Leitsatz
IV ZR 314/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:271119UIVZR314
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:271119UIVZR314.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 314/17 Verkündet am: 27. November 2019 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja MB/KT § 11 Satz 2; § 15 Buchst. a Der Eintritt in die Freistellungsphase einer in Blöcken wahrgenommenen Alters- teilzeit führt nicht zum Wegfall der Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit in der Krankentagegeldversicherung. Krankentagegeld, das der Versicherer in der Freistellungsphase geleistet hat, muss der Versicherungsnehmer nicht nach § 15 Buchst. a i.V.m. § 11 Satz 2 MB/KT zurückgewähren. BGH, Urteil vom 27. November 2019 - IV ZR 314/17 - OLG Stuttgart LG Heilbronn - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterin Dr. Brockmöller und den Richter Dr. Götz auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 2019 für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandes- gerichts Stuttgart - 7. Zivilsenat - vom 30. November 2017 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, nimmt den beklagten Versicherungsnehmer auf Rückzahlung von Krankentage- geldleistungen in Anspruch. Der Beklagte unterhält seit 1985 bei dem Kläger eine Krankenta- gegeldversicherung nach dem Tarif TA 6, der die Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen MB/KT in der Fassung von 1984 zugrunde liegen (im Folgenden: MB/KT). Darin heißt es: "§ 1 Gegenstand … des Versicherungsschutzes (1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz gegen Ver- dienstausfall als Folge von Krankheiten oder Unfällen, so- weit dadurch Arbeitsunfähigkeit verursacht wird. … 1 2 - 3 - § 11 Anzeigepflicht bei Wegfall der Versicherungsfähigkeit Der Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit … einer versicherten Person ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Erlangt der Versiche- rer von dem Eintritt dieses Ereignisses erst später Kenntnis, so sind beide Teile verpflichtet, die für die Zeit nach Beendi- gung des Versicherungsverhältnisses empfangenen Leistun- gen einander zurückzugewähren. … § 15 Sonstige Beendigungsgründe Das Versicherungsverhältnis endet hinsichtlich der betroffe- nen versicherten Personen a) bei Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit zum Ende des Monats, in dem die Voraussetzung weggefallen ist. …" Ziffer 1 des vereinbarten Tarifs lautet auszugsweise: "Nach den Tarifen TA 6 … sind versicherungsfähig die An- gestellten, die als Gehaltsempfänger in einem festen Ar- beitsverhältnis stehen und lohnsteuerpflichtig sind. Dabei darf die Karenzzeit des gewählten Tarifs nicht kürzer sein als die Dauer des Anspruchs auf Fortzahlung des Gehalts." Der Beklagte, der als Versicherungsvermittler angestellt war und zugleich eine Privatagentur unterhielt, trat am 1. Juli 2012 in die passive Phase der Altersteilzeit ein. Sein Arbeitsverhältnis wurde am 9. August 2013 fristlos gekündigt. Ab dem 13. August 2013 war er arbeitsunfähig erkrankt. Am 9. Mai 2014 schloss er einen Vergleich vor dem Arbeitsge- richt, wonach die fristlose Kündigung gegenstandslos war, die passive Altersteilzeit vom 1. Juli 2012 bis 31. Januar 2015 andauerte und die Pri- vatagentur mit Wirkung zum 9. August 2013 geendet hatte. 3 4 - 4 - Der Kläger zahlte dem Beklagten für die Zeit vom 2. November 2013 bis zum 12. November 2014 Krankentagegeld in Höhe von 21.710 €. Davon entfielen 14.362 € auf dessen nichtselbständige Tätig- keit und 7.348 € auf die selbständige Tätigkeit. Nachdem dem Kläger der Vergleich und der Zeitraum der passiven Altersteilzeit bekannt geworden waren, forderte er diese Zahlungen - erfolglos - zurück. Die auf Zahlung von 21.710 € gerichtete Klage hat vor dem Land- gericht lediglich hinsichtlich des auf die nichtselbständige Tätigkeit ent- fallenden Betrages Erfolg gehabt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wie- derherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger kein Rückzahlungsanspruch gemäß § 15 Buchst. a i.V.m. § 11 Satz 2 MB/KT zu. Die Versicherungsfähigkeit des Beklagten sei nicht durch den Eintritt in die Passivphase der Altersteilzeit entfallen. Das Altersteilzeitverhältnis sei ein vollwertiges Arbeitsverhältnis sowohl in der Aktivphase als auch in der Passivphase einer in Blöcken wahrgenommenen Altersteilzeit. Der Beklagte habe im maßgeblichen Zeitraum als Gehaltsempfänger in ei- nem festen Arbeitsverhältnis gestanden und sei auch lohnsteuerpflichtig gewesen. Seine Versicherungsfähigkeit habe fortbestanden. 5 6 7 8 - 5 - Ein Rückzahlungsanspruch bestehe auch nicht deshalb, weil das versicherte Risiko nicht mehr eintreten könne. Es liege eine Summenver- sicherung vor. Das zu zahlende Krankentagegeld sei nicht an die Höhe des jeweils entstehenden Verdienstausfalls geknüpft, sondern der Höhe nach konkret vereinbart. Für die Frage der Leistungspflicht des Klägers komme es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang der Beklagte tat- sächlich einen Verdienstausfallschaden erlitten habe oder noch erleiden könne. Das Bereicherungsverbot (§ 200 VVG) sei nicht anwendbar. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. 1. Der Eintritt in die Freistellungsphase einer in Blöcken wahrge- nommenen Altersteilzeit führt nicht zum Wegfall der Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit in der Krankentagegeldversicherung. Kran- kentagegeld, das der Versicherer in der Freistellungsphase geleistet hat, muss der Versicherungsnehmer nicht nach § 15 Buchst. a i.V.m. § 11 Satz 2 MB/KT zurückgewähren. Das ergibt die Auslegung der maßgebli- chen Bedingungen. a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Be- rücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf sei- ne Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszuge- hen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusam- menhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteil vom 6. März 2019 - IV ZR 72/18, VersR 2019, 542 Rn. 15; st. Rspr.). 9 10 11 12 - 6 - b) Ein Rückzahlungsanspruch besteht nach § 11 Satz 2 MB/KT hinsichtlich der für die Zeit nach Beendigung des Versicherungsverhält- nisses empfangenen Leistungen. Gemäß § 15 Buchst. a MB/KT endet das Versicherungsverhältnis bei Wegfall "einer im Tarif bestimmten Vo- raussetzung für die Versicherungsfähigkeit". Damit wird der Versiche- rungsnehmer für die Voraussetzungen der Versicherungsfähigkeit auf den Tarif verwiesen und damit zugleich auf die Tarifbedingung, welche die Frage der Versicherungsfähigkeit allgemein regelt, nämlich Ziffer 1. Nach dieser Bestimmung sind versicherungsfähig unter anderem "die Angestellten, die als Gehaltsempfänger in einem festen Arbeitsverhältnis stehen und lohnsteuerpflichtig sind". Danach wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer anneh- men, dass ein Arbeitnehmer versicherungsfähig bleibt, wenn er im Rah- men einer im Blockmodell wahrgenommenen Altersteilzeit von der Ar- beits- in die Freistellungsphase wechselt. Das Arbeitsverhältnis besteht während der Freistellungsphase fort. Es endet erst zum vereinbarten Endtermin und nicht bereits mit dem Übergang von der Arbeits - in die Freistellungsphase (BAG NZA 2013, 575 Rn. 19 m.w.N.). Während der Freistellungsphase hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die durch seine Vorarbeit in der Arbeitsphase erworbenen Entgeltansprüche (BAGE 118, 1 [juris Rn. 50]; 116, 86 [juris Rn. 16]; 106, 353 [juris Rn. 32 f.]). Bei dem in der Freistellungsphase ausgezahlten Entgelt handelt es sich um Ein- künfte aus nichtselbständiger Arbeit, die nach allgemeinen Regeln der Lohnsteuer unterliegen (vgl. BFHE 232, 436 [juris Rn. 8]; Seidel in Kütt- ner, Personalbuch 26. Aufl. Stichwort Altersteilzeit Rn. 26 f.). c) Eine davon abweichende Beurteilung ist nicht nach dem dem Versicherungsnehmer erkennbaren Sinn und Zweck der Regelung gebo- ten. Zwar soll die Krankentagegeldversicherung grundsätzlich den Versi- 13 14 15 - 7 - cherungsnehmer vor Verdienstausfall durch Arbeitsunfähigkeit als Folge von Krankheiten oder Unfällen schützen. Dieser Zweck ist in § 1 Abs. 1 Satz 1 MB/KT ausdrücklich niedergelegt. Insoweit dient die Versicherung auch der sozialen Absicherung erwerbstätiger Personen (Senatsurteil vom 11. März 2015 - IV ZR 54/14, VersR 2015, 570 Rn. 18 m.w.N.). Wie die Revision zutreffend bemerkt, kommen Verdienstausfälle bei Arbeits- unfähigkeit während der Freistellungsphase einer in Blöcken wahrge- nommenen Altersteilzeit regelmäßig nicht in Betracht, weil der Arbeit- nehmer nicht mehr zur Arbeitsleistung verpflichtet ist. Vor diesem Hinter- grund wird die Versicherungsfähigkeit in der Freistellungsphase teilweise abgelehnt (LG Oldenburg r+s 2014, 512 [juris Rn. 15 ff.]; Voit in Prölss/Martin, VVG 30. Aufl. § 15 MB/KT 2009 Rn. 8). Dem steht aber die regelmäßige Ausgestaltung der Krankentage- geldversicherung als Summenversicherung (dazu Senatsurteile vom 6. Juli 2016 - IV ZR 44/15, BGHZ 211, 51 Rn. 18; vom 4. Juli 2001 - IV ZR 307/00, VersR 2001, 1100 unter 2 b, 4 [juris Rn. 25, 30 ff.]) entgegen (ebenso LG Nürnberg-Fürth NJW 2012, 464 [juris Rn. 22 ff.]; Tschersich in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl. § 45 Rn. 31; Grams FD-VersR 2011, 324377). Ein durchschnittli- cher Versicherungsnehmer kann erkennen, dass sich der versprochene Versicherungsschutz nicht unmittelbar an seinem tatsächlichen Einkom- mensverlust orientiert, er vielmehr im Versicherungsfall eine im Voraus bestimmte, pauschalierte Entschädigung für jeden Tag bedingungsge- mäßer Arbeitsunfähigkeit ohne Rücksicht darauf erhält, welchen Ver- dienstausfall er tatsächlich erlitten hat (vgl. Senatsurteil vom 6. Juli 2016 aaO; Wilmes in Bach/Moser, Private Krankenversicherung 5. Aufl. § 1 MB/KT Rn. 4 ff.). Versichert ist nicht ein konkreter Verdienstausfall, son- dern der abstrakte Bedarf, von dem angenommen wird, dass er bei Ar- beitsunfähigkeit entstehen könnte (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 16 - 8 - 2008 - IV ZR 219/06, BGHZ 175, 322 Rn. 24). So liegt es auch im Streit- fall. Entgegen der Auffassung der Revision führen Klauseln, die eine An- passung des Versicherungsschutzes an den Zeitraum der Entgeltfortzah- lung im Krankheitsfall ermöglichen sollen, nicht dazu, dass eine Mi- schung von Schaden- und Summenversicherungselementen anzuneh- men wäre (vgl. Senatsurteil vom 6. Juli 2016 aaO). Aus dieser Ausgestaltung des Versicherungsschutzes wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer folgern, dass zwar nicht jede Anknüpfung an einen durch Arbeitsunfähigkeit eintretenden Verdienst- ausfall fehlen darf (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2008 aaO Rn. 28), dass der Versicherungsschutz aber nicht entfällt, wenn im Einzelfall auf- grund besonderer arbeits- oder sozialrechtlicher Regelungen trotz Ar- beitsunfähigkeit kein Verdienstausfall droht. So liegt es während der Freistellungsphase einer in Blöcken wahrgenommenen Altersteilzeit . Der Versicherte behält auch während der Freistellungsphase die Möglichkeit, etwa bei einem Sinneswandel wieder in das Erwerbsleben einzutreten oder sich arbeitsuchend dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen; ins- besondere wird er mit Erreichen der Passivphase nicht schon zu einem aus dem Arbeitsleben endgültig ausgeschiedenen Altersrentner (BSG USK 2010, 47 [juris Rn. 18]). Ebenso wie eine Arbeitssuche nach Been- digung eines Arbeitsverhältnisses (dazu Senatsurteil vom 27. Februar 2008 - IV ZR 219/06, BGHZ 175, 322 Rn. 23) ist auch die Freistellungs- phase in einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis Teil der auf die Erzie- lung von Arbeitsverdienst gerichteten Erwerbstätigkeit des Versicherten, auf die sich der in § 1 Abs. 1 MB/KT versprochene Schutz gegen krank- heitsbedingten Verdienstausfall bezieht. d) Entgegen der Auffassung der Revision fehlt während der Frei- stellungsphase nicht der Anknüpfungspunkt für die Feststellung der Ar- 17 18 - 9 - beitsunfähigkeit. Vielmehr kann auf den bisherigen Beruf in seiner kon- kreten Ausprägung abgestellt werden, wie dies der Senat auch für Versi- cherte angenommen hat, die im Zeitpunkt der geltend gemachten Ar- beitsunfähigkeit arbeitslos waren (Senatsbeschluss vom 27. März 2013 - IV ZR 256/12, VersR 2013, 848 Rn. 6 ff.). e) Daran gemessen endete das Versicherungsverhältnis der Pa r- teien nicht gemäß § 15 Buchst. a MB/KT mit dem Eintritt des Beklagten in die Freistellungsphase. Auf die Frage der Wirksamkeit dieser Klausel kommt es daher vorliegend nicht an (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2008 - IV ZR 219/06, BGHZ 175, 322 Rn. 19 ff. m.w.N.). Eine Bedingung, nach welcher der Vertrag beim Eintritt in die Freistellungsphase endet, haben die Parteien nicht vereinbart. Entgegen der Auffassung der Revi- sion kommt eine entsprechende ergänzende Auslegung (dazu Senatsur- teil vom 22. Januar 1992 - IV ZR 59/91, BGHZ 117, 92 [juris Rn. 24 ff.]) des 1985 abgeschlossenen Versicherungsvertrages mit Blick auf das 1996 in Kraft getretene Altersteilzeitgesetz (BGBl. I 1078) nicht in Be- tracht. Zweifelhaft ist bereits, ob eine Regelungslücke vorliegt, da der Vertrag - wie oben aufgezeigt - die Voraussetzungen der Beendigung des Versicherungsverhältnisses regelt. Unabhängig hiervon ist der Senat nicht überzeugt, dass die Parteien bei sachgerechter Abwägung der bei- derseitigen Interessen einen Leistungsbezug in der Freistellungsphase einer im Blockmodell wahrgenommenen Altersteilzeit redlicherweise ausgeschlossen hätten, wenn sie deren Möglichkeit gekannt und bedacht hätten. Nach dem oben zu c) Gesagten entspricht es vielmehr d em Re- gelungsgefüge des Vertrages, die Freistellungsphase in einem fortbeste- henden Arbeitsverhältnis als Teil der auf die Erzielung von Arbeitsver- dienst gerichteten Erwerbstätigkeit des Versicherten anzusehen, auf die sich der in § 1 Abs. 1 MB/KT versprochene Schutz gegen krankheitsbe- dingten Verdienstausfall bezieht. 19 - 10 - f) Das Bereicherungsverbot des § 200 VVG führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, gilt es nicht für die Summenversicherung (BT-Drucks. 16/3945 S. 113; Muschner in Langheid/Rixecker, VVG 6. Aufl. § 200 Rn. 1; Voit in Prölss/Martin, VVG 30. Aufl. § 200 Rn. 4 f.). 2. Ein Rückzahlungsanspruch des Klägers besteht auch nicht ge- mäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, denn der Beklagte hat das Kranken- tagegeld nach dem Gesagten nicht ohne Rechtsgrund erhalten. Felsch Harsdorf-Gebhardt Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Götz Vorinstanzen: LG Heilbronn, Entscheidung vom 22.06.2017 - 4 O 31/17 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.11.2017 - 7 U 133/17 - 20 21