Entscheidung
II ZR 287/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:021219BIIZR287
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:021219BIIZR287.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 287/18 vom 2. Dezember 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und den Richter Born, die Richterin B. Grüneberg sowie die Richter V. Sander und Dr. von Selle beschlossen: Der Antrag der Kläger auf Abänderung des Beschlusses des Senats vom 8. Oktober 2019 wird auf ihre Kosten zurückge- wiesen. Gründe: I. Mit Beschluss vom 8. Oktober 2019 hat der Senat die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig- Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 10. Juli 2018 zurückgewiesen. Die Kläger sind der Auffassung, dass diese Entscheidung im Prozessrechtsverhält- nis zu den Beklagten zu 1 offenbar unrichtig sei, weil über den Nachlass am 1. Mai 2019 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Sie beantragen, den Zurückweisungsbeschluss durch Beschränkung auf das Prozessrechtsverhält- nis zu dem Beklagten zu 2 zu berichtigen, hilfsweise im Prozessrechtsverhältnis zu den Beklagten zu 1 aufzuheben und weiter hilfsweise "entsprechend § 321 ZPO" dahin zu ergänzen, dass er sich nur auf das Prozessrechtsverhältnis zu dem Beklagten zu 2 bezieht. 1 - 3 - II. Der Antrag der Kläger ist zurückzuweisen, weil er jedenfalls in der Sache unbegründet ist. Der Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2019 ist weder i.S.v. § 319 Abs. 1 ZPO unrichtig noch i.S.v. § 321 ZPO unvollständig. Der Beschluss ist nicht unter Verletzung von § 249 Abs. 2 und 3 ZPO gefasst wor- den und schon aus diesem Grunde nicht unwirksam. Da im Fall der Nichtzulassungsbeschwerde keine mündliche Verhand- lung vorgeschrieben ist, kann in entsprechender Anwendung von § 249 Abs. 3 ZPO eine Entscheidung auch während der Unterbrechung des Verfahrens er- gehen, wenn keine Fristen mehr laufen, alle erforderlichen Prozesshandlungen vor Eintritt der Unterbrechung vorgenommen worden sind, der Beschwerdefüh- rer wegen des Ablaufs der Begründungsfrist (§ 544 Abs. 2 ZPO) vor Eintritt der Unterbrechung mit weiterem Vortrag zur Begründung der Nichtzulassungsbe- schwerde ausgeschlossen ist und durch die Zustellung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt wird (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - IX ZR 82/16, ZinsO 2019, 385 Rn. 5 mwN; vgl. auch BFH, BFH/NV 2015, 1252 Rn. 10). 2 3 - 4 - Diese Voraussetzungen waren hier gegeben. Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde lief bis zum 19. November 2018, innerhalb derer die Beschwerde von den Klägern auch begründet wurde. Das Insolvenz- verfahren ist erst am 1. Mai 2019 eröffnet worden. Drescher Born B. Grüneberg V. Sander von Selle Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 05.07.2012 - 13 O 1/11 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 10.07.2018 - 3 U 65/17 - 4