Entscheidung
AnwZ (Brfg) 58/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:111219BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:111219BANWZ.BRFG.58.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 58/19 vom 11. Dezember 2019 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshof Limperg als Vorsitzende, den Richter Dr. Remmert und die Richterin Grüneberg sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Schmittmann am 11. Dezember 2019 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 7. September 2019 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz wird abge- lehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger ist seit dem 1. Dezember 1999 zur Rechtsanwaltschaft zuge- lassen. Mit Bescheid vom 5. Februar 2019 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abge- 1 - 3 - wiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. II. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils beste- hen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulas- sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Fest- stellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Rich- tigkeit des Ergebnisses erfassen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 2. Oktober 2019 - AnwZ (Brfg) 44/19, juris Rn. 3 mwN). Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der Rechtsprechung des Senats allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grund- sätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwick- lungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 77/13, juris Rn. 3 mwN und vom 12. De- zember 2018 - AnwZ (Brfg) 60/17, juris Rn. 4). 2 3 4 - 4 - 2. Der Kläger hat sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbe- scheides vom 5. Februar 2019 in Vermögensverfall befunden. a) Zu diesem Zeitpunkt bestanden nach den Feststellungen des An- waltsgerichtshofs in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis (§ 882b ZPO) noch mindestens drei den Kläger betreffende Eintragungen mit der Folge, dass der Eintritt des Vermögensverfalls vermutet wird (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). b) Ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, muss zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nach- haltig geordnet sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 55/18, juris Rn. 8 und vom 30. Januar 2017 - AnwZ (Brfg) 61/16, juris Rn. 4; jeweils mwN). Zudem kann von einem Vermögensverfall nur dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn der Rechtsanwalt nachweist, dass er sich in Ver- gleichs- und Ratenzahlungsvereinbarungen mit seinen sämtlichen Gläubigern zur ratenweisen Tilgung seiner Verbindlichkeiten verpflichtet hat, diesen Raten- zahlungen nachkommt und währenddessen keine (weiteren) Vollstreckungs- maßnahmen gegen ihn eingeleitet worden sind (vgl. nur Senatsbeschluss vom 8. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 10/17 Rn. 15 mwN). aa) Der Kläger hat nach den zutreffenden Feststellungen des Anwaltsge- richtshofs ein Verzeichnis im vorstehenden Sinne nicht vorgelegt und seine Einkommensverhältnisse - zu denen auch seine Ausgaben gehören - nicht hin- reichend dargelegt. 5 6 7 8 - 5 - So sind bereits, wie der Anwaltsgerichtshof festgestellt hat, die Angaben des Klägers zu den laufenden Ausgaben seiner Kanzlei in großen Teilen unge- nau. Hierzu führt der Kläger auch in der Begründung seines Antrags auf Zulas- sung der Berufung nicht aus. Gleiches gilt für die regelmäßige Bedienung der Darlehensverbindlichkeit des Klägers, die sich nach dessen Angaben in seinem Schreiben vom 10. De- zember 2018 zum 30. November 2018 auf 32.686,99 € belief. Insofern hat der Kläger, worauf der Anwaltsgerichtshof und zuvor die Beklagte (Schriftsatz vom 9. April 2019, S. 2) hingewiesen haben, nicht belegt, dass er auf dieses Darle- hen regelmäßig Zahlungen leistet. Zu Recht hat der Anwaltsgerichtshof auch Einkünfte des Klägers aus einer Dozententätigkeit für die W. AG nicht berücksichtigt. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich nicht, dass bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides erkennbar war, dass und in welcher Höhe er solche Einnahmen erzielen würde. Insbesondere bietet der - erst am 9. Februar 2019 geschlossene - Rahmenvertrag mit der W. AG insofern keine hinrei- chenden Anhaltspunkte. Die Beklagte war entgegen der Auffassung des Klä- gers auch nicht verpflichtet, ihre Entscheidung über den Widerruf der Zulassung zu vertagen. Denn nach den ihr zum Zeitpunkt ihrer Vorstandssitzung vom 12. Dezember 2018 vorliegenden Angaben des Klägers stand "u.U." die vorge- nannte Dozententätigkeit "im Raum", die diesbezüglichen Gespräche waren aber noch nicht abgeschlossen (Schreiben des Klägers vom 10. Dezember 2018, S. 3). Damit war für die Beklagte keineswegs absehbar, dass es zum Vertragsschluss und in der Folgezeit zu regelmäßigen Einnahmen des Klägers kommen würde. Die im Rahmen eines Widerrufsverfahrens einzuräumende Anhörungsfrist (§ 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG) dient auch 9 10 11 - 6 - nicht der Ermöglichung der Ordnung der Vermögensverhältnisse des in Vermö- gensverfall geratenen Rechtsanwalts (Senat, Beschluss vom 4. Februar 2016 - AnwZ (Brfg) 59/16, juris Rn. 9). bb) Aus diesem Grund hat der Anwaltsgerichtshof zu Recht auch nicht eine Verpflichtung der Beklagten angenommen, dem Kläger den Nachweis ei- ner Ratenzahlungsvereinbarung mit dem V. zu ermöglichen und hierzu die Entscheidung über den Widerruf der Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft zu vertagen. Eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem V. lag zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufbescheides vom 5. Februar 2019 nicht vor. Nach der Mitteilung des Klägers in seinem Schreiben vom 10. Dezember 2018 (S. 3) hatte eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem V. nicht abgeschlossen werden können und suchte der Kläger noch "nach einer anderen Lösungsmöglichkeit". Grund hierfür war eine Weigerung des zu- ständigen Gerichtsvollziehers, auf den das V. verwiesen hatte, eine Ratenzahlungsvereinbarung abzuschließen (E-Mail vom 31. Oktober 2018 in Anlage K 6 zur Klageschrift vom 6. März 2019). Vor diesem Hintergrund war nicht absehbar, dass eine solche Vereinbarung kurzfristig abgeschlossen und vom Kläger regelmäßig bedient werden würde. Zudem sind, ohne dass es darauf ankäme, eine solche Ratenzahlungs- vereinbarung und deren regelmäßige Bedienung durch den Kläger bis heute nicht nachgewiesen worden. Das vom Kläger mit Schriftsatz vom 14. Mai 2019 vorgelegte Schreiben des V. vom 6. März 2019 (Anlage K 11) enthält lediglich ein Angebot zum Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung, 12 13 14 - 7 - deren Zustandekommen davon abhängig gemacht wird, dass der Kläger - über die laufenden Beiträge hinaus - zusätzlich 500 € auf die Rückstände zahlt. Der- artige monatliche Zahlungen auf die Rückstände hat der Kläger indes nicht nachgewiesen. Mit Schriftsatz vom 22. Juli 2019 hat er - Zahlungen auf die Rückstände betreffend - lediglich Belege für die Monate April und Juni 2019 (Anlage K 16) vorgelegt, was zum Nachweis sowohl des Zustandekommens der Ratenzahlungsvereinbarung als auch ihrer regelmäßigen Bedienung nicht hin- reichend ist. cc) Richtig ist zwar, dass der Anwaltsgerichtshof Belege für Einkünfte aus anwaltlicher Tätigkeit des Klägers übersehen hat. Der Kläger hat solche Belege als Anlage zu der E-Mail vom 12. Dezember 2018, die er an die Beklag- te versandt haben will, mit Schriftsatz vom 14. Mai 2019 (Anlage K 12) zumin- dest teilweise vorgelegt. Hierauf kommt es indes nicht an und werden Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des angefochtenen Urteils nicht begründet. Denn der Kläger hat - wie ausgeführt (vorstehend zu aa und bb) - bereits aus anderen Gründen nicht hinreichend darlegt, dass seine Einkommensverhältnis- se nachhaltig geordnet sind, und nicht nachgewiesen, dass er sich in Ver- gleichs- und Ratenzahlungsvereinbarungen mit seinen sämtlichen Gläubigern zur ratenweisen Tilgung seiner Verbindlichkeiten verpflichtet hat sowie diesen Ratenzahlungen nachkommt. 3. Dem Anwaltsgerichtshof ist kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem das Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Ent- gegen der Auffassung des Klägers war seitens des Anwaltsgerichtshofs nicht aufzuklären, weshalb die Beklagte die Widerrufsentscheidung nicht vertagt hat. Denn bereits aus dem feststehenden Sachverhalt ergibt sich, dass eine ent- 15 16 - 8 - sprechende Verpflichtung der Beklagten nicht bestand. Insofern wird auf die vorstehenden Ausführungen (zu 1 b aa und bb) Bezug genommen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Limperg Remmert Grüneberg Schäfer Schmittmann Vorinstanz: AGH Koblenz, Entscheidung vom 07.09.2019 - 1 AGH 4/19 - 17