Entscheidung
5 StR 539/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:271119B5STR539
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:271119B5STR539.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 539/19 vom 27. November 2019 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers nach § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO am 27. November 2019 beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. August 2019 sowie die Revision gegen dieses Urteil wer- den als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen das am 9. August 2019 in Anwesenheit des Angeklag- ten verkündete Urteil hat der Verteidiger des Angeklagten mit (am selben Tag bei Gericht eingegangenem) Schriftsatz vom 10. September 2019 Revision ein- gelegt 1 - 3 - und Wiedereinsetzung in die Revisionseinlegungsfrist beantragt. Beide Rechts- behelfe erweisen sich als unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: „Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist un- zulässig, weil der Angeklagte entgegen § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht vorträgt, wann er vom Wegfall des Hindernisses Kenntnis erhalten hat, ihm also bekannt geworden ist, dass kein Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt worden ist. Mitgeteilt wird allein der Tag, an dem der Verteidiger durch Erhalt einer Urteilsabschrift mit Rechtskraftvermerk von der Versäumung der Rechtsmittelfrist Kenntnis erlangt hat, nämlich der 4. Sep- tember 2019 (vgl. SA Bd. III Bl. 209). Maßgeblich ist jedoch die Kenntniserlangung durch den Angeklagten selbst (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 1998 – 1 StR 552/98, BGHR StPO § 45 Abs. 1 Satz 1 Frist 2). Ihm ist am 30. August 2019 (Freitag) eine Urteilsabschrift übersandt worden (vgl. SA Bd. III Bl. 177). Angesichts der üblichen Postlaufzeiten in einer Groß- stadt ist es nicht ausgeschlossen, dass er diese Abschrift be- reits am 31. August oder 2. September 2019 erhalten hat, so dass der Wiedereinsetzungsantrag vom 10. September 2019 nicht innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gestellt worden wäre. Im Übrigen ist der Wiedereinsetzungsantrag – und damit auch die Revision – nicht von dem beigeordneten Verteidiger Rechtsanwalt P. (vgl. SA Bd. III Bl. 8) unterzeichnet worden, sondern „für“ diesen von einem anderen Rechtsanwalt, wobei keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Unterzeichner als allgemeiner Vertreter des Pflichtverteidigers gemäß § 53 Abs. 2 BRAO oder als sonstiger Bevollmächtigter des Ange- klagten tätig geworden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. De- zember 2015 – 4 StR 473/15, und vom 21. Februar 2017 – 3 StR 554/16, NStZ-RR 2017, 186). Die Revision ist wegen Versäumung der Frist des § 341 Abs. 1 StPO und mangels Einlegung durch den beigeordneten Vertei- - 4 - diger, dessen allgemeinen Vertreter oder einen sonstigen Be- vollmächtigten unzulässig.“ Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an und be- merkt ergänzend zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Vollmacht des gewählten Verteidigers mit der Niederlegung des Wahlmandats bei der Bestellung zum Pflichtverteidiger erlischt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 1990 – 4 StR 457/90, NStZ 1991, 94). Sander König Berger Mosbacher Köhler Vorinstanz: Berlin, LG, 09.08.2019 - 234 Js 382/18 (540 Ks) (4/19) 234 AR 112/19 2