Entscheidung
KZR 74/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:101219BKZR74
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:101219BKZR74.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KZR 74/18 vom 10. Dezember 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Dr. Tolkmitt, die Richterinnen Dr. Picker, Dr. Rombach und Dr. Linder beschlossen: Nachdem die Beklagten zu 4, 5, 6, 8 und 9 die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgenommen haben, soweit die hilfsweise erhobenen (Dritt-)Widerklagen in dem Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Juli 2018 teilweise abgewiesen wurden, werden sie im Umfang der Rück- nahme dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Die weitergehende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Juli 2018 wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4, 5, 6, 8 und 9 tragen die Beklagten zu 4, 5, 6, 8 und 9 jeweils 1/5. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagten jeweils selbst. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 16. November 2018 (Einreichung des Schriftsatzes mit der Begrün- dung der Nichtzulassungsbeschwerde mit teilweiser Rücknahme der Beschwerde hinsichtlich der Wider- und Drittwiderbeklagten) 1.758.344 €, danach 1.500.000 €. - 3 - Gründe: I. Nachdem die Beklagten uneingeschränkt gegen das oben genannte Urteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt haben, mithin auch insoweit, als das Berufungsgericht die (Dritt-)Widerklagen teilweise abgewiesen hat, und die Beklagten insoweit die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen haben, ist gemäß §§ 516 Abs. 3, 565 Satz 1 ZPO durch Beschluss der Verlust des ein- gelegten Rechtsmittels auszusprechen. Außerdem sind den Beklagten insoweit die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen. In Fällen, in denen - wie hier - der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen besteht, richtet sich das Rechtsmittel im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Ent- scheidung und somit gegen alle gegnerischen Streitgenossen, es sei denn, die Rechtsmittelschrift lässt eine Beschränkung der Anfechtung erkennen (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2006 - II ZB 5/05, NJW-RR 2006, 1569 Rn. 9; Be- schluss vom 9. September 2008 - VI ZB 53/07, NJW-RR 2009, 208 Rn. 5; Be- schluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09, NJW-RR 2011, 281 Rn. 11; Beschluss vom 30. Mai 2011 - IX ZR 207/08, BeckRS 2011, 16289). Die Rechtsmittelschriften lassen eine Beschränkung nicht erkennen. Aus ihnen ergibt sich vielmehr im Gegenteil, dass die Beschwerde auch gegen die (Dritt- )Widerbeklagten eingelegt werden sollte. Denn diese sind dort als Beschwerde- gegner aufgeführt. Die Beklagten haben in der Beschwerdebegründungsschrift dementsprechend mitgeteilt, dass sie über die gestellten Anträge hinaus das Rechtsmittel nicht weiterverfolgen. Darin liegt eine Teilrücknahme der Be- schwerde. Die Rechtsprechung, dass in der Beschränkung eines antragslos eingelegten Rechtsmittels in der Rechtsmittelbegründung keine Teilrücknahme liegt (BGH, Beschluss vom 3. Juli 1968 - VIII ZB 26/68, NJW 1968, 2106; BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1991 - 3 C 6/89, NJW 1992, 703 f.), findet im Falle 1 - 4 - der Beschränkung des Rechtsmittels auf Streitgenossen keine Anwendung (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 2011 - IX ZR 207/08, IBRRS 2011, 2397; Beschluss vom 20. September 2012 - IX ZR 172/10 Rn. 1). II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist - soweit über sie noch zu ent- scheiden ist - statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch greifen die auf die Verletzung von Verfahrens- grundrechten gestützten Rügen durch. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begrün- dung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. III. Nachdem es hinsichtlich der (Dritt-)Widerbeklagten zu keiner Antrag- stellung gekommen ist, bestimmt sich insoweit die Wertfestsetzung gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG nach der Beschwer (Gegenstandswert der abgewiesenen (Dritt-)Widerklagen in voller Höhe, vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 - III ZR 171/07, juris Rn. 3). Da die Beklagten ihre Anträge gegen die Klägerin nur 2 3 - 5 - in beschränktem Umfang weiterverfolgt haben, bemisst sich insoweit der Streit- wert gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Antrag und nicht nach der Be- schwer. Maßgeblich ist insoweit auf den Gegenstandswert der Klage abzustel- len (1.500.000 €). Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Picker ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben. Meier-Beck Tolkmitt Meier-Beck Rombach Linder Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 13.07.2017 - 88 O 80/14 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.07.2018 - VI-U (Kart) 14/17 -