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Entscheidung

5 StR 588/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:271119B5STR588
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:271119B5STR588.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 588/19 vom 27. November 2019 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 27. November 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Juli 2019 wird mit der Maßgabe als unbegrün- det verworfen, dass anstelle der „erweiterten Einziehung des Wer- tes von Taterträgen“ die Einziehung des sichergestellten Geldes in Höhe von 20.360 Euro angeordnet wird (vgl. zum deklaratori- schen Charakter bei Verzicht auf die Herausgabe BGH, Urteil vom 10. April 2018 – 5 StR 611/17, BGHSt 63, 116; Beschluss vom 16. April 2019 – 5 StR 86/19); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Sander König Berger Mosbacher Köhler