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Entscheidung

5 StR 469/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:111219B5STR469
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:111219B5STR469.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 469/19 vom 11. Dezember 2019 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Dezember 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Berlin vom 21. Januar 2019 mit den Feststellungen aufge- hoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des An- geklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Banden- hehlerei in Tateinheit mit Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl unter Einbe- ziehung einer Strafe aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Das auf die Verletzung materiel- len Rechts gestützte Rechtsmittel des Angeklagten führt in dem aus der Be- schlussformel ersichtlichen Umfang zur Aufhebung des Urteils. Im Übrigen ist die Revision aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - 1. Nach den Feststellungen begann der Angeklagte 1996, Betäubungs- mittel zu konsumieren. Seit 2007 war sein Drogenkonsum lediglich phasenwei- se unterbrochen. Ab April 2018 nahm er sowohl Kokain und Heroin, das er inji- zierte, als auch Haschisch zu sich. Die abgeurteilte Tat beging er, um seinen Drogenkonsum zu finanzieren. Nähere Feststellungen zum Umfang des Betäu- bungsmittelkonsums hat das Landgericht nicht getroffen. 2. Unter diesen Umständen stellt es einen sachlich-rechtlichen Mangel dar, dass das Landgericht nicht erkennbar geprüft hat, ob eine Maßregel nach § 64 StGB anzuordnen war. Denn für die Annahme eines Hangs zum übermä- ßigen Genuss von Betäubungsmitteln ist von erheblicher indizieller Bedeutung, dass der Betroffene sozial gefährlich oder gefährdet erscheint. Das kommt – worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist – nicht nur dann in Be- tracht, wenn der Betroffene Rauschmittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, dass dadurch seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit erheb- lich beeinträchtigt werden, sondern insbesondere auch bei Beschaffungskrimi- nalität (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2008 – 5 StR 621/07; vom 14. Februar 2018 – 4 StR 622/17). 3. Das Urteil beruht insoweit auf dem Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Senat kann aufgrund der Urteilsfeststellungen die nach § 64 Satz 2 StGB erforderliche hinreichend konkrete Erfolgsaussicht einer Unterbringung nicht ausschließen. Das Urteil war daher insoweit aufzuheben und an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen, die – unter Heranziehung eines Sachverständigen (§ 246a Abs.1 Satz 2 StPO) – eine Entscheidung nach § 64 StGB zu treffen haben wird. Sander König Berger 2 3 4 - 4 - Mosbacher Köhler Vorinstanz: Berlin, LG, 21.01.2019 - 255 Js 411/18 (506 KLs) (21/18)