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Entscheidung

3 StR 501/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:261119B3STR501
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:261119B3STR501.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 501/19 vom 26. November 2019 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 26. November 2019 einstimmig beschlossen: Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landge- richts Mönchengladbach vom 11. Juli 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi- onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Be- schuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Zwar ist die Annahme einer fahrlässigen Brandstiftung gemäß § 306d Abs. 1 Halbsatz 1 Alternative 2 StGB bedenklich, da die allein in Betracht kom- mende Tatvariante der teilweisen Zerstörung eines Gebäudes durch Brandle- gung nicht ohne Weiteres hinreichend belegt ist. Das Anzünden eines Patien- tenbettes im Krankenhaus führte nach den getroffenen Feststellungen weder zu einem Übergreifen des Feuers auf Gebäudeteile, noch zum Unbrauchbarwer- den des Gebäudes oder eines funktionell selbständigen Teils davon für wenigs- tens einzelne seiner wesentlichen Zweckbestimmungen, sondern lediglich zu einer - längere Zeit andauernden - Unbrauchbarkeit eines Patientenzimmers. Damit ist jedoch nicht in jedem Fall der Tatbestand des § 306a Abs. 1 StGB - 3 - erfüllt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2017 - 3 StR 362/17, juris Rn. 28). Auch bei Annahme eines Rechtsfehlers wäre der Bestand der Unterbrin- gungsanordnung nach § 63 StGB nicht gefährdet, weil jedenfalls die rechtsfeh- lerfrei festgestellte vorsätzliche Sachbeschädigung mittels Brandlegung ange- sichts der besonders gefährlichen Ausführungsweise, die zu einer Gefährdung einer Vielzahl von Mitpatienten sowie des Klinikpersonals und einem hohen Sachschaden von ca. 50.000 € führte, eine erhebliche Anlasstat darstellt. Zu- dem sind aufgrund des chronischen Zustands der Beschuldigten, die zum wie- derholten Mal Feuer legte, künftig weitere Taten mittels Brandlegung zu erwar- ten, die mit einer Gefährdung von Leib und Leben einhergehen und schweren wirtschaftlichen Schaden anrichten. Schäfer Gericke Richterin am Bundesgerichts- hof Wimmer befindet sich im Urlaub und ist deshalb ge- hindert zu unterschreiben. Schäfer Hoch Erbguth