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Entscheidung

KZR 73/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:101219BKZR73
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:101219BKZR73.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KZR 73/18 vom 10. Dezember 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Dr. Tolkmitt, die Richterinnen Dr. Picker, Dr. Rombach und Dr. Linder beschlossen: Nachdem die Beklagten zu 4, 5, 6, 9 und 10 die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgenommen haben, soweit die hilfsweise erhobenen (Dritt-)Widerklagen in dem Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Juli 2018 teilweise abgewiesen wurden, werden sie im Umfang der Rück- nahme dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Die weitergehende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Juli 2018 wird zurückgewiesen. Von den Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfah- rens tragen die Beklagten zu 4, 6 und 10 jeweils 19 % und die Be- klagten zu 5 und 9 jeweils 21,5 %. Von den außergerichtlichen Kos- ten der Widerbeklagten zu 4 und der Widerbeklagten zu 5 im Nicht- zulassungsbeschwerdeverfahren tragen die Beklagten zu 5 und 9 jeweils 30,5 % und die Beklagten zu 4, 6 und 10 jeweils 13 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 6 bis 16 - einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten der Widerbeklagten zu 10 - und von den außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren tragen - 3 - die Beklagten jeweils 20 %. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagten jeweils selbst. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 16. November 2018 (Einreichung des Schriftsatzes mit der Begrün- dung der Nichtzulassungsbeschwerde mit teilweiser Rücknahme der Beschwerde hinsichtlich der Wider- und Drittwiderbeklagten) 1.821.676 €, danach 1.500.000 €. Gründe: I. Nachdem die Beklagten uneingeschränkt gegen das oben genannte Urteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt haben, mithin auch insoweit, als das Berufungsgericht die (Dritt-)Widerklagen teilweise abgewiesen hat, und die Beklagten insoweit die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen haben, ist gemäß §§ 516 Abs. 3, 565 Satz 1 ZPO durch Beschluss der Verlust des ein- gelegten Rechtsmittels auszusprechen. Außerdem sind den Beklagten insoweit die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen. In Fällen, in denen - wie hier - der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen besteht, richtet sich das Rechtsmittel im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Ent- scheidung und somit gegen alle gegnerischen Streitgenossen, es sei denn, die Rechtsmittelschrift lässt eine Beschränkung der Anfechtung erkennen (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2006 - II ZB 5/05, NJW-RR 2006, 1569 Rn. 9; Be- schluss vom 9. September 2008 - VI ZB 53/07, NJW-RR 2009, 208 Rn. 5; Be- schluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09, NJW-RR 2011, 281 Rn. 11; 1 - 4 - Beschluss vom 30. Mai 2011 - IX ZR 207/08, BeckRS 2011, 16289). Die Rechtsmittelschriften lassen eine Beschränkung nicht erkennen. Aus ihnen ergibt sich vielmehr im Gegenteil, dass die Beschwerde auch gegen die (Dritt- )Widerbeklagten eingelegt werden sollte. Denn diese sind dort als Beschwerde- gegner aufgeführt. Die Beklagten haben in der Beschwerdebegründungsschrift dementsprechend mitgeteilt, dass sie über die gestellten Anträge hinaus das Rechtsmittel nicht weiterverfolgen. Darin liegt eine Teilrücknahme der Be- schwerde. Die Rechtsprechung, dass in der Beschränkung eines antragslos eingelegten Rechtsmittels in der Rechtsmittelbegründung keine Teilrücknahme liegt (BGH, Beschluss vom 3. Juli 1968 - VIII ZB 26/68, NJW 1968, 2106; BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1991 - 3 C 6/89, NJW 1992, 703 f.), findet im Falle der Beschränkung des Rechtsmittels auf Streitgenossen keine Anwendung (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 2011 - IX ZR 207/08, IBRRS 2011, 2397; Beschluss vom 20. September 2012 - IX ZR 172/10 Rn. 1). II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist - soweit über sie noch zu ent- scheiden ist - statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch greifen die auf die Verletzung von Verfahrens- grundrechten gestützten Rügen durch. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begrün- dung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. 2 - 5 - III. Nachdem es hinsichtlich der (Dritt-)Widerbeklagten zu keiner Antrag- stellung gekommen ist, bestimmt sich insoweit die Wertfestsetzung gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG nach der Beschwer (Gegenstandswert der abgewiesenen (Dritt-)Widerklagen in voller Höhe, vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 - III ZR 171/07, juris Rn. 3). Da die Beklagten ihre Anträge gegen die Klägerin- nen nur in beschränktem Umfang weiterverfolgt haben, bemisst sich insoweit der Streitwert gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Antrag und nicht nach der Beschwer. Maßgeblich ist insoweit auf den Gegenstandswert der Klage ab- zustellen (1.500.000 €). Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Picker ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben. Meier-Beck Tolkmitt Meier-Beck Rombach Linder Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 13.07.2017 - 88 O (Kart) 77/14 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.07.2018 - VI-U (Kart) 15/17 - 3