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Leitsatz

XII ZB 392/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:041219BXIIZB392
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:041219BXIIZB392.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 392/19 vom 4. Dezember 2019 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 278 Abs. 1, 68 Abs. 3 Satz 1 und 2 Hat das Beschwerdegericht in einem Betreuungsverfahren ein ergänzen- des Sachverständigengutachten eingeholt, auf das es seine Entscheidung zu stützen beabsichtigt, ist der Betroffene vor der Entscheidung erneut per- sönlich anzuhören (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 24. Juli 2019 - XII ZB 160/19 - FamRZ 2019, 1735 und vom 2. Dezember 2015 - XII ZB 227/12 - FamRZ 2016, 300). BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2019 - XII ZB 392/19 - LG Gießen AG Friedberg (Hessen) - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2019 durch die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 9. August 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Land- gericht zurückverwiesen. Wert: 5.000 € Gründe: I. Der Betroffene wendet sich gegen die Bestellung eines Betreuers. Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens für den Betroffenen eine Betreuung mit einer Überprüfungsfrist bis spätestens April 2026 eingerichtet und die weitere Beteiligte als Betreuerin bestellt. Der Aufgabenkreis der Betreuung umfasst die Gesundheitssorge einschließlich der Zustimmung zu einer ärztlichen Heilbehandlung, die Aufenthaltsbestimmung, die Vermögenssorge ohne Kontovollmacht, Wohnungsangelegenheiten sowie Rechts-/Antrags- und Behördenangelegenheiten. Die Beschwerde des Be- troffenen hat das Landgericht nach Einholung einer ergänzenden Stellungnah- 1 2 - 3 - me der Sachverständigen zu ihrem fachärztlichen Gutachten zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Betroffene weiterhin gegen die Einrichtung der Betreuung. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der ange- fochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Be- schwerdegericht. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht als verfahrensfehlerhaft, dass das Beschwerdegericht unter Verstoß gegen §§ 278 Abs. 1 Satz 1, 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG ohne persönliche Anhörung des Betroffenen entschieden hat. Nach § 278 Abs. 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor der Be- stellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu ver- schaffen. Die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht auch in einem Be- treuungsverfahren die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Be- troffenen abzusehen. Dies setzt jedoch voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung von zwingenden Verfahrensvorschriften vor- genommen worden ist und von einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfah- ren keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Zieht das Beschwerdegericht für seine Entscheidung mit einem ergänzenden Sachverständigengutachten eine neue Tatsachengrundlage heran, die nach der amtsgerichtlichen Entschei- dung datiert, so ist eine erneute Anhörung des Betroffenen dagegen geboten 3 4 5 - 4 - (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Juli 2019 - XII ZB 160/19 - FamRZ 2019, 1735 Rn. 11 und vom 2. Dezember 2015 - XII ZB 227/12 - FamRZ 2016, 300 Rn. 9). Danach durfte das Landgericht von einer persönlichen Anhörung des Be- troffenen nicht absehen, weil es seine Entscheidung ausdrücklich auf die von ihm eingeholte ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen vom 14. Juni 2019 gestützt hat. Die angefochtene Entscheidung beruht auch auf diesem Verfahrensfeh- ler, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Beschwerdegericht bei erneuter Anhörung des Betroffenen zu einer anderen Entscheidung gelangt wä- re. Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Botur Krüger Vorinstanzen: AG Friedberg (Hessen), Entscheidung vom 03.04.2019 - 820 XVII M 660/18 - LG Gießen, Entscheidung vom 09.08.2019 - 7 T 124/19 - 6 7