Entscheidung
5 StR 589/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:101219B5STR589
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:101219B5STR589.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 589/19 vom 10. Dezember 2019 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Dezember 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Berlin vom 25. Juni 2019 mit den zugehörigen Feststel- lungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung, vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen, Beleidigung sowie bewaff- neten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt, die Unterbringung in einem psy- chiatrischen Krankenhaus angeordnet und Einziehungs- sowie Adhäsionsent- scheidungen getroffen. Die Revision erzielt mit der Sachrüge den aus der Be- schlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). 1. Die Unterbringungsentscheidung kann nicht bestehen bleiben. 1 2 3 - 3 - a) Das Landgericht hat – dem psychiatrischen Sachverständigen fol- gend – angenommen, der im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 23 Jahre alte Angeklagte leide an einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ, weshalb bei Ausführung der Taten im September 2017 und Mai 2018 (Körperverletzungsdelikte und Beleidigung) seine Steuerungsfähigkeit sicher erheblich eingeschränkt gewesen sei. Die Persönlichkeitsstörung habe das Ausmaß einer schweren anderen seelischen Abartigkeit erreicht. Der An- geklagte sei gefährlich, weil aufgrund seines Zustandes mit hoher Wahrschein- lichkeit gleichschwere Straftaten wie die verübten, zu erwarten seien. b) Bei ihrer Würdigung hat die Schwurgerichtskammer nicht erkennbar bedacht, dass die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (vgl. hierzu Kröber/Dannhorn, NStZ 1998, 80) nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Unterbringung nach § 63 StGB nur dann rechtfertigen kann, wenn sicher feststeht, dass der Täter aufgrund der Persönlichkeitsstörung aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 2017 – 4 StR 65/17, und vom 27. Juni 2018 – 2 StR 112/18, je mwN). Dies belegen die Urteilsfeststellungen bislang nicht. Zudem wird in den Urteilsgründen nicht näher ausgeführt, weshalb die diagnostizierte Störung bei dem noch jungen Angeklagten auch nach rechtli- chen Maßstäben bereits den Schweregrad des Eingangsmerkmals der schwe- ren anderen seelischen Abartigkeit erreicht. Erforderlich sind hierfür konkretisie- rende Darlegungen zum Ausprägungsgrad der Störung sowie zu ihrem Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Angeklagten (vgl. näher BGH, Be- schluss vom 27. Juni 2018 – 2 StR 112/18; Basdorf/Mosbacher in 4 5 - 4 - Lau/Lammel/Sutarski [Hrsg.], Forensische Begutachtung bei Persönlichkeitsstö- rungen, 2. Aufl., S. 119, 121 ff., je mwN). 2. Der Rechtsfehler berührt weder Schuld- noch Strafausspruch. Eine Schuldunfähigkeit kann nach Sachlage sicher ausgeschlossen werden. Durch eine möglicherweise rechtsfehlerhafte Annahme erheblich verminderter Schuld- fähigkeit ist der Angeklagte nicht beschwert. 3. Da nur noch Straftaten in Rede stehen, die nicht zur Zuständigkeit des Schwurgerichts (§ 74 Abs. 2 GVG) gehören, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurück. Angesichts der Besonderheiten des vor- liegenden Falls wird diese gegebenenfalls einen weiteren psychiatrischen Sachverständigen hinzuzuziehen haben. Mutzbauer König Berger Mosbacher Köhler Vorinstanz: Berlin, LG, 25.06.2019 - 234 Js 248/18 (529 Ks) (5/18) 6 7