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Entscheidung

XII ZB 270/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:111219BXIIZB270
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:111219BXIIZB270.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 270/19 vom 11. Dezember 2019 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 22. Mai 2019 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Wert: 157 € Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Die angefochtene Entschei- dung ist nicht zu beanstanden und hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. 1. Die Auffassung des Beschwerdegerichts, dass die von der Beteiligten zu 1 absolvierte berufsbegleitende Fortbildung im "Angestelltenlehrgang II" nach Art und Umfang nicht mit einer Hochschulausbildung vergleichbar sei, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. a) Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht die fehlende Vergleich- barkeit der von der Beteiligten zu 1 absolvierten Fortbildung mit einer Hoch- schulausbildung maßgeblich darauf gestützt, dass der festgestellte Zeitaufwand im "Angestelltenlehrgang II" von rund 1.100 Stunden deutlich hinter dem Zeit- aufwand für ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium mit einer Regelstudi- 1 2 3 - 3 - enzeit von sechs Semestern zurückbleibt. Im Übrigen sprechen neben dem Zeitaufwand auch die Zulassungsvoraussetzungen für die Ausbildung gegen die Annahme einer Gleichwertigkeit. Während Voraussetzung für die Aufnahme eines Studiums an einer Hochschule oder Fachhochschule in der Regel die all- gemeine Hochschul- bzw. Fachhochschulreife ist, kann der Angestelltenlehr- gang II auch ohne diese Voraussetzung absolviert werden. Zulassungsvoraus- setzung ist dort allein der Berufsabschluss als Verwaltungsfachangestellter, die Laufbahnprüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst bzw. der Abschluss der Fachprüfung im Angestelltenlehrgang I und einschlägige Berufs- erfahrung (vgl. Nellissen jurisPR-SozR 1/2016 Anm. 6 unter C.). b) Der Abschluss im "Angestelltenlehrgang II" steht im beamtenrechtli- chen Laufbahnrecht dem mit einem Bachelor abgeschlossenen Hochschulstu- dium, dem Diplom einer Fachhochschule oder dem akkreditierten Bachelorab- schluss an einer Berufsakademie nicht gleich. Wie der Senat bereits ausgeführt hat, ist die berufliche Fortbildung im "Angestelltenlehrgang II" mit den genann- ten Ausbildungsgängen auch nicht deshalb im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG aF (jetzt § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG) vergleichbar, weil die durch den Fortbildungsabschluss nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten (lediglich) im Tarifrecht des öffentlichen Dienstes nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Eingruppierung des Angestellten in eine dem gehobenen Dienst bzw. der Laufbahngruppe 2 entsprechende Vergütungsgruppe (z.B. Entgelt- gruppe 9 b TVöD-VKA oder höher) rechtfertigen können (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2015 - XII ZB 186/15 - NJW-RR 2016, 8 Rn. 4 ff.). Für diese Beurteilung kommt es nicht darauf an, ob ein Angestellter tatsächlich bereits eine Tätigkeit ausübt, die eine Einordnung in diese Vergütungsgruppen recht- fertigt. 4 5 - 4 - Eine Ungleichbehandlung zwischen Angestellten und Beamten besteht entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht. Auch bewährte Beamte des mittleren Dienstes bzw. der Laufbahngruppe 1, die keinen Bachelorabschluss bzw. kein Fachhochschuldiplom erworben haben, sondern über einen dem "An- gestelltenlehrgang II" entsprechenden Aufstiegslehrgang verbunden mit berufs- praktischer Einführung in den gehobenen Dienst bzw. die Laufbahngruppe 2 aufgestiegen sind, würden die Voraussetzungen für einen erhöhten Stunden- satz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG aF nicht erfüllen. 2. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Be- deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Schilling Nedden-Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Iserlohn, Entscheidung vom 10.04.2019 - 6 XVII 143/17 - LG Hagen, Entscheidung vom 22.05.2019 - 3 T 182/19 - 6