Entscheidung
3 StR 379/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:101219B3STR379
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:101219B3STR379.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 379/19 vom 10. Dezember 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Betruges zu 2.: Beihilfe zum Betrug hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2019 be- schlossen: Die Anhörungsrügen der Verurteilten vom 2. Dezember 2019 ge- gen den Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2019 werden verwor- fen. Jeder Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen. Gründe: Der Senat hat mit Beschluss vom 15. Oktober 2019 auf die Revision der Verurteilten P. B. das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 8. Februar 2019 im sie betreffenden Schuldspruch geändert und ihre weitergehende Revi- sion sowie die Revision des Verurteilten M. B. gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wenden sich die Verurteilten mit ihren Anhö- rungsrügen (§ 356a StPO), mit denen sie früheres Vorbringen wiederholen. Die Rechtsbehelfe sind unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entschei- dung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem die Verurteilten nicht gehört worden sind, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen der Verurteilten übergangen. Er hat ihren Revisionsvortrag in vollem Umfang bedacht und ge- würdigt, ihn aber nicht für durchgreifend erachtet. Es begründet keine Gehörs- verletzung, dass der Senat den Rechtsauffassungen der Revisionen nicht ge- folgt ist und sich in den Entscheidungsgründen nicht im Einzelnen mit den Aus- führungen der Verurteilten auseinandergesetzt hat. Eine Begründungspflicht für 1 2 - 3 - letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Ent- scheidungen besteht nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2018 - 3 StR 171/17, juris Rn. 3 mwN). Schäfer Spaniol Hoch Anstötz Erbguth