Entscheidung
5 StR 491/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:271119B5STR491
2Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:271119B5STR491.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 491/19 vom 27. November 2019 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landge- richts Berlin vom 21. Mai 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer- tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten er- geben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts: Es ist rechtlich bedenklich, dass das Landgericht bei der Tat zum Nachteil des Zeugen B. (Tat 2) nicht erörtert hat, ob der Beschuldigte freiwillig vom Ver- such der gefährlichen Körperverletzung zurückgetreten ist (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB), obwohl er nach dem ersten, fehlgegangenen Schlag keine Anstalten unternommen hat, den Angriff mit dem als Tatwerkzeug verwendeten Baseball- schläger fortzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2018 – 4 StR 531/17, NStZ 2018, 468). Das Urteil beruht aber nicht darauf, da die Unterbringung des Beschuldigten nach § 63 Satz 1 StGB schon aufgrund der – konkret lebensbe- drohlichen – gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB) zum Nachteil der Geschädigten R. (Tat 4) gerechtfertigt ist. Sander Schneider König Mosbacher Köhler