrgang verbunden mit berufs- praktischer Einführung in den gehobenen Dienst bzw. die Laufbahngruppe 2 aufgestiegen sind, würden die Voraussetzungen für einen erhöhten Stunden- satz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG aF nicht erfüllen. 2. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Be- deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Schilling Nedden-Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Plettenberg, Entscheidung vom 21.03.2019 - 15 XVII 108/18 Sch - LG Hagen, Entscheidung vom 03.06.2019 - 3 T 188/19 - 6