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Entscheidung

3 StR 414/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:101219B3STR414
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:101219B3STR414.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 414/19 vom 10. Dezember 2019 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer- deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 10. Dezember 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO ein- stimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Duisburg vom 17. April 2019, soweit es ihn betrifft, dahin abgeändert, dass die Dauer des Vorwegvollzugs der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel auf ein Jahr und drei Monate festgesetzt wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Rau- bes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Ent- ziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass zehn Monate der Freiheitsstra- fe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Hiergegen richtet sich die auf die all- 1 - 3 - gemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat lediglich den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Während die Überprüfung des Urteils zum Schuld- sowie zum Straf- und Maßregelausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er- bracht hat, kann die Festsetzung des Teiles der Freiheitsstrafe, der vor der Maßregel zu vollziehen ist (§ 67 Abs. 2 StGB), nicht bestehen bleiben. Sie ver- stößt gegen § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB. Danach ist, sofern bei einer Freiheitsstra- fe von über drei Jahren nicht ausnahmsweise von einer Vikariierung abgesehen wird, der vorweg zu vollstreckende Teil der Freiheitsstrafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB, also eine Entlassung nach Erledi- gung der Hälfte der Strafe, möglich ist. Eine vom Angeklagten erlittene Unter- suchungshaft bleibt insoweit außer Ansatz, da diese im Vollstreckungsverfahren auf die Dauer des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe an- zurechnen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. November 2007 - 3 StR 390/07, NStZ 2008, 213 Rn. 7; vom 4. September 2012 - 3 StR 352/12, BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 19). Dem wird die vorliegende Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs nicht gerecht. Da die Strafkammer - sachverständig beraten - von einer voraus- sichtlichen Therapiedauer von zwei Jahren ausgegangen ist, ergibt sich bei Ab- zug dieses Zeitraumes von der Hälfte der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten die Dauer des Vorwegvollzugs der Strafe vor der Maßregel mit einem Jahr und drei Monaten. Der Senat kann hier die Fest- setzung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst vorneh- men. 2 3 - 4 - Der geringe Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten. Schäfer Gericke Spaniol Hoch Anstötz 4