Leitsatz
XII ZB 249/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:111219BXIIZB249
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:111219BXIIZB249.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 249/19 vom 11. Dezember 2019 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 276, 293 Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfah- rensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 16. März 2016 - XII ZB 203/14 - NJW 2016, 1828 und vom 30. Oktober 2019 - XII ZB 144/19 - juris). BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2019 - XII ZB 249/19 - LG Bamberg AG Forchheim - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Dem Betroffenen wird als Beschwerdeführer für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt beigeordnet (§§ 76 Abs. 1, 78 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO). Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bamberg vom 12. März 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Land- gericht zurückverwiesen. Wert: 5.000 € Gründe: I. Der Betroffene wendet sich gegen die Erweiterung seiner Betreuung. Für den Betroffenen ist seit Juni 2006 eine Betreuung eingerichtet. Die Betreuerin hat die Erweiterung der Betreuung um die Aufgabenbereiche Ge- sundheitssorge einschließlich hiermit verbundener Aufenthaltsbestimmung und 1 2 - 3 - Wohnungsangelegenheiten beantragt. Nachdem das Amtsgericht den Betroffe- nen, der zunächst mit der Erweiterung seiner Betreuung einverstanden war, angehört hatte, hat es die Betreuung antragsgemäß erweitert, die nunmehr ins- gesamt folgenden Aufgabenkreis umfasst: Vertretung in Nachlassangelegenhei- ten, Entgegennahme und Öffnen sowie Anhalten der Post in dem übertragenen Aufgabenkreis, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern sowie Gerichten, Vermögenssorge, Wohnungsangele- genheiten und Gesundheitssorge einschließlich hiermit verbundener Aufent- haltsbestimmung. Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen zu- rückgewiesen. Hiergegen wendet sich dieser mit seiner Rechtsbeschwerde. Weder das Amtsgericht noch das Landgericht haben dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger bestellt. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des ange- fochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landge- richt. 1. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Voraussetzungen für beide, die bisherige Betreuung erweiternde Aufgabenbe- reiche lägen vor. Insbesondere sei der Betroffene aufgrund seiner Intelligenz- minderung (IQ von 56) und den sich daraus ergebenden Verhaltensweisen beim Umgang im sozialen Umfeld nicht in der Lage, selbst diese Angelegenhei- ten zu regeln. Die notwendige Anhörung des Betroffenen sei vom Amtsgericht durchge- führt worden. Angesichts dieser nur kurze Zeit zurückliegenden Anhörung, des Fehlens weiterer entscheidungserheblicher neuer Tatsachen seit der durchge- führten Anhörung und des aufgrund ausführlicher Dokumentation gut nachvoll- 3 4 5 - 4 - ziehbaren Inhalts des Gesprächs habe von einer erneuten Anhörung des Be- troffenen abgesehen werden können. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass die Bestellung eines Verfahrenspflegers verfahrensfehler- haft unterblieben ist. a) Ebenso wie für die Verlängerung einer Betreuung (§ 295 Abs. 1 Satz 1 FamFG) gelten auch für die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers (§ 293 Abs. 1 Satz 1 FamFG) die Vorschriften über die Anordnung dieser Maß- nahmen entsprechend. Gemäß dem danach entsprechend anwendbaren § 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG ist die Bestellung in der Regel erforder- lich, wenn Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines Betreuers zur Be- sorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen oder die Erweiterung des Auf- gabenkreises hierauf ist. Nach diesen Maßgaben ist die Bestellung eines Ver- fahrenspflegers für den Betroffenen regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenhei- ten als möglich erscheinen lässt. Für einen in diesem Sinne umfassenden Ver- fahrensgegenstand spricht, dass die Betreuung auf einen Aufgabenkreis er- streckt wird, der in seiner Gesamtheit alle wesentlichen Bereiche der Lebens- gestaltung des Betroffenen umfasst. Selbst wenn dem Betroffenen nach der Entscheidung letztlich einzelne restliche Bereiche zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung verblieben sind, entbindet dies jedenfalls dann nicht von der Be- stellung eines Verfahrenspflegers, wenn die verbliebenen Befugnisse dem Be- troffenen in seiner konkreten Lebensgestaltung keinen nennenswerten eigenen Handlungsspielraum belassen (Senatsbeschlüsse vom 16. März 2016 - XII ZB 6 7 - 5 - 203/14 - NJW 2016, 1828 Rn. 8 f. mwN und vom 30. Oktober 2019 - XII ZB 144/19 - juris Rn. 7). Gemäß § 276 Abs. 2 Satz 1 FamFG kann von der Bestellung in den Fäl- len des Absatzes 1 Satz 2 abgesehen werden, wenn ein Interesse des Be- troffenen an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht. Eine Verfahrenspflegschaft ist nicht anzuordnen, wenn sie nach den gegebenen Umständen einen rein formalen Charakter hätte. Ob es sich um einen solchen Ausnahmefall handelt, ist anhand der gemäß § 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG vor- geschriebenen Begründung zu beurteilen. Es unterfällt der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht, ob die den Tatsacheninstanzen obliegende Ent- scheidung ermessensfehlerfrei getroffen worden ist (Senatsbeschlüsse vom 16. März 2016 - XII ZB 203/14 - NJW 2016, 1828 Rn. 8 mwN und vom 30. Ok- tober 2019 - XII ZB 144/19 - juris Rn. 8). b) Gemessen hieran ist es verfahrensfehlerhaft, dass die Instanzgerichte von der Bestellung eines Verfahrenspflegers abgesehen haben. Maßgeblich für die hier zu beantwortende Frage der Bestellung eines Verfahrenspflegers ist, ob die Erweiterung des Aufgabenkreises aus Sicht des Betreuungsgerichts eine umfassende Betreuung als möglich erscheinen lässt (vgl. Senatsbeschluss vom 4. August 2010 - XII ZB 167/10 - FamRZ 2010, 1648 Rn. 11). Der danach von der Betreuung erfasste umfangreiche Aufgabenkreis verdeutlicht, dass der Betreuer in allen wesentlichen Lebensbereichen maßgeb- lichen Einfluss auf die Lebensgestaltung des Betroffenen hat. Da die Interessen des Betroffenen im Betreuungsverfahren nicht von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten gemäß § 276 Abs. 4 FamFG vertreten worden sind, hätte nach § 276 Abs. 2 Satz 1 FamFG nur un- ter den bereits genannten Voraussetzungen von der Bestellung eines Verfah- 8 9 10 - 6 - renspflegers abgesehen werden können (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. März 2016 - XII ZB 203/14 - NJW 2016, 1828 Rn. 11 mwN und vom 30. Oktober 2019 - XII ZB 144/19 - juris Rn. 10). Eine Abweichung vom Regelfall des § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG liegt hier schon deshalb fern, weil der Betroffene nach den getroffenen Feststellungen unter einer Intelligenzminderung (IQ von 56) leidet, die es ihm zusätzlich erschwert, sich in dem Betreuungsverfahren in hinreichender Weise Gehör zu verschaffen. Indessen enthält weder der angefochtene Beschluss des Landgerichts noch die Entscheidung des Amtsgerichts eine Begründung für die unterbliebene Bestellung eines Verfahrenspflegers. Deshalb lässt sich nicht feststellen, aus welchen Erwägungen von der Anordnung einer Verfahrenspflegschaft abgese- hen worden ist, und somit auch nicht, ob diese Entscheidung ermessensfehler- frei zustande gekommen ist. Der angefochtene Beschluss ist demzufolge ver- fahrensfehlerhaft ergangen. 3. Die Zurückverweisung gibt dem Landgericht Gelegenheit, Feststellun- gen zum Fehlen des freien Willens gemäß § 1896 Abs. 1a BGB zu treffen und dem Sachverständigen aufzugeben, sein Gutachten auch auf den Bereich der Wohnungsangelegenheiten zu erstrecken. Weil der Beweisbeschluss des Amtsgerichts vom 12. Dezember 2018 diesen Aufgabenbereich nicht erfasst, hat der Sachverständige hierzu folgerichtig auch keine Ausführungen gemacht. Deswegen wird das Landgericht den Betroffenen auch erneut anzuhören ha- ben. Außerdem wird das Landgericht dafür Sorge zu tragen haben, dass dem – gemäß § 275 FamFG verfahrensfähigen – Betroffenen das Sachverständigen- gutachten bekanntgegeben wird. 11 12 - 7 - Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung beizutragen, § 74 Abs. 7 FamFG. Dose Schilling Nedden-Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Forchheim, Entscheidung vom 22.01.2019 - 2 XVII 110/06 - LG Bamberg, Entscheidung vom 12.03.2019 - 43 T 31/19 - 13